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| BRKG 2005 Ausfertigungsdatum: 26. Mai 2005 Verkündungsfundstelle: BGBl I 2005, 1418 Sachgebiet: FNA 2032-28, GESTA B049 Fußnote: Textnachweis ab: 1. 9.2005 Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.5.2005 I 1418 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 18 Satz 1 dieses G am 1.9.2005 in Kraft. § 16 tritt am 1.6.2005 in Kraft. |
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§ 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter. (2) Die Reisekostenvergütung umfasst 1. die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4), 2. die Wegstreckenentschädigung (§ 5), 3. das Tagegeld (§ 6), 4. das Übernachtungsgeld (§ 7), 5. die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8), 6. die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie 7. die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10). |
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§ 2 Dienstreisen (1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung. (2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte. |
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§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung (1) Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden. (2) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. (3) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben. |
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§ 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung
(1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern. (2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann. (3) Dienstreisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären, werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet. (4) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. |
| § 5 Wegstreckenentschädigung
(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern. (2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden. (3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt. (4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie 1. eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder2. von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden. |
| § 6 Tagegeld (1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt. (2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen. |
| § 7 Übernachtungsgeld (1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind. (2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt1. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,2. bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort,3. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und4. in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird. |
| § 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am
Geschäftsort
Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen
Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent
ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine Ermäßigung des
Tagegeldes verzichten. Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet; ein
pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 wird nicht gewährt. Als
Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am
Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis
zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 genannten
Betrages gewährt. Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen,
wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt. |
| § 9 Aufwands- und Pauschvergütung (1)
Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung
oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, erhalten nach näherer
Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde
anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8
Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach
Stundensätzen bemessen werden. |
| § 10 Erstattung sonstiger Kosten
(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen,
die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten
erstattet. |
| § 11 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen
Fällen
(1) Für Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder
Kommandierung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen
Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2. Das Tagegeld wird für die
Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn den Dienstreisenden vom
nächsten Tag an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht; daneben wird
Übernachtungsgeld (§ 7) gewährt. Für Dienstreisen im Sinne des Satzes 1 wird
das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den
vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. Für
ein- und zweitägige Abordnungen oder Kommandierungen ist bei der Festsetzung
der Reisekostenvergütung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 die gesamte Dauer
der Abwesenheit von der Wohnung oder bisherigen Dienststätte zugrunde zu
legen. |
| § 12 Erkrankung während einer Dienstreise
Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Krankenhaus aufgenommen,
werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts die
notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet. Für eine
Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche
Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des
Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder § 5
Abs. 1 erstattet. |
| § 13 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die
Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt
worden wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem
tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen. Werden Dienstreisen
mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die
zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als
Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5 erstattet; Tage- und
Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die
zusätzliche Reisezeit gewährt. |
| § 14 Auslandsdienstreisen
(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom
Ausland ins Inland. |
| § 15 Trennungsgeld
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort
außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung
abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen
Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein
Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland das
Bundesministerium des Innern erlässt. Diese Verordnung ist auch anzuwenden
für Abordnungen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit
aufgrund der Ermächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelungen ergangen
sind. Dasselbe gilt für Kommandierungen von Soldatinnen und Soldaten und die
vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer
Dienststelle. Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 123a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich. |
| § 16 Verwaltungsvorschriften
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern. Verwaltungsvorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. |
Fußnote: Textnachweis ab: 1. 9.2005 Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.5.2005 I 1418 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 18 Satz 1 dieses G am 1.9.2005 in Kraft. § 16 tritt am 1.6.2005 in Kraft. |
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) |
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