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Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter
im Bundesdienst und Soldaten


Datum: 20. März 1965
Fundstelle: BGBl I 1965, 133
Textnachweis Geltung ab: 1.12.1982
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1973 I 1621;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 21. 8.2002 I 3322
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst, Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten und Richter.
(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von
1. Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld, § 22),
2. Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung und beim Ausscheiden aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit (§ 23 Abs. 1),
3. Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen (§ 23 Abs. 2), und
4. Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem Anlaß (§ 23 Abs. 3).
 
Abschnitt II
Reisekostenvergütung
 
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.
(2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß der Einstellung (§ 16 Abs. 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
(3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt
worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.
§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.
(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.
(3) Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 12 bleibt unberührt.
(4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird. Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt such dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.
(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des §19 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.
 
§ 4 Art der Reisekostenvergütung
Die Reisekostenvergütung umfaßt
1. Fahrkostenerstattung (§ 5),
2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),
3. Tagegeld (§ 9),
4. Übernachtungsgeld (§ 10),
5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 11),
6. Erstattung der Nebenkosten (§ 14),
7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis auf sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 15),
8. Aufwandsvergütung (§ 17),
9. Pauschvergütung (§ 18),
10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 19).
 
§ 5 Fahrkostenerstattung
 (1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln
zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahr-
kosten erstattet, und zwar beim Benutzen von
Land- oder
Wasserfahrzeugen
Luftfahrzeugen Schlafwagen
der
Angehörigen
der
Besoldungsgruppen
bis zu den Kosten der
A 1 bis A 7 zweiten Klasse Touristen-
oder
Economy-
klasse
Touristen-
klasse
A 8 bis A 16 ersten Klasse Touristen-
oder
Economy-
klasse
Spezial-
oder
Doppelbett-
klasse
B 1, C 1
bis C 3,
R 1 und R 2
B 2 bis B 11, ersten Klasse Touristen-
oder
Economy-
klasse
Einbett-
klasse
C 4, 
R 3 bis R 10

Fahrpreisermäßigungen, z. B. für Militärdienstfahrkarten, sind zu berücksichtigen; Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.
Fahrpreisermäßigungen, z. B. für Militärdienstfahrkarten, sind zu berücksichtigen; Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.
(2) § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten bei Ausbildungsfahrten Fahrkostenerstattung wie Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 7, bei anderen Fahrten wie Beamte der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn. Wehrsoldempfänger werden den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit des gleichen Dienstgrades, Ehrenbeamte den Beamten der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 gleichgestellt.
(3) Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen mußte, das nur diese Klasse führte. Das gleiche gilt, wenn er aus dienstlichen Gründen eine höhere Klasse benutzen mußte.
(4) Dienstreisenden, denen nach Absatz 1 die Fahrkosten der niedrigsten Klasse zu erstatten wären, werden bei einer amtlich festgestellten Erwerbsminderung von mindestens fünfzig vom Hundert die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet. Dieselbe Vergünstigung kann anderen Dienstreisenden gewährt werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt.
(5) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

§ 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
(1) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von

1. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 80 ccm 10 Cent,
2. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 80 bis 350 ccm 13 Cent,
3. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 350 bis 600 ccm 16 Cent,
4. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm 22 Cent.

Dadurch darf jedoch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütungen des Kraftfahrzeughalters und der Mitgenommenen nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs. 1 und 4. Die für die Festsetzung der Reisekostenvergütung zuständige Behörde kann aus triftigen Gründen von der Einschränkung des Satzes 2 absehen. Dem Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 1 steht das unentgeltlich zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug des Ehegatten oder eines mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten gleich.

(2) Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung gewährt, deren Höhe der Bundesminister des Innern unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeuges durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Bundes Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von zwei Cent je Person und Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad oder Kabinenroller ein Cent je Person und Kilometer.

(4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn als des Bundes Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.

(5) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem ihm gehörenden Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von fünf Cent je Kilometer gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen einer Gemeinde hinausgeführt haben. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend bei Benutzung eines Fahrrades, das nicht dem Dienstreisenden gehört. Liegen keine triftigen Gründe vor, so gilt für die Höhe der Entschädigung Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Gehört das Zurücklegen von Fußwegstrecken zu den regelmäßigen Dienstaufgaben, so wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt.

(6) Hat der Dienstreisende ein Kraftfahrzeug benutzt, das aus Mitteln der Verwaltung beschafft worden ist, auf ihre Kosten unterhalten und betrieben wird und dem Dienstreisenden zur dienstlichen Verwendung übereignet ist, so wird keine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gewährt. Das gleiche gilt bei der Benutzung eines anderen Beförderungsmittels, das auf Kosten der Verwaltung unterhalten wird, soweit es dienstlichen Zwecken dient.

(7) Der Bundesminister des Innern kann bestimmen, daß abweichend von den Absätzen 1 bis 5 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nicht gewährt wird, soweit bundeseigene Beförderungsmittel benutzt werden können und dienstliche oder in besonderen Ausnahmefällen zwingende persönliche Gründe nicht entgegenstehen.


§ 7 Dauer der Dienstreise
Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.

§ 8 Reisekostenstufen
- weggefallen -

§ 9 Tagegeld
Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung des Dienstreisenden bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

§ 10 Übernachtungsgeld
(1) Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens achtstündigen Dienstreise gewährt, wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder bis drei Uhr angetreten worden ist. Übernachtungsgeld wird nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise nach drei Uhr angetreten oder vor zwei Uhr beendet worden ist.

(2) Das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt 20 Euro.

(3) Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als der zustehende Gesamtbetrag des Übernachtungsgeldes nach Absatz 2, so wird der Mehrbetrag bis zu fünfzig vom Hundert des Gesamtbetrages des Übernachtungsgeldes erstattet. Darüber hinausgehende Mehrkosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 9 Deutsche Mark bei Übernachtungen im Inland, bei Übernachtungen im Ausland um 20 Prozent des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise zu kürzen.

(4) Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln wird ein Übernachtungsgeld nicht gezahlt. Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so wird für dieselbe Nacht ein weiteres Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn der Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten mußte.

§ 11 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, so wird vom fünfzehnten Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 9 und 10 werden insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann abweichend von Absatz 1 das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen bewilligen. Mit Zustimmung des Bundesministers des Innern darf in Einzelfällen die Frist von insgesamt zweiundvierzig Tagen verlängert werden.

§ 12 Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach § 11 Abs. 1
(1) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist
 

1.  von dem Tagegeld (§ 9) für das Frühstück 20 Prozent, für das Mittag- und
    Abendessen je 35 Prozent,
2.  von der Vergütung nach § 11 Abs. 1 für das Frühstück 15 Prozent, für das
    Mittag- und Abendessen je 25 Prozent,

mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung einzubehalten. Das Tagegeld und die Vergütung nach § 11 Abs. 1 werden nach Satz 1 gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.

(2) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, wird Übernachtungsgeld (§ 10) nicht gewährt, die Vergütung nach § 11 Abs. 1 wird um fünfundzwanzig vom Hundert gekürzt. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Bundesministers des Innern niedrigere Kürzungssätze zulassen.

§13 gestrichen

§ 14 Erstattung der Nebenkosten
Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 12 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.

§ 15 Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer bei Dienstgängen
Bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 14) zu
.

§ 16 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
(1) Bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im übrigen gilt § 7. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt. Bei Dienstreisen aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. Der Abordnung steht die Kommandierung eines Soldaten gleich. § 12 bleibt unberührt.

(2) Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.

(3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt; notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang (§ 15) erstattet.

(4) Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, so wird kein Übernachtungsgeld gewährt, die Vergütung nach § 11 Abs. 1 wird um ein Viertel gekürzt. Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 5, 6) werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes oder eines Viertels der Vergütung nach § 11 Abs. 1 erstattet. Für volle Kalendertage des Aufenthalts am Wohnort wird kein Tagegeld und keine Vergütung nach § 11 Abs. 1 gewährt.

(5) (weggefallen)

(6) Der Bundesminister des Innern regelt unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, welche Reisekostenvergütung gewährt wird, wenn

1.  eine Dienstreise aus triftigen Gründen unterbrochen wird,
2.  eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise
    verbunden wird oder
3.  nach diesem Gesetz mehrere Arten der Auslagenerstattung für den gleichen
    Zweck in Betracht kommen.


§ 17 Aufwandsvergütung
(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen (z. B. bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften oder häufigen Dienstreisen nach demselben Ort oder in denselben Bezirk), erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten unmittelbar nachgeordneten Behörde an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.
(2) Der Bundesminister des Innern kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.

§ 18 Pauschvergütung
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 8 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

§ 19 Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen
Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattbaren Auslagen erstattet.

§ 20 Auslandsdienstreisen
(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.
(2) Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung) zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern.

§ 21
Richter

(1) Für Dienstreisen und Dienstgänge eines Richters
1.  zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihm nach
    richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr
    gleichstehenden Anordnung obliegt,
2.  zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts, das ihm übertragen ist,
3.  zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem er angehört,

bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1).

(2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung ist als Dauer des Dienstgeschäfts die tatsächliche Dauer des richterlichen Amtsgeschäfts, der Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums zugrunde zu legen.

Abschnitt III
Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß

§ 22 Trennungsgeld
(1) Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland der Bundesminister des Innern erläßt. Diese Verordnung findet auch Anwendung für Abordnungen zwischen dem Inland und dem Ausland und im Ausland, soweit aufgrund der Ermächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelungen ergangen sind. Dasselbe gilt für die Kommandierung eines Soldaten und die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zwischen dem Inland und dem Ausland und im Ausland mit der Maßgabe, daß die Rechtsverordnung der Bundesminister des Auswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, dem Bundesminister der Finanzen erläßt, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.
(3) Werden Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen, so können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.

§ 23 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß
(1) Eine Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst oder Soldaten gilt als Dienstreise zur Einstellung. Die Reise eines Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf im Bundesgrenzschutz, eines Soldaten auf Zeit oder eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit gilt als Dienstreise. Satz 2 gilt nur für eine Reise im Inland.
(2) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes und die notwendigen Fahr- und Nebenkosten erstattet werden.
(3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein