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Landesverordnung über die Brandverhütungsschau (Brandverhütungsschauverordnung - BVSVO)
Flucht- und Rettungswegpläne
Vorbeugender Brandschutz
Dekorationen bei Bühnenaufführungen in Schulen
Brand- und Schadenvorsorge in Schulen
Richtlinien über Feuerschutzeinrichtungen

  Gemeinsame Veröffentlichung der Unfallkasse Nord, Provinzial Versicherungen und des Landesfeuerwehrverbandes Schleswig-Holstein vom Juni 2008
Verhalten bei Bränden und sonstigen Gefahren in der Schule, der Kindertagesstätte und ähnlichen Einrichtungen (pdf-Datei Graustufen)
Verhalten bei Bränden und sonstigen Gefahren in der Schule, der Kindertagesstätte und ähnlichen Einrichtungen (pdf-Datei Farbe)

Landesverordnung über die Brandverhütungsschau (Brandverhütungsschauverordnung - BVSVO)
 

Vom 4. November 2008

Fundstelle: GVOBl. 2008, S. 586

Geltungsbeginn:
1.1.2009, Geltungsende: 31.12.2013

 
Aufgrund des § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 12), verordnet das Innenministerium:

§ 1

Brandverhütungsschau

(1) Die Brandverhütungsschau nach § 23 Abs. 1 BrSchG ist Teil des vorbeugenden Brandschutzes und dient der Überprüfung baulicher Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 zur Feststellung von Mängeln, die Brand- und Explosionsgefahren verursachen, die Selbstrettung von Menschen und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr gefährden sowie wirksame Löscharbeiten behindern können.

(2) Die Brandverhütungsschau umfasst insbesondere die Feststellung von Mängeln im Sinne des § 7, die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel und die Überwachung der Mängelbeseitigung, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

§ 2

Zuständigkeit

(1) Die Brandverhütungsschau ist von den Kreisen und kreisfreien Städten in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz durchzuführen. Sie wird in den Kreisen von den Brandschutzingenieurinnen und Brandschutzingenieuren und in den kreisfreien Städten von den Berufsfeuerwehren mit Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes durchgeführt; unter deren Aufsicht können staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtungen Hoch- und Tiefbau, im Folgenden Bautechnikerinnen und Bautechniker genannt, sowie Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes als Brandschutzprüferinnen und Brandschutzprüfer eingesetzt werden.

(2) Die die Brandverhütungsschau nach Absatz 1 durchführenden Dienststellen werden als Brandschutzdienststelle bezeichnet.

(3) Mit der Durchführung der Brandverhütungsschau können auch Prüfsachverständige für Brandschutz beauftragt werden; die Verantwortlichkeit der Kreise und kreisfreien Städte bleibt davon unberührt.

(4) Die Brandschutzdienststellen haben auf Anforderung des Innenministeriums bei Bedarf über besondere Vorfälle und grundsätzliche Angelegenheiten des vorbeugenden Brandschutzes in ihrem Zuständigkeitsbereich zu berichten.

§ 3

Qualifikation

Die Brandschutzingenieurinnen und Brandschutzingenieure müssen ein Fachhochschulstudium der Fachrichtung Architektur, Bauingenieurwesen oder Brandschutz, ein vergleichbares Studium oder die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, Brandschutzprüferinnen und Brandschutzprüfer eine Bautechnikerausbildung oder die Ausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst mit Erfolg abgeschlossen haben. Sie müssen zudem über ausreichende Kenntnisse in der brandschutztechnischen Planung und in der Ausführung oder in der Prüfung von Bauprodukten und Bauarten, im baulichen und anlagentechnischen Brandschutz, im Bereich des abwehrenden Brandschutzes sowie der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften verfügen. Die Brandschutzingenieurinnen und Brandschutzingenieure und die Brandschutzprüferinnen und Brandschutzprüfer sollen eine einschlägige Berufspraxis von drei Jahren haben und erhalten eine zusätzliche Ausbildung nach Maßgabe des Innenministeriums.

§ 4

Anwendungsbereich

(1) Die Brandverhütungsschau ist durchzuführen in baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung,

  1. die in besonderem Maße brand- und explosionsgefährdet sind,
  2. bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann oder
  3. die in das Denkmalbuch eingetragen sind, wenn das Landesamt für Denkmalpflege eine Brandverhütungsschau als erforderlich bezeichnet hat.

Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde oder der atomrechtlichen Aufsichts- und Genehmigungsbehörde unterstehen.

(2) Die Brandverhütungsschau ist in Zeitabständen von sechs Jahren durchzuführen. Bei Vorlage eines Brandschutznachweises im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und Bauüberwachung durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für Brandschutz braucht die erste Brandverhütungsschau erst nach zwölf Jahren durchgeführt werden; diese Frist endet im Fall von zwischenzeitlichen baulichen Veränderungen oder Nutzungsänderungen vorzeitig. In sonstigen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Prüffristen bleiben unberührt. Die Brandverhütungsschau kann mit den Überprüfungen nach § 23 Abs. 1Satz 5 BrSchG verbunden werden.

(3) Die Brandschutzdienststellen können nach pflichtgemäßem Ermessen Brandverhütungsschauen anordnen, weitere Objekte festlegen oder die in Absatz 2 geregelten Fristen verkürzen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der begründete Verdacht einer erhöhten Gefährdung durch die Anlage gemessen an den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 besteht oder wenn dies wegen der besonderen Art oder Nutzung der Anlage zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

§ 5

Beteiligung anderer Stellen

(1) Bei der Durchführung der Brandverhütungsschau in baulichen Anlagen des Bundes und des Landes ist die für die Liegenschaft baufachlich zuständige Stelle zu beteiligen.

(2) Bei der Durchführung der Brandverhütungsschau in Unternehmen, die dem Arbeitsschutzgesetz unterliegen, ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein zu beteiligen.

(3) Bei der Durchführung der Brandverhütungsschau in Betrieben und sonstigen Einrichtungen mit Werkfeuerwehren sind diese zu beteiligen.

(4) Der Wehrführung oder den von ihr dazu beauftragten Angehörigen der örtlichen Feuerwehr sowie den örtlichen Ordnungsbehörden ist Gelegenheit zu geben, an Brandverhütungsschauen teilzunehmen; sie sind bei Fragen hinsichtlich der Löschwasserversorgung, der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr und der Zugänglichkeit der baulichen Anlage für die Feuerwehr zu beteiligen.

§ 6

Durchführung

(1) Die Brandverhütungsschau soll mit den Verfügungsberechtigten der zu prüfenden Anlagen sowie den zu beteiligenden Stellen mindestens 14 Tage vor ihrer Durchführung abgestimmt werden; sie oder von ihnen beauftragte Vertreterinnen und Vertreter sollen an der Brandverhütungsschau teilnehmen. Bei begründetem Verdacht des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr kann die Brandverhütungsschau ohne Vorankündigung durchgeführt werden.

(2) Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, die Durchführung der Brandverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt zu allen Räumen und die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten sowie die zur Beurteilung des Brandschutzes erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzuhalten.

(3) Über die Ergebnisse der Brandverhütungsschau ist ein Brandverhütungsschaubericht zu fertigen und den beteiligten Stellen, den Gemeinden sowie den Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen zuzuleiten. Der Bericht kann ergänzende Hinweise auf anzuwendende Rechtsvorschriften und anerkannte Regeln der Technik enthalten.

(4) Den Verfügungsberechtigten ist eine angemessene Frist für die Beseitigung der festgelegten Mängel, die nicht sofort beseitigt werden können, einzuräumen, sofern nicht zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr die sofortige Abstellung erforderlich ist. Nach Ablauf der in dem Brandverhütungsschaubericht festgesetzten Frist ist eine Nachschau durchzuführen. Wird bei der Nachschau festgestellt, dass Mängel nicht oder nicht ausreichend beseitigt worden sind, haben die jeweils zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel anzuordnen.

§ 7

Umfang

Bei der Brandverhütungsschau stellt die Brandschutzdienststelle fest, ob die bauaufsichtlich oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorgeschriebenen brandschutztechnischen Maßnahmen durchgeführt und die Einrichtungen im ordnungsgemäßen Zustand sind, insbesondere ob

  1. die Rettungswege in der baulichen Anlage gekennzeichnet, benutzbar und frei von brennbaren Stoffen sind,
  2. die bauliche Anlage für die Feuerwehr zugänglich ist, im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Menschen und Tieren besteht, eine wirksame Brandbekämpfung durch die Feuerwehr gewährleistet und die Löschwasserversorgung gesichert ist,
  3. die vorgeschriebenen Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen, Feuerlöscheinrichtungen sowie Feuerlöschgeräte vorhanden und betriebsbereit sind,
  4. die vorgeschriebenen Flucht- und Rettungswegpläne, Feuerwehrpläne und die nach § 26 Abs. 2 BrSchG erforderlichen Verzeichnisse vorhanden und die geforderten Brandschutzordnungen bekannt sind und eingehalten werden und
  5. Brandschutzbeauftragte und Selbsthilfekräfte in der geforderten Anzahl vorhanden und einsatzbereit sind.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 4. November 2008

Lothar Hay

Innenminister


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Flucht- und Rettungswegpläne werden in der Regel dann erstellt, wenn die  Feuerwehr diese im Rahmen der Baugenehmigung oder von Brandschauen aufgrund der baulichen Gegebenheiten und des Gefährdungspotentials verlangt.

Grundlage für die Pläne sind:
Arbeitsstättenverordnung
BGV A8
Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur  Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach § 55 der  Arbeitsstättenverordnung
 
Erläuterung Flucht- und Rettungspläne
Flucht- und Rettungspläne haben, wie der Name schon sagt, die Aufgabe, die Fluchtmöglichkeit von Personen aus einem Gebäude zu regeln und zum anderen die Rettung von gefährdeten Personen durch Hilfskräfte sicherzustellen.

Regelungen über Flucht- und Rettungswegen findet man nur im § 55 der Arbeitsstättenverordnung.
Zitat:
Der Arbeitgeber hat für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die Arbeitnehmer
im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.

Da diese Regelung keine exakte Aussage trifft, wann ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist, besteht hier oft Unsicherheit, ob für eine bauliche Anlage ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist.
Um hier mehr Klarheit zu schaffen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eine Empfehlung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen herausgegeben (BerbBl. 3/1998, S. 89 v. 10.12.1987). Darin wird näher erläutert wann und bei welcher betrieblichen Anlage Flucht- und Rettungspläne erforderlich sind:
- wenn durch die Lage der Arbeitsstätte oder von Teilen der Arbeitsstätte ungünstige Flucht- und Rettungsmöglichkeiten vorliegen
- wenn die Ausdehnung der Arbeitsstätte dies erfordern
- wenn durch die Art und Nutzung eine erhöhte Gefährdung gegeben ist.
 
Der Inhalt von Flucht- und Rettungsplänen ist nicht nur eine bildliche Darstellung in Form von Plänen oder Bildern, oft sind auch schriftliche Anweisungen in Verbindung mit der grafischen Darstellung von Vorteil.
Flucht- und Rettungswege können behördlich gefordert werden
- als Auflage aufgrund einer behördlichen Brandschau
- als Auflage in Baugenehmigungen
- in Brandschutzgutachten bei Bauanträgen.

Quelle: Amt für Immobilienwirtschaft, Kiel, Dezember 2005


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Aus der Unfallverhütungsvorschrift - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung -
vom Januar 1997

GUV-V C 1


Vorbeugender Brandschutz
§ 29. (1) Rauchen, Feuer und offenes Licht sind in bühnentechnischen,
darstellerischen und produktionstechnischen Bereichen verboten.

(2) Aufbauten und Dekoration, mit Ausnahme von Möbeln und Requisiten,
müssen mindestens schwer entflammbar sein.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 darf nur abgewichen werden, wenn
dies aus szenischen Gründen unumgänglich ist und besondere Brandschutzmaßnahmen
getroffen sind.

http://regelwerk.unfallkassen.de/


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Brand- und Schadenvorsorge in Schulen

Bekanntmachung der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 8. Mai 1989 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 150)


Der Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein hat aktualisiertes Material zur Unterstützung der Brand- und Schadenvorsorge in Schulen erarbeitet. Die örtlichen Wehrführer werden sich demnächst an die Schulleiterinnen und Schulleiter wenden und ihnen das Material zu Verfügung stellen.

Ich bitte alle Schulleiterinnen und Schulleiter, den Wehrführern Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben und das angebotene Material für die Brand und Schadensvorsorge in ihren Schulen zu nutzen.

Auf den Erlaß des Kultusministers vom 12. Juni 1961- V 11 a - 04/4706 - "Richtlinien über Feuerschutzeinrichtungen und das Verhalten in öffentlichen und privaten Schulen und Jugendwohlfahrtseinrichtungen bei Bränden und sonstigen Gefahren" weise ich in diesem Zusammenhang besonders hin.


Richtlinien über Feuerschutzeinrichtungen
und das Verhalten in öffentlichen und privaten Schulen und
Jugendwohlfahrtseinrichtungen (Kindergärten und Horte, Säuglings-, Kinder- und Jugendheime usw.) bei Bränden und sonstigen Gefahren

Erl. vom 12. Juni 1961 (Amtsbl. Schl.-H. S. 376; NBl. KM. Schl.-H. S.199)

Die Sicherheit der Kinder in den Schulen und Jugendwohlfahrtseinrichtungen erfordert eine Reihe vorbeugender Maßnahmen, für die ich im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Minister für Arbeit, Soziales und Vertriebene die nachfolgenden Richtlinien erlasse. Die zur Durchführung der Richtlinien erforderlichen Maßnahmen sind sofort einzuleiten.

Abschnitt I

Vorsorgliche Maßnahmen


§ 1 Allgemein


(1) Die Träger und die Leiter öffentlicher und privater Schulen sowie öffentlicher und privater Jugendwohlfahrtseinrichtungen sind hinsichtlich der ihrer Aufsicht unterstehenden Gebäude dafür verantwortlich, daß allen Maßnahmen des Feuerschutzes, insbesondere der Pflege und Betriebssicherheit der Feuerlöscheinrichtungen, größte Aufmerksamkeit gewidmet wird. Die Schulträger und die Träger der Jugendwohlfahrtseinrichtungen haben die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen.

(2) Die Schulleiter und die Leiter der Jugendwohlfahrtseinrichtungen bestimmen eine möglichst im Gebäude wohnende oder dauernd anwesende Person (z. B. Hausmeister), die über die Einhaltung der Brandverhütungsvorschriften wacht. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß alle im Gebäude tätigen Aufsichtspersonen über Standort und Anordnung der Feuerlöscheinrichtungen unterrichtet sind und, soweit erforderlich, in der Handhabung der Geräte unterwiesen werden. Nötigenfalls sind im Einvernehmen mit dem Schulträger die örtlich zuständigen Bauaufsichtsbeamten oder ein Mitglied der örtlichen Feuerwehr zu dieser Unterweisung heranzuziehen.

(3) Lehrer und Erzieher haben sich mit dem Inhalt der Verordnung (Polizeiverordnung) zur Verhütung von Bränden in der Fassung vom 30. Juli 1955 (GVOB1. Schl.-H. S. 141) vertraut zu machen und die Kinder über die Verhütung von Bränden zu belehren.

§ 2 Alarmeinrichtungen

(1) Alle Schulen und alle Jugendwohlfahrtseinrichtungen sind mit einer Alarmeinrichtung auszustatten. Diese kann entweder mit einem vorhandenen elektrischen Läutwerk verbunden sein oder in einer vom Läutwerk unabhängigen Einrichtung (handbetätigte Feuerglocke oder Gong) bestehen.

(2) Das Alarmsignal hat so lange zu ertönen, bis sämtliche Kinder in Sicherheit sind. Elektrische Alarmvorrichtungen müssen deshalb so lange läuten, bis sie durch eigene Schalter wieder abgestellt werden.
Das Alarmsignal muß von allen Räumen gut hörbar sein. Es muß dem gesamten Personal und allen Kindern bekannt sein. In ausgedehnten Gebäuden muß der Alarm an mehreren Stellen ausgelöst werden können. Für den Fall, daß die elektrische Alarmeinrichtung versagt, ist an der Alarmauslösestelle ein Gerät bereitzuhalten, das mit der Hand betrieben werden kann.

(3) Auszulösen ist der Alarm in der Regel durch den Schulleiter oder den Leiter der Jugendwohlfahrtseinrichtung. Bei Gefahr im Verzug ist das gesamte Aufsichtspersonal zur Auslösung berechtigt und verpflichtet.


§ 3 Alarmierung fremder Hilfe

(1) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß unverzüglich Feuerwehr, Rettungsdienst, Arzt und Polizei verständigt werden können. Ihre Fernrufnummern und Meldestellen sind in allen Gebäuden an geeigneten Stellen gut sichtbar anzubringen. Ist kein Fernsprechanschluß vorhanden, ist zu vermerken, wo sich die nächstgelegene Fernsprechstelle befindet.

(2) Ist am Ort eine Feuermeldeanlage vorhanden, so ist der Anschluß der Schule oder der Jugendwohlfahrtseinrichtung an das Feuermeldenetz anzustreben. Je nach Ausdehnung der Gebäude sind Nebenmelder vorzusehen und durch Hinweisschilder zu kennzeichnen.


§ 4 Selbsthilfeeinrichtungen

(1) Die Träger von Schulen und von Jugendwohlfahrtseinrichtungen prüfen im Benehmen mit den örtlichen Feuerwehren, gegebenenfalls unter Einschaltung der Brandschutzingenieure bei den Kreisverwaltungen, welche Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen im Einzelfall notwendig sind. Sie sind verpflichtet, die für die Sicherheit der Kinder und des Personals erforderlichen Einrichtungen anzuschaffen und nach den Weisungen der Brandfachleute aufzustellen.

(2) Die Anschaffung von Handfeuerlöschern wird, soweit diese nicht bereits vorhanden sind, hiermit vorgeschrieben. Es sind auf jedem Flur in unmittelbarer Nähe der Treppenhäuser, in den Werkstätten, den Physik- und Chemieräumen und den Brennstofflagerräumen Trockenlöscher vorzusehen. Physik- und Chemieräume sowie Lehrküchen sind zusätzlich mit imprägnierten Löschdecken auszustatten.

(3) Alle Selbsthilfeeinrichtungen müssen sich stets in einwandfreiem Zustand befinden. Sie dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet und nicht von ihren Plätzen entfernt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist der Betriebsfähigkeit der Handfeuerlöscher zu widmen. Da jeder Apparat einer pfleglichen Wartung bedarf, ist bei Handfeuerlöschern die Betriebssicherheit nur dann gegeben, wenn die Lieferfirma die periodische Wartung übernimmt. Die Wartung soll im wesentlichen darin bestehen, daß die Lieferfirma die Apparate einmal im Jahr auf ihre Gebrauchsfähigkeit untersucht, schadhafte Teile, z. B. Dichtungen, erneuert und die Apparate mit einem Prüfungsvermerk 1 versieht.

§ 5 Fluchtweg

(1) Für jede einzelne Schulklasse und in den Jugendwohlfahrtseinrichtungen für jeden Aufenthalts- und Schlafraum sind die Fluchtwege bis zur Sammelstelle mit den dabei zu benutzenden Fluren, Treppen und Ausgängen festzulegen und bei weiträumigen Gebäuden auch zu kennzeichnen. Die Fluchtwege müssen von Hindernissen freigehalten werden. Soweit vorhanden, sind Ersatzfluchtwege möglichst in entgegengesetzter Richtung zu bestimmen für den Fall, daß die normalen Fluchtwege nicht mehr benutzbar sein sollten.

(2) Die Ausgangstüren aller Fluchtwege müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
Sie dürfen in den Schulen während der Unterrichtszeit nicht versperrt, sondern höchstens mit von innen leicht zu öffnenden Riegelverschlüssen abgeschlossen sein. In den Jugendwohlfahrtseinrichtungen ist ebenfalls dafür Sorge zu tragen, daß die Türen bei Gefahr unverzüglich geöffnet werden können.

§ 6 Beleuchtung

Bei Alarm ist das elektrische Licht auf allen Fluchtwegen einzuschalten. In den Jugendwohlfahrtseinrichtungen ist für die Fluchtwege und Ausgänge eine Notbeleuchtung vorzusehen. Das gleiche gilt für ausgedehnte Schulgebäude, die auch während der Dunkelheit benutzt werden.

§ 7 Sammelstelle

Für die Kinder sind außerhalb der Gebäude Sammelstellen zu bestimmen, auf denen sie in Sicherheit sind und die Anfahrt und Arbeit der Feuerwehr- und Rettungsmannschaften nicht behindern.

§8 Probealarm

(1) Probealarme sind möglichst einmal im Jahr, mindestens jedoch jedes zweite Jahr durchzuführen.


(2) Für größere Gebäude sind mit den örtlichen Feuerwehren Absprachen über eine Begehung zur örtlichen Orientierung, gegebenenfalls auch über gemeinsame wirklichkeitsnahe Alarmübungen, zu treffen. Diese Begehungen und gemeinsamen Übungen sind bei einem Wechsel des leitenden Personals zu wiederholen.

(3) Im Anschluß an die Alarmübungen sind die Kinder über Zweck und Ziel der Übungen zu belehren.

(4) Das Ergebnis der Alarmproben ist aktenkundig zu machen. Die Schulaufsichtsbeamten und die Aufsichtsbeamten der Jugendwohlfahrtsbehörden haben hierauf besonders zu achten, Unterlassungen bei der Sicherung des Brandschutzes mit Nachdruck zu beanstanden und sich von der Abstellung der Mängel zu überzeugen.

Abschnitt II

Verhalten bei Ausbruch eines Brandes


§ 9 Auslösen des Alarmsignals

Bricht ein Brand aus, so ist ohne Rücksicht auf den Umfang des Feuers und ohne daß der Erfolg eigener Löschversuche abgewartet wird, unverzüglich Alarm zu geben und die Feuerwehr zu verständigen.

§ 10 Räumung der Gebäude

(1) Das Schulgebäude wird klassenweise unter Aufsicht der Lehrer verlassen. Schüler der unteren Klassen erhalten beim Verlassen der Schulräume möglichst den Vorrang. Auf größte Ruhe und Ordnung ist zu achten, damit keine Panik entsteht. Gehbehinderte Kinder sind zu führen, gegebenenfalls zu tragen.

(2) In den Jugendwohlfahrtseinrichtungen ist entsprechend zu verfahren. Die Zöglinge sind gruppenweise unter Aufsicht der Erzieher ins Freie zu führen.

(3) Kleidungsstücke und Lernmittel können mitgenommen werden, wenn dadurch keine Verzögerung bei der Räumung eintritt.

(4) Lehrer und Erzieher überzeugen sich beim Verlassen der Räume, daß niemand zurückgeblieben ist (Abort, Ankleideräume, sonstige Nebenräume!). Türen und Fenster sind zu schließen (Zugluft vermeiden!).

(5) Ist eine Klasse oder Gruppe unbeaufsichtigt, wenn der Alarm ertönt, so hat sie der Lehrer oder Erzieher der nächstgelegenen Klasse oder Gruppe mitzubetreuen, der das Fehlen der Aufsichtsperson bemerkt.

(6) An der Sammelstelle stellen die Lehrkräfte die Vollzähligkeit der Schüler der Klassen und die Erzieher in den Jugendwohlfahrtseinrichtungen die Vollzähligkeit der ihnen anvertrauten Gruppe fest.

(7) Ist die Benutzung der Fluchtwege nicht mehr möglich, so bleiben die Kinder, wenn nicht andere Maßnahmen geboten sind, in ihrem Schul- oder Aufenthaltsraum, bis Rettung kommt, oder die Lehrkräfte oder Erzieher führen sie in einen Raum, der von der größten Gefahr möglichst weit entfernt und für die Rettungsarbeiten zweckmäßig gelegen ist. Die Türen sind zu schließen, die Fenster zu öffnen. Von unüberlegten Schritten sind die Kinder zurückzuhalten.


§ 11 Selbsthilfemaßnahmen

Die freien Lehrkräfte oder Erzieher begeben sich sofort, wenn der Alarm ertönt, das übrige Personal nach Räumung der Gebäude an die Löschgeräte. Die Leitung der Selbsthilfemaßnahmen wie auch die Leitung der Räumung obliegt in der Regel dem Schulleiter bzw. dem Leiter der Jugendwohlfahrtseinrichtung.

§ 12 Schlußbestimmungen

(1) Alle diesem Erlaß entgegenstehenden Anordnungen werden hiermit aufgehoben.

(2) Folgende Erlasse sind gegenstandslos geworden:

a) MErl. vom 2:3. Juli 1906 - U III A 1750 U II - (ZB1. 657),

b) Erl. des Min. d. Innern vom 1. Juni 1917 in Verbindung mit dem MErl. vom 25.Juni l9l7-UIIIA7B6- (ZBl. S. 497),

c) MErl. vom 22. Mai 1923 - U III A 813 - (ZBl. S. 243),

d) RV der Regierung in Schleswig vom 9. August 1930 - (Amtl. Schulbl. S. 92).

(äi) Die übrigen Vorschriften über die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht von Lehrern und Erziehern bleiben durch diesen Erlaß unberührt. Insbesondere bleibt unberührt der Erlaß über Maßnahmen zur Verhütung von Unglücksfällen bei Kindervorstellungen vom 9. März 1920 (ZBl. S. 248).


1 Nach § 4 der VO über Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte vom 23. 6. 1976 (GVOßl. Schl.-H. S. 176) ist eine zweijährige Prüfung vorgeschrieben.
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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein