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Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen (Datenschutzverordnung-Schule)
Vom 12. November 2008

GVOBl. 2008, S. 694
GS Schl.-H. II, GI.Nr. 223-9-183

Aufgrund des § 30 Abs. 11 des Schulgesetzes (SchuIG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. SchL-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2008 (GVOBI. Schl.-H. S. 148), verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:

Abschnitt I Allgemeines

§1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern in öffentlichen Schulen. Die Regelungen gelten auch, soweit Lehrkräfte die Daten im häuslichen Bereich oder unter Zuhilfenahme informationstechnischer Geräte verarbeiten. Die Regelungen anderer Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Abschnitt II Datenverarbeitung in der Schule

§2 Datenerhebung, Berichtigung, Auskunft, Einsicht in Akten
(1) Schülerinnen und Schüler sowie Eltern sind bei der Erhebung personenbezogener Daten zur Auskunft verpflichtet, soweit es sich um Daten nach § 4 Abs. 1 handelt.
(2) Nicht von § 4 Abs. 1 erfasste Daten dürfen im Einzelfall nur erhoben werden, wenn die oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Einwilligung soll schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärt werden. Auch mit Einwilligung dürfen unzumutbare, nicht zweckdienliche oder sachfremde Angaben nicht erhoben werden.
(3) Schülerinnen, Schüler sowie Eltern sind nach Maßgabe des § 30 Abs. 8 SchuIG berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft über die sie betreffenden Daten und die Stellen zu erhalten, an die Daten übermittelt worden sind. Für minderjährige Schülerinnen und Schüler wird das Recht durch die Eltern ausgeübt. Ausgenommen von diesem Einsichts- und Auskunftsrecht sind persönliche Notizen der Lehrkraft über Schülerinnen, Schüler, persönliche Zwischenbewertungen des Lernverhaltens in der Schule und den täglichen Unterrichtsbetrieb begleitende Vermerke sowie Notizen über die Eltern.

§3 Datenverarbeitung durch Elternvertretungen
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für die Umsetzung der nach dem Landesdatenschutz
gesetz (LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBI. Schl.-H. S. 4), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 168), erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen für die personenbezogene Datenverarbeitung der Elternvertretungen Regelungen treffen.
(2) Die Klassenelternbeiräte erhalten von den Schulen zur Durchführung ihrer Aufgaben die Adressdaten der Eltern und der Lehrkräfte der jeweiligen Klasse nur, soweit die Betroffenen hierzu ihre Einwilligung schriftlich erteilt haben. Eine eigenständige Erhebung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schüler, der Eltern sowie der Lehrkräfte durch die Klassenelternbeiräte ist nicht zulässig.
(3) Die Schulelternbeiräte erhalten von den Schulen Namen und Anschrift der in den Schulelternbeirat entsandten Klassenelternbeiratsmitglieder und deren Vertretung. Die Übermittlung der erforderlichen Namen und Anschriften an den Kreis- und an den Landeselternbeirat richtet sich nach § 15 Abs. 2 der Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen vom 20. August 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 221).

§4 Datenbestand in der Schule
(1) Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Umfang der personenbezogenen Daten, die nach § 30 Abs. 1 SchuIG erhoben werden dürfen, ergibt sich aus der Anlage.
(2) Der nach Absatz 1 zugelassene Datenbestand an Schulen kann von allen Lehrkräften, Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, Lehramtsstudentinnen und -studenten im Praktikum an der Schule sowie von Personen gemäß § 34 Abs. 6 SchuIG eingesehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Personen erforderlich ist. Lehrkräfte, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sowie Lehramtsstudentinnen und -studenten im Praktikum an Förderzentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch den Datenbestand an der Schule einsehen, an der die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf integrativ beschult wird. Die Genehmigung erteilt im Einzelfall oder generell die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Recht auf Einsichtnahme durch Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte im Rahmen ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
(3) Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf wird eine Schülerakte geführt, die neben den durch das zuständige Förderzentrum erhobenen Daten die zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlichen Daten enthält (sonderpädagogische Akte). Die sonderpädagogische Akte ist Datenbestand des zuständigen Förderzentrums. Dies gilt auch bei einer integrativen Beschulung der Schülerin oder des Schülers an einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule.
(4) Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf integrativ an einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule beschult, ist die getrennt von der sonderpädagogischen Akte zu führende Schülerakte Datenbestand der besuchten Schule. Daten, die für die individuelle Förderung der Schülerin oder des Schülers erforderlich sind (insbesondere der Förderplan), können durch die besuchte Schule und das zuständige Förderzentrum gemeinsam verarbeitet werden.

§5 Allgemeine Bestimmungen für die Übermittlung von Daten
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen, insbesondere an
1. Schulen, Schulträger und Schulaufsichtsbehörden,
2. Gesundheitsämter - Schulärztlicher Dienst -, 3. Jugendämter,
4. den Schulpsychologischen Dienst,

5. Krankenhauspädagoginnen und Krankenhauspädagogen
oder an Schulen in freier Trägerschaft ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist.
(2) Die Datenübermittlung kann schriftlich oder auf elektronischen Datenträgern erfolgen. Datenträger, die versandt werden, dürfen personenbezogene Daten nur enthalten, soweit diese für die Empfängerin oder den Empfänger bestimmt sind.
(3) Die Datenübermittlung im Wege elektronischer Post (E-Mail) ist zulässig, soweit sichergestellt ist, dass die personenbezogenen Daten der Betroffenen nicht durch Unbefugte eingesehen werden können.

§6 Datenübermittlungen bei Schulwechsel
(1) Bei einem Schulwechsel übermittelt die abgebende Schule die für die weitere Schulausbildung der Schülerin oder des Schülers erforderlichen Daten ausschließlich auf Anforderung der aufnehmenden Schule. Die Übermittlung unterbleibt, soweit die Daten von den gemäß § 2 Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Eltern oder volljährigen Schülerinnen oder Schülern vorgelegt werden. Entsprechendes gilt, soweit Schülerinnen und Schüler an schulischen Veranstaltungen anderer Schulen teilnehmen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 werden bei einem Schulwechsel insbesondere folgende Daten übermittelt:
1 . die Individualdaten der Schülerin oder des Schülers und der Eltern,
2. Angaben über Schulbesuchszeiträume, über die bisher besuchten Schulen und Wiederholungen von Jahrgangsstufen (mit Gründen),
3. Angaben über erreichte Schulabschlüsse oder Ausbildungsabschlüsse sowie Einzelangaben, die für die neu begonnene Schullaufbahn unerlässlich sind (z.B. Lernpläne, bisheriger Fremdsprachen- und naturwissenschaftlicher Unterricht und alle Leistungsergebnisse ab Jahrgangsstufe 10),
4. eine Zweitschrift der letzten beiden Zeugnisse, bei der Anmeldung für die weiterführende Schule eine Zweitschrift des Halbjahreszeugnisses und des Jahreszeugnisses der Jahrgangstufe 4,
5. Angaben über einen sonderpädagogischen Förderbedarf einschließlich Förderplan,
6. die Schulübergangsempfehlung, soweit der Wechsel in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 erfolgt. Bei einem Wechsel der Zuständigkeit eines Förderzentrums soll die vollständige sonderpädagogische Akte übermittelt werden.
(3) Die Übermittlung der gesamten Schülerakte zur kurzfristigen Einsichtnahme ist zulässig, soweit es im Einzelfall die besonderen Umstände des Schulwechsels erforderlich machen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der abgebenden Schule hat die Gründe für die Übermittlung schriftlich in der Schülerakte zu dokumentieren. Entsprechendes gilt bei einer integrativen Beschulungsmaßnahme für eine Übermittlung der sonderpädagogischen Akte durch das zuständige Förderzentrum.

§7 Speicherung und Löschung der Dateien und Akten
(1) Die personenbezogenen Daten der Schülerinnen, Schüler und Eltern dürfen in Akten und elektronischen Dateien gespeichert werden. Eine ausschließliche elektronische Speicherung ist nur unter den Bedingungen des § 6 Abs. 4 LDSG zulässig. Zeugnisdurchschriften dürfen nur elektronisch gespeichert werden, soweit diese mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBI. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBI. I S. 179), versehen sind.
(2) Für die Speicherung schulischer Dateien und Akten gelten folgende Fristen:
1 . Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen 40 Jahre
2. Schülerhauptbuch 55 Jahre
3. Zeugnislisten und -durchschriften
(soweit nicht von Nummer 1 erfasst) 10 Jahre
4. Akten über Schülerprüfungen (einschließlich der Prüfungsniederschriften und der Arbeiten in der schriftlichen Prüfung) 10 Jahre
5. Klassenbücher 3 Jahre
6. Klassenarbeiten 2 Jahre
7. Schülerakten (einschließlich Lern- und Förderplänen, Schulübergangsempfehlung und sonderpädagogischen Gutachten) 2 Jahre
8. alle übrigen Akten 5 Jahre
Die Speicherungsfristen beginnen in den Fällen der Nummern 1, 3 und 6 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Akten und Dateien erstellt und im Übrigen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Akten geschlossen worden sind. Wird neben dem Schülerhauptbuch eine Schülerkartei geführt, sind die in der Kartei gespeicherten Daten unverzüglich nach Beendigung des Schulverhältnisses zu löschen. Wird die Schülerkartei zugleich in der Funktion des Schülerhauptbuches geführt, gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend.
(3) Von Kindertageseinrichtungen an Grundschulen mit Einwilligungserklärung der Eltern übermittelte Daten der Schülerinnen und Schüler sind spätestens zwei Jahre nach Begründung des Schulverhältnisses zu löschen. Ohne Einwilligungserklärung übermittelte Daten dürfen nicht gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden und sind unverzüglich zu löschen.
(4) Die in automatisierten Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern sind nach Abschluss der Aufgabe, für die sie verarbeitet worden sind, zu löschen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt. Handelt es sich dabei um Daten der nach Absatz 2 zu speichernden Akten und Dateien, sind diese Daten vor der Löschung auszudrucken und als Akte oder Datei zu speichern.
§8 Nichtautomatisierte Verfahren
Werden die personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern nach § 4 Abs. 1 in nichtautomatisierten Dateien oder in Akten verarbeitet, hat die Schule alle Maßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 LDSG durchzuführen.

§9 Automatisierte Verfahren
(1) Werden die personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern nach § 4 Abs. 1 im automatisierten Verfahren verarbeitet, hat die Schule alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von §§ 5 und 6 LDSG und §§ 3 bis 5 der Datenschutzverordnung durchzuführen.
(2) Die informationstechnischen Geräte in der Schule, mit denen personenbezogene Daten nach dieser Verordnung verarbeitet werden, dürfen nicht mit entsprechenden, für Unterrichtszwecke dienenden Geräten vernetzt werden. Die Vernetzung mit privaten informationstechnischen Geräten ist unzulässig. Dies gilt auch, wenn damit in zulässiger Weise personenbezogene Daten durch Lehrkräfte verarbeitet werden. In Netzwerken der Schulverwaltung ist sicherzustellen, dass Berechtigte nur Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, die Voraussetzung für die jeweilige Aufgabenerfüllung sind.
(3) Die Anbindung informationstechnischer Geräte gemäß Absatz 2 Satz 1 an das Internet ist nur über das Landesnetz zulässig. Die Einbindung in das Landesnetz bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums.

Abschnitt III Datenverarbeitung durch Lehrkräfte außerhalb der Schule

§ 10 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Lehrkräfte außerhalb der Schule
(1) Abweichend von § 30 Abs. 2 SchulG dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern mit außerhalb der Schule befindlichen informationstechnischen Geräten von Lehrkräften nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters und unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 LDSG verarbeitet werden. Die Genehmigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Lehrkräfte mittels privateigener informationstechnischer Geräte darf nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft
1 . schriftlich zugesichert hat,
a) dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben nach § 41 LDSG und
b) der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben nach § 6 Abs. 5 LDSG auch in seinem häuslichen Bereich zu ermöglichen,
2. schriftlich zugesichert hat, personenbezogene Daten im Sinne dieser Verordnung nur persönlich zu verarbeiten und sie keinem Dritten zugänglich zu machen,
3. schriftlich zugesichert hat, personenbezogene Daten nur nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung zu verarbeiten,
4. schriftlich zugesichert hat, dass die Maßnahmen zur Sicherung gegen den Zugriff Unberechtigter gemäß § 11 dieser Verordnung durchgeführt werden,
5. schriftlich zugesichert hat, über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und der Datensicherung zu verfügen,
6. der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich die Bezeichnung und den Standort des Gerätes sowie die Bezeichnung der verwendeten Programme mitgeteilt und sich verpflichtet hat, alle zukünftigen Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Genehmigung darf nur für die Verarbeitung folgender Daten der Anlage zu § 4 erteilt werden:
1 . Individualdaten der Schülerinnen und Schüler,
2. Daten der Eltern der Schülerinnen und Schüler,
3. Bezeichnung der Ausbildungsstätte oder Praktikumsstelle mit Adressdaten,
4. Klassen- oder Kursbezeichnungen,
5. Unterrichtsfächer,
6. Ergebnisse schriftlicher Arbeiten,
7. Bewertungen von Unterrichtsbeiträgen,
8. Erstellung von Zeugnissen,
9. Erstellung sonderpädagogischer Gutachten, deren Daten unmittelbar nach dem Ausdrucken zu löschen sind.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Datenverarbeitung der konkreten Aufgabenerfüllung im unmittelbaren pädagogischen Verantwortungsbereich der einzelnen Lehrkraft dient.
(4) Die Genehmigung ist unverzüglich zurückzunehmen, wenn die Lehrkraft gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder andere datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt oder die von ihr abgegebenen Zusicherungen nicht einhält. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Verstöße unverzüglich der obersten Schulaufsichtsbehörde zu melden.
(5) Über die erteilten Genehmigungen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Nachweis zu führen. Eine zurückgenommene Genehmigung ist zu dokumentieren.
(6) Die Schule bleibt Daten verarbeitende Stelle im Sinne des § 2 Abs. 3 LDSG.

§ 11 Datensicherheit
Die Lehrkraft, die personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern mittels eines privateigenen informationstechnischen Gerätes verarbeitet, hat alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von § § 5 und 6 LDSG durchzuführen.

§ 12 Erhebung und Löschung von Daten
(1) Es ist der Lehrkraft untersagt, personenbezogene Daten nach Nummer 1 und 2 der Anlage zu § 4 selbst zu erheben. Die erforderlichen Daten sind von der Schule zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter belehrt die Lehrkraft, dass von ihr sowohl konventionell als auch automatisiert verarbeitete personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn diese Daten für die konkrete Aufgabenerfüllung der Lehrkraft nach § 10 Abs. 3 nicht mehr benötigt werden. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 13 Zeitpunkt der nach § 30 Abs. 5 SchuIG durch die Meldebehörde der zuständigen Grundschule zu übermittelnden Daten
Die Datenübermittlung von der Meldebehörde an die zuständige Grundschule gemäß § 30 Abs. 5 SchuIG erfolgt bis zum 1. September nach dem Stand vom 15. August eines jeden Jahres, das dem Jahr, in dem die Kinder erstmals schulpflichtig werden, vorausgeht.

§ 14 Anlage
Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen vom 3. April 1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 167*), geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2002 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S.131) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 12. November 2008

Ute Erdsiek-Rave
Ministerin für Bildung und Frauen


*) GS Schi.-H. II, GI.Nr. 223-9-130

Anlage zu § 4

Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern, die von öffentlichen Schulen gemäß § 30 Abs. 1 SchuIG verarbeitet werden dürfen:

1. Individualdaten der Schülerinnen und Schüler
1.1 Name, ggf. Geburtsname, Vorname
1.2 Adressdaten
1.3 Telefon, E-Mail-Adressen und vergleichbare Telekommunikationsverbindungen
1.4 Geschlecht
1.5 Familienstand
1.6 Geburtsdatum, Geburtsort und -land
1.7 Staatsangehörigkeit(en)
1.8 Herkunfts- und Verkehrssprache
1.9 Jahr des Zuzugs nach Deutschland
1.10 Konfession
1.11 Krankenversicherung
1.12 Aussiedlereigenschaft
2. Daten der Eltern (gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 SchuIG) und der Mitwirkungsberechtigten (gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 SchuIG)
2.1 Name, Vorname
2.2 Adressdaten
2.3 Erreichbarkeit privat: Telefon, E-Mail-Adressen und vergleichbare Telekommunikationsverbindungen
2.4 Erreichbarkeit am Arbeitsplatz: Telefon, E-MailAdressen und vergleichbare Telekommunikationsverbindungen
2.5 Einverständniserklärung gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 SchuIG
2.6 Mitgliedschaft in Elternbeiräten
3. Schullaufbahndaten
3.1 Datum der ersten Einschulung
3.2 Eintrittsdatum
3.3 Vorbildung bei Aufnahme (bisher erreichte Schul-/Ausbildungsabschlüsse)
3.4 Bisher besuchte Schulen (Zeiträume, Schulname, Schulnummer, Anschriften mit Schulform bzw. -art, soweit nicht Schleswig-Holstein)
3.5 Klassenbezeichnung, Jahrgangsstufe, Halbjahr
3.6 Klassenlehrerin, Klassenlehrer, Tutorin, Tutor
3.7 Entlassungsdatum (Aushändigungsvermerk des Zeugnisses) und Art des erreichten Abschlusses/der bestandenen Prüfung
3.8 Überweisungsdatum, Name, Anschrift der aufnehmenden Schule
3.9 Beurlaubung vom Unterricht, insbesondere Beurlaubung vom Sportunterricht (Umfang, Zeitraum), Datum der Abmeldung vom Religionsun
terricht, Wiederanmeldung sowie Teilnahme am Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses
3.10 Fächer, Wahlpflichtfächer, Fremdsprachenfolge (einschließlich erreichter Abschlüsse), Fachleistungskurse, Kurswechsel (einschließlich erteilter Unterrichtsstunden)
3.11 Teilnahme an zusätzlichen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Umfang in Unterrichtsstunden
3.12 Teilnahme an Fördermaßnahmen (einschließlich Art und Umfang)
3.13 Praktika (Zeitraum, Ausbildungsstätte mit Anschrift)
3.14 BAFöG-Schulbescheinigung (Datum und Kennzeichen)
3.15 Vermerk über Funktion in Schülervertretung oder sonstige schulbezogene Funktionen (z.B. Schülerlotse)
3.16 Beurlaubung vom Schulbesuch (soweit nicht von Nummer 3.9 erfasst)
3.17 Unterrichtsversäumnisse; Teilnahme an einem anderweitigen Unterricht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 SchuIG
3.18 Schülerzusatzversicherungen
3.19 Maßnahmen bei Erziehungskonflikten
3.20 Gesundheitliche Beeinträchtigungen, Behinderungen, Ergebnisse der schulärztlichen, schulpsychologischen und sonderpädagogischen Untersuchungen. Diese Daten dürfen in keinem Fall in automatisierten Dateien verarbeitet werden.

4. Leistungsdaten, Prüfungsdaten gemäß Zeugnisordnung, individuelle Förderung
4.1 Zeugnisnoten (Gesamtnoten), Zeugnisnoten nach Fächern/Kursergebnissen mit Noten- bzw. Punktbewertung. Wesentliche Zeugnisbemerkungen zur jeweiligen Klasse/Jahrgangsstufe: zur Versetzung, Entlassung, Wiederholung, Überspringen einer Klasse und zur Leistung: Erläuterung der Fächer-/Kursergebnisse usw.
4.2 Zeitpunkt und Ergebnis von Prüfungen und Versetzungskonferenzen sowie Beschlüsse anderer Zeugnis- und Notenkonferenzen
4.3 Ergebnisse von Lernstandserhebungen und Vergleichsarbeiten
4.4 Angaben über die Benachrichtigung bei gefährdeter Versetzung einschließlich des Hinweises auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung
4.5 Lernplan; Förderplan
4.6 Herkunftssprachlicher Ergänzungsunterricht der Konsulate

5. Schulartspezifische Zusatzdaten
5.1 Grundschule
5.1.1 Vorzeitige Aufnahme einschließlich Untersuchungsergebnis
5.1.2 Leistungsbewertung und Anzahl der Schuljahre in der Eingangsphase
5.1.3 Sprachfeststellung (§ 22 Abs. 2 SchuIG)
5.1.4 Sonderpädagogische Förderung in der integrativen Beschulung
5.1.5 Schulübergangsempfehlung für die weiterführende Schule
5.2 Regionalschule
5.2.1 Zuordnung zu einem Bildungsgang
5.2.2 Angaben zur Fachleistungsdifferenzierung
5.3 Gemeinschaftsschule
5.3.1 Angaben zum leistungsdifferenzierten Unterricht
5.4 Gymnasiale Oberstufe
5.4.1 Profilwahl; zusätzliche Fächerwahl
5.4.2 Kurswahl Sekundarstufe II (Grund- und Leistungskurse)
5.4.3 Leistungsergebnisse ab 10/1
5.4.4 Fremdsprachen (Art und Zeitraum in Sekundarstufe I und II)
5.4.5 Zulassung zum Abitur
5.4.6 Wahl der Prüfungsfächer zum Abitur
5.4.7 Wahl der Prüferinnen oder Prüfer zum Abitur
5.4.8 Einzelergebnisse im Abitur
5.4.9 Besondere Berechtigungen (Latinum, Graecum, Hebraicum)
5.4.10 Feststellungsprüfungen in Fremdsprachen
5.5 Berufsbildende Shculen
5.5.1 Vorbildung
5.5.2 Ausbildungsberuf oder Berufstätigkeit und Berufsfeld oder Fachrichtung
5.5.3 Beginn und Dauer des Ausbildungsverhältnisses laut Ausbildungsvertrag
5.5.4 Fremdsprachen (Art und Zeitraum)
5.5.5 Feststellungsprüfungen in Fremdsprachen
5.5.6 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung nach § 8 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9 b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBI. I S. 2246)
5.5.7 Bezeichnung der Ausbildungsstätte mit Anschrift und Telefon
5.5.8 Besuch der Schule als nicht gemäß § 24 Abs. 4 Satz 3 bis 5, 7 SchuIG zuständige Schule
5.5.9 Die unter 5.4 genannten Daten, soweit für die Berufsbildende Schule zutreffend

6. Allgemeines Lernverhalten und Sozialverhalten in der Schule
 

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein