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Zeitbudget für Ausbildung
Erlass über die Einrichtung von Zeitbudgets für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben vom 19. April 2001
Änderung des Erlasses über die Einrichtung von Zeitbudgets für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben
Bemessung des schulischen Zeitbudgets für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben (Neuer Ausgleichstundenerlass)
 

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Erlass über die Einrichtung von Zeitbudgets für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben
vom 19. April 2001
- 111 PKS 2 / 111506 0311.122-4
(NBI. MBWFK. Schl.-H. 2001 S.479, geändert durch Erlass vom 3. Januar 2007, NBI. MBF. Schl.-H. 2007 S.29)

Vorbemerkung 
Der nachfolgende Erlass regelt die Freistellung von Lehrkräften für außerunterrichtliche Aufgaben im Rahmen der inhaltlichen und organisatorischen Weiterentwicklung von Schulen, der Koordination von Projekten und Maßnahmen auf Landes- und Kreisebene, insbesondere zur Förderung der Unterrichts-, Personal- und Schulentwicklung, sowie
der Lehrerbildung.
Für diese Aufgaben stellt das MBWFK ein Budget im Umfang von bis zu 100 Stellen zur Verfügung. 
Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes wird bestimmt:

§1 Kreisbudget
(1) Für die Koordinierung schulartübergreifender pädagogischer Aufgaben (insbesondere für die Personalentwicklung, Erziehung zur Nachhaltigkeit, Berufsorientierung, Schulsport und Verkehrssicherheitserziehung) stellt das MBWFK den Schulämtern ein Kreisbudget zur Verfügung.
(2) Für Lehrkräfte im Zuständigkeitsbereich der Schulämter entscheiden diese über die Vergabe der Ausgleichsstunden nach Beteiligung der von der Entscheidung betroffenen Schulleiterinnen und Schulleiter. Ansonsten entscheidet das MBWFK.
(3) Die Vergabe der Ausgleichsstunden erfolgt für höchstens zwei Schuljahre. Sie kann nach deren Ablauf erneut befristet ausgesprochen werden.
(4) Die beteiligten Lehrkräfte berichten den Schulämtern zum Ende des Schuljahres über ihre Tätigkeit.

§2 Budget für Innovation und Lehrerbildung
(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen innovativer Projekte und Maßnahmen von allgemeiner schulischer Bedeutung (z.B. Modellversuche, Organisationsentwicklung, Schulprogrammarbeit) sowie für Aufgaben der
Lehrerbildung, einschließlich der Unterrichtsfachberatung, steht ein Stundenbudget zur Verfügung.
(2) Über die Vergabe der Ausgleichsstunden aus diesem Budget entscheidet das MBWFK.
(3) Die Vergabe der Ausgleichsstunden erfolgt für höchstens zwei Schuljahre. Sie kann nach deren Ablauf im Ausnahmefall erneut befristet ausgesprochen werden.
(4)
Über die Ergebnisse der Projekte und Maßnahmen wird berichtet.

§3 Sonstiges
(1) Lehrkräfte erteilen Unterricht mindestens mit der Hälfte ihrer individuellen Unterrichtsverpflichtung. Dies gilt nicht für Mitglieder in Personalräten nach dem MBG SH. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen zeitlich befristete Ausnahmen zulassen.
(2) Die Mindestunterrichtsverpflichtung für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 7 Abs. 2 des Erlasses über die "Bemessung des schulischen Zeitbudgets für die pädagogische Arbeit und für die Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben" vom 30. März 2001 bleibt bei der Bemessung von Ausgleichsstunden unberührt.
(3) Das MBWFK kann über das Budget hinaus Zeitbudgets für besondere Aufgaben im Ausnahmefall vergeben.

§4 Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 01.08.2001 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Erlass über Ausgleichsstunden für Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter und Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben vom 25. Juni 1997 (NBI.MBWFK. Schl.-H. S. 298) in der Fassung des Erlasses vom 24. Mai 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 455) außer Kraft.
Hiervon abweichend ist bis zu einer Neuregelung § 7 Abs. 1 des vorgenannten Erlasses in folgender Fassung anzuwenden:
Die Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften, die mit der Aufgabe der Betreuung und Beratung von Lehrkräften in Ausbildung betraut sind (Mentorinnen / Mentoren), reduziert sich für die Dauer der Ausbildungshalbjahre um eine Unterrichtswochenstunde je zugeteilter Lehrkraft in Ausbildung je Fach oder Fachrichtung.
  außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
(3)
Für Studienleiterinnen und Studienleiter gilt die Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH. (Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen -III 42 -3353.03 vom 10. Oktober 2006).

Dr. Ralf Stegner

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Änderung des Erlasses über die Einrichtung von Zeitbudgets für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben
 
Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 3. Januar 2007 - III 42
(NBI. MBF. Schl.-H. 2007 S.29)

Der Erlass über die Einrichtung von Zeitbudgets für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben vom 19. April 2001 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S.479) wird mit Wirkung zum 1. März 2007 wie folgt geändert:
  1. In Satz 1 der Vorbemerkungen werden die Worte „der Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften“ ersetzt durch die Worte: „der Lehrerbildung“.
     
  2. In der Überschrift zu § 2 werden die Worte „, Fort- und Weiterbildung“ ersetzt durch die Worte „und Lehrerbildung“.
     
  3. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Lehrerfort- und Weiterbildung“ ersetzt durch „Lehrerbildung“.
     
  4. § 2 Abs. 4 erhält die Fassung: „Über die Ergebnisse der Projekte und Maßnahmen wird berichtet.“
     
  5. § 4 Abs. 3 erhält die Fassung: „Für Studienleiterinnen und Studienleiter gilt die Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH. (Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen -III 42 -3353.03 vom 10. Oktober 2006)“
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann

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Bemessung des schulischen Zeitbudgets für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben (Neuer Ausgleichstundenerlass) Veraltet! zur Neubekanntmachung
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 100)
Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 6. April 2006 -1115-0311.122-3
Der Neue Ausgleichsstundenerlass vom 30. März 2001 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S.290) wird nach Änderung wie folgt neu bekannt gemacht:

§ 1 Zeit-Budget für Schulen

(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen ihrer pädagogischen Arbeit und der Schulentwicklung steht den Schulen ein Zeit-Budget zur Verfügung.

(2) Der Umfang des Zeit-Budgets für die einzelne Schule ergibt sich aus der Anrechnung von einer Unterrichtswochenstunde je volle, der jeweiligen Schule zugewiesenen 110 Lehrerwochenstunden.

(3) Über die Verwendung des Budgets entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der von der Lehrerkonferenz gebilligten Vorschläge für Aufgaben gemäß Abs. 1.

(4) Die Vergabe von Stunden aus dem Budget erfolgt für einen Zeitraum von höchstens zwei Schuljahren. Sie kann nach deren Ablauf erneut befristet ausgesprochen werden.

(5) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter berichtet der Lehrerkonferenz am Schuljahresende über die Verwendung des Zeitbudgets und den Stand der Arbeitsergebnisse.

§ 2 Schulleiterinnen und Schulleiter allgemein bildender Schulen

(1) Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemein bildenden Schulen erteilen Unterricht im nachfolgend aufgeführten, nach Schülerzahlen gestaffelten Umfang in Unterrichtswochenstunden (UWStd):

 


 
In den Schularten
 


 
GH RS
 
Gy/GS
 


 
bis
 
49 Schülerinnen u. Schüler
 
21
 
20,5
 
18
 
UWStd.
 
50
 
80 Schülerinnen u. Schüler
 
20
 
19,5
 
17
 
UWStd.
 
81
 
110 Schülerinnen u. Schüler
 
19
 
18,5
 
16
 
UWStd.
 
111
 
140 Schülerinnen u. Schüler
 
18
 
17,5
 
15
 
UWStd.
 
141
 
170 Schülerinnen u. Schüler
 
17
 
16,5
 
14
 
UWStd.
 
171
 
200 Schülerinnen u. Schüler
 
16
 
15,5
 
13
 
UWStd.
 
201
 
260 Schülerinnen u. Schüler
 
15
 
14,5
 
12
 
UWStd.
 
261
 
320 Schülerinnen u. Schüler
 
14
 
13,5
 
11
 
UWStd.
 
321
 
399 Schülerinnen u. Schüler
 
13
 
12,5
 
10
 
UWStd.
 
400
 
499 Schülerinnen u. Schüler
 
12
 
11,5
 
9
 
UWStd.
 
500
 
599 Schülerinnen u. Schüler
 
11
 
10,5
 
8
 
UWStd.
 
600
 
749 Schülerinnen u. Schüler
 
10
 
9,5
 
7
 
UWStd.
 
750
 
849 Schülerinnen u. Schüler
 
9
 
8,5
 
6
 
UWStd.
 
850
 
949 Schülerinnen u. Schüler
 
8
 
7,5
 
5,5
 
UWStd.
 
950
 
1.099 Schülerinnen u. Schüler
 
7
 
6,5
 
5,5
 
UWStd.
 
1.100
 
1.299 Schülerinnen u. Schüler
 
6
 
5,5
 
5,5
 
UWStd.
 
ab
 
1.300 Schülerinnen u. Schüler
 
5,5
 
5,5
 
5,5
 
UWStd.
 

(2) Bei Leitungsfunktionen in "verbundenen Systemen" verringert sich die Unterrichtsverpflichtung um 1 Unterrichtswochenstunde pro hinzugekommener Schulart. In begründeten Einzelfällen kann die oberste Schulaufsichtsbehörde zeitlich befristete Ausnahmen bis zur Höhe von 3 Unterrichtswochenstunden genehmigen.

(3) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 3 Schulleiterinnen und Schulleiter der berufsbildenden Schulen

(1) Schulleiterinnen und Schulleiter der berufsbildenden Schulen mit bis zu 2.000 Schülerinnen und Schülern erteilen Unterricht im Mindestumfang von 5,5 Unterrichtswochenstunden. Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen mit mehr als 2.000 Schülerinnen und Schülern können Unterricht erteilen.

(2) Abweichend von Abs. 1 erteilt die Schulleiterin oder der Schulleiter an der Fachschule für Seefahrt und am Studienkolleg 12,5 Unterrichtswochenstunden.

(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Mindestunterrichtsverpflichtung zulassen.

§ 4 Schulleiterinnen und Schulleiter der Sonderschulen

(1) Schulleiterinnen und Schulleiter der Sonderschulen erteilen Unterricht im Umfang von 20,5 Unterrichtswochenstunden.

(2) Der Umfang reduziert sich ab 121 Lehrerwochenstunden um 1 Unterrichtswochenstunde je angefangene 30 Lehrerwochenstunden, ab 301 Lehrerwochenstunden um 1 Unterrichtswochenstunde je angefangene 60 Lehrerwochenstunden (einschließlich pädagogischer Unterrichtshilfen).

(3) Die Unterrichtsverpflichtung verringert sich zusätzlich um 1 Unterrichtswochenstunde bei Leitungsfunktionen in "verbundenen Systemen" pro hinzugekommener Schulart sowie bei Leitung einer Sonderschule mit Außenstelle oder mit Klassen für andere Behinderungsarten. In begründeten Einzelfällen kann die oberste Schulaufsichtsbehörde zeitlich befristete Ausnahmen bis zur Höhe von 3 Unterrichtswochenstunden genehmigen.

(4) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 5 Zeit-Budget für sonstige Leitungsfunktionen

(1) Für die Wahrnehmung sonstiger Leitungs- und Koordinierungsaufgaben (z.B. stellvertretende Schulleitung sowie weitere Funktionen nach § 6 Abs. 3 bis 5) steht den Schulen nach Maßgabe von § 6 ein weiteres Zeit-Budget zur Verfügung.


(2) Über die Verteilung entscheidet die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter nach Anhörung der Lehrerkonferenz.
Funktionsgebundene Verantwortlichkeiten dürfen in der Regel nicht delegiert werden.

§ 6 Umfang des Zeit-Budgets für sonstige Leitungsfunktionen

(1) Die Schulen erhalten für die stellvertretende Schulleitung ein Budget bei:

 
81 -  200
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 1 UWStd.,
 
  201 -  260
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 2 UWStd., 
 
  261 -  290
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 3 UWStd., 
 
  291 -  350
 
Schülerinnen/Schülern 
 
in Höhe von 4 UWStd., 
 
  351 -  449
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 5 UWStd., 
 
  450 -  499
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 6 UWStd., 
 
  500 -  599
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 7 UWStd., 
 
  600 -  699
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 8 UWStd., 
 
  700 -  799
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 9 UWStd., 
 
  800 -  949
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 10 UWStd., 
 
  950 -1299
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 11 UWStd.,
 
1300 -1599
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 12 UWStd.,
 
1600 -1899
 
Schülerinnen/Schülern 
 
in Höhe von 13 UWStd..
 
Je weitere angefangene 300 Schülerinnen und Schüler eine weitere UWStd.

Die Sonderschulen erhalten abweichend hiervon je volle 100 Lehrerwochenstunden (einschließlich pädagogischer Unterrichtshilfen) 1 Unterrichtswochenstunde, insgesamt jedoch nicht mehr als 9 Unterrichtswochenstunden.

(2) Bei den Gymnasien und Gesamtschulen erhöht sich das Budget für die Leitung einer gymnasialen Oberstufe zusätzlich in folgendem Umfang:
• bis 100 Schülerinnen/Schüler: 3 UWStd., 
• 101 bis 200 Schülerinnen/Schüler: 4 UWStd., 
• 201 bis 300 Schülerinnen/Schüler: 5 UWStd., 
• mehr als 300 Schülerinnen/Schüler: 6 UWStd..

(3) Bei den Gesamtschulen erhöht sich das Budget für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinationsaufgaben zusätzlich in folgendem Umfang:
• Koordination dreizügiger Integrierter Gesamtschulen: 4 UWStd., 
• Koordination mehr als dreizügiger Integrierter
Gesamtschulen: 6 UWStd., 
• Leitung von Stufen an Integrierten Gesamtschulen
(außer gymnasiale Oberstufe): 4 UWStd., 
• Leitung einer Schulart an Kooperativen Gesamtschulen 3 UWStd.. 

(4) Bei den Gymnasien und berufsbildenden Schulen erhöht sich das Budget für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinierungsaufgaben eines Abendgymnasiums zusätzlich um 8 UWStd., für die für die Leitungs- und Koordinierungsaufgaben eines Abendgymnasiums mit Nichtschülerprüfungen um 10 UWStd.

(5) Bei den berufsbildenden Schulen erhöht sich das Budget für
• die Leitung einer Abteilung um 2 UWStd., 
• die Leitung einer Außenstelle
berufsbildender Schulen
bis 100 Schülerinnen und Schüler um 2 UWStd., 
ab 101 Schülerinnen und Schüler um 4 UWStd.,
• die Leitung einer Landesberufsschule um 1 UWStd., 
• die Leitung einer Berufsfachschule,
einer Fachoberschule, einer Berufs-
oberschule oder einer Fachschule
je Richtung um 1 UWStd., 
• die Leitung eines Fachgymnasiums
bis 100 Schülerinnen und Schülern um 3 UWStd., 
101 bis 200 Schülerinnen und Schüler um 4 UWStd., 
201 bis 300 Schülerinnen und Schüler um 5 UWStd., 
mehr als 300 Schülerinnen und Schüler um 6 UWStd..

§ 7 Sonstiges

(1) Soweit in diesem Erlass auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerwochenstunden Bezug genommen wird, sind die Zahlen der amtlichen Schulstatistik des jeweiligen Vorjahres maßgeblich.

(2) Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen bis zu 2.000 Schülerinnen und Schülern erteilen Unterricht im Mindestumfang von 5 Unterrichtswochenstunden. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Mindestunterrichtsverpflichtung zulassen. Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen mit mehr als 2.000 Schülerinnen und Schülern können Unterricht erteilen.

(3) Andere Lehrkräfte sollen in der Regel für nur eine Leitungs- oder Verwaltungsaufgabe vom Unterricht freigestellt werden. Sie erteilen Unterricht mindestens in Höhe der Hälfte ihrer individuellen Unterrichtsverpflichtung. Dies gilt nicht für Mitglieder in Personalräten nach dem MBG Schl.-H.. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen zeitlich befristete Ausnahmen zulassen.

(4) Teilzeitbeschäftigte in Funktionsstellen nehmen die Leitungs- und Koordinierungsaufgaben in vollem Umfang wahr; die Unterrichtsverpflichtung reduziert sich entsprechend.

(5) Tätigkeiten im Rahmen der Schulverwaltung können mit dem entsprechenden Stundenausgleich an andere Lehrkräfte weitergegeben werden.

§ 8 Übergangs- und Schlussvorschriften

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.

In Vertretung

Dr. Franziska Pabst

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein