Dienstunfähig Personal Seite drucken

siehe auch Krankheit
Amtsärztliche Untersuchung zur Prüfung der Dienstunfähigkeit Erlass vom 16. Juni 2002
Mit dreißig Jahren dienstunfähig - und nun?  

Amtsärztliche Untersuchung zur Prüfung der Dienstunfähigkeit (Verwaltungsvorschrift zu den §§ 54 bis 57 Landesbeamtengesetz)

Gl.-Nr.: 2031.53
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2002 S. 324


Gemeinsamer Erlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 16. Juni 2002 – IV 224 – 0335.228.8-

1. geänd. Bek. v. 19.12.2005 (Amtsbl. 2006 S. 23) [eingearbeitet]

Im Einvernehmen mit den übrigen obersten Landesbehörden werden folgende Hinweise für amtsärztliche Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Prüfung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegeben:

1
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamtinnen und Beamten im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes – LBG - .

Auf Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes und die in §§ 195 und 216 LBG genannten Beamtinnen und Beamten sind diese Richtlinien unter Berücksichtigung der für diese Bereiche geltenden Sonderregelungen (§§ 201, 208 LBG) entsprechend anzuwenden.

Für Richterinnen und Richter gelten diese Richtlinien entsprechend, soweit nicht das Landesrichtergesetz oder das Deutsche Richtergesetz etwas anderes bestimmt.

2.
Allgemeines

2.1
Rechtsgrundlage

Die Feststellung der Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten erfolgt aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens. Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit trifft die nach § 59 Abs. 2 LBG zuständige Stelle. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist nicht an die Erklärung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

2.2
Bewertungsmaßstab

Für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist auf die jeweilige Person und ihr Amt abzustellen; Prüfungsmaßstab ist nicht allein der derzeitige Dienstposten, sondern alle für das Amt derselben Laufbahn, Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung vorgesehenen Dienstposten des Dienstherrn (sog. abstrakt-funktionelles Amt). Entscheidend sind die Auswirkungen des körperlichen Zustandes oder anderer gesundheitlicher Gründe auf die Fähigkeit, die dem derzeit ausgeübten abstrakt-funktionellen Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ist es daher erforderlich, dass in jedem Einzelfall das gesamte Spektrum der in Betracht kommenden Umstände festgehalten und gewürdigt wird. Hierzu gehört neben dem Beschwerde- oder Krankheitsbild der zu beurteilenden Person auch das Anforderungsprofil des von ihr derzeit ausgeübten Amtes.

2.3
Rehabilitation vor Versorgung

Präventionsmaßnahmen, die auf Vermeidung der Dienstunfähigkeit gerichtet sind, wie z.B. Mitarbeitergespräche, Motivationsmaßnahmen, medizinisch notwendige Kurmaßnahmen, Umsetzungen in eine gleichwertige Tätigkeit, haben Vorrang. Auf das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 des Sozialgesetzbuches - 9. Buch - (SGB IX) wird hingewiesen. Erst wenn diese Maßnahmen nicht erfolgversprechend erscheinen bzw. ausgeschöpft sind, ist das Verfahren zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit einzuleiten. Wird dabei festgestellt, dass die Beamtin oder der Beamte nicht mehr zur vollen Erfüllung ihrer oderseiner Dienstpflichten in der Lage ist, hat die Behörde gemäß § 54 Abs. 3 LBG vor der Versetzung in den Ruhestand vorrangig die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung in folgender Reihenfolge zu untersuchen:

Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn mit demselben Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn (§ 54 Abs. 3 Satz 1 bis 3 LBG):

Die Vorschrift ist als Soll-Regelung ausgestaltet. Der Dienstherr ist damit im Regelfall zur anderweitigen Verwendung der Beamtin oder des Beamten anstatt vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand verpflichtet, wenn eine entsprechende Verwendung noch möglich ist.

Bei einer vorgesehenen Verwendung in einer anderen Laufbahn ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn teilzunehmen, wenn sie oder er die Befähigung nicht besitzt.

Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb derselben Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn (§ 54 Abs. 3 Satz 4 LBG): Die Tätigkeit kann übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. Die Beamtin oder der Beamte behält dabei das bisherige statusrechtliche Amt.

Soweit dies zum Zeitpunkt des Untersuchungsauftrages bereits absehbar ist, ist die Amtsärztin oder der Amtsarzt auf diese Verwendungsmöglichkeiten hinzuweisen und um eine Stellungnahme hierzu zu bitten.

2.4
Begrenzte Dienstfähigkeit

Darüber hinaus ist bei Personen auch zu prüfen, ob unter Beibehaltung des Amtes zumindest eine begrenzte Dienstfähigkeit vorhanden ist (§ 54a LBG). Die Amtsärztin oder der Amtsarzt ist gezielt darauf hinzuweisen, zur Möglichkeit einer begrenzten Dienstfähigkeit Stellung zu nehmen.

3.
Anforderung des amtsärztlichen Gutachtens

Die Personaldienststelle teilt bei der grundsätzlich schriftlichen Anforderung des amtsärztlichen Gutachtens (Teil I der Anlage) dem zuständigen Gesundheitsamt den Untersuchungszweck und alle ihr bekannten Umstände mit, die für die Abfassung eines aussagekräftigen amtsärztlichen Gutachtens wesentlich (Nummer 2.2) sind. Dabei darf sich der Untersuchungsauftrag nur auf Tatsachen stützen. Wichtige Unterlagen wie z. B. Atteste, Stellungnahmen von Vorgesetzten oder ärztliche Gutachten sind beizufügen. Dem Gesundheitsamt sind außerdem die in Teil I des Vordrucks geforderten Angaben zur Verfügung zu stellen.

Auszüge aus der Personalakte sind nur zu übersenden, soweit dies für die Erstellung des Gutachtens erforderlich ist.

Enthält der Untersuchungsauftrag Beschwerden, Behauptungen oder Bewertungen (d.h. persönlichkeitsbedingte Werturteile des Dienstherrn über Führung, Leistung und Belastungsfähigkeit), die für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder nachteilig werden können, ist die Beamtin oder der Beamte vor der Übermittlung des Untersuchungsauftrages an das Gesundheitsamt zu hören. Eine von der Beamtin oder dem Beamten ggf. abgegebene Stellungnahme ist dem Untersuchungsauftrag beizufügen.

4
Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens

4.1
Das amtsärztliche Gutachten soll der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Dienststelle eine umfassende Entscheidungsgrundlage zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben. Daher hat es nicht nur eine Äußerung zum Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten zu enthalten, sondern es ist auch zu prüfen, ob eine Versetzung in den Ruhestand durch eine fachärztliche Behandlung oder Rehabilitationsmaßnahme (ambulant oder stationär) vermieden werden kann. Zur Frage einer gesundheitlichen Eignung für eine andere Verwendung oder zur begrenzten Dienstfähigkeit nach § 54a LBG ist - wenn die anfordernde Dienststelle keine konkreten Angaben gemacht hat - allgemein Stellung zu nehmen.

4.2
Von der Amtsärztin oder dem Amtsarzt sind die Daten zu übermitteln, die für die Entscheidung über die Frage der Dienstunfähigkeit oder einen etwaigen anderen Einsatz erforderlich sind. Dazu gehören grundsätzlich das Ergebnis der Untersuchung (Krankheitsbild einschließlich, soweit erforderlich, der Beschreibung des Krankheitsverlaufs) sowie die Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit im Sinne eines positiven und negativen Leistungsbildes. Die Weitergabe von Einzelergebnissen der Anamnese, der Untersuchung, von ergänzenden Befunden und Diagnosen an die veranlassende Stelle ist nach § 54 Abs. 1 Satz 4 LBG zulässig, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die Dienstunfähigkeit erforderlich ist. Dies ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

4.3
Dem amtsärztlichen Gutachten sind die persönlichen Daten der Beamtin oder des Beamten (Name, ggf. Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum), die Art der Identifikation (z. B. Vorlage des Personalausweises, Reisepasses oder "von Person bekannt") sowie das Datum der persönlichen Untersuchung voranzustellen. Darüber hinaus sind die Fragen gemäß Teil II der Anlage eingehend zu beantworten. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt sendet das Gutachten unmittelbar an die auftraggebende Behörde.

5
Zusatzgutachten

5.1
Für die Abfassung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage der Dienstunfähigkeit kann es erforderlich sein, dass zusätzlich ärztliche Auskünfte bzw. ergänzende fachärztliche Gutachten eingeholt oder anderer Fachdienste der Gesundheitsämter (z. B. psychiatrischer Dienst) herangezogen werden müssen. Die Entscheidung hierüber trifft die Amtsärztin oder der Amtsarzt im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Zuständigkeit.

Vor Einschaltung anderer Fachdienste der Gesundheitsämter unterrichtet die Amtsärztin oder der Amtsarzt die Personaldienststelle hiervon. Zusatzgutachten dieser Dienste verbleiben grundsätzlich beim Gesundheitsamt. Sollte im Einzelfall eine Weitergabe an die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde erforderlich sein, muss das Zusatzgutachten den Anforderungen der Nr. 4 i.V.m. Teil II der Anlage entsprechen.

Bei erforderlichen Begutachtungen durch externe Gutachterinnen und Gutachter außerhalb des Gesundheitsamtes fordert die Personaldienststelle die Beamtin oder den Beamten schriftlich auf, sich der Zusatzbegutachtung zu unterziehen. Die Einholung externer Gutachten erfordert eine möglichst genaue Fragestellung an die beauftragten Gutachterinnen und Gutachter. Das Zusatzgutachten, das ebenfalls den Anforderungen der Nr. 4 i.V.m. Teil II der Anlage entsprechen muss, wird der für die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zuständigen Behörde zugeleitet.

5.2
Ist die Beamtin oder der Beamte nicht bereit, eine von der Amtsärztin oder dem Amtsarzt für erforderlich gehaltene Zusatzuntersuchung durchführen zu lassen, wird die anfordernde Behörde hierüber unterrichtet.

6
Kosten der Begutachtung

Die Erhebung von Gebühren für amtsärztliche Untersuchungen richtet sich nach dem Kommunalabgabengesetz.

Bei Beamtinnen und Beamten des Landes trägt die Kosten für eine amtsärztliche Untersuchung und eine ggf. erforderliche Zusatzbegutachtung der Dienstherr.

7
Wiederhergestellte Dienstfähigkeit

Dieser Erlass gilt entsprechend für amtsärztliche Begutachtungen nach § 57 Abs. 3 LBG zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.

Bei Beamtinnen und Beamten, für die das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze bildet, kann nach vollendetem 60. Lebensjahr auf eine regelmäßige Nachuntersuchung verzichtet werden, es sei denn, es liegen besondere Anhaltspunkte vor, die eine Nachuntersuchung erforderlich erscheinen lassen. Bei Beamtinnen und Beamten, für die eine besondere Altersgrenze gilt, kann unter Berücksichtigung dieser Altersgrenze entsprechend verfahren werden.

8
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.

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Mit dreißig Jahren dienstunfähig - und nun?
 

Es lohnt sich, einmal darüber nachzudenken, was wäre, wenn ein Beamter auf Lebenszeit in jungen Jahren z.B. durch einen Autounfall dienstunfähig wird. Zunächst ein Blick in das Beamtenversorgungsgesetz: Nach § 4 BeamtVG wird ein Ruhegehalt gewährt, wenn der Beamte infolge eines Dienstunfalls oder(!) nach einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren dienstunfähig wird.

Zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gehört nach § 6 BeamtVG die Zeit seit der ersten Berufung ins Beamtenverhältnis, also auch das Referendariat, die Regelstudienzeit von drei Jahren und etwaige Zeiten als Soldat. Andere Zeiten bei öffentlichen Arbeitgebern können in Einzelfällen berücksichtigt werden, die Zeit als Entwicklungshelfer z.B. zur Hälfte. Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres werden gar nicht, Zeiten von Teilzeitbeschäftigung nur anteilig angerechnet.

Zusätzlich bestimmt § 13 BeamtVG, dass die Zeit zwischen dem Eintritt der Dienstunfähigkeit und des vollendeten 60. Lebensjahres anteilig fiktiv zur Dienstzeit hinzu gerechnet wird. Die gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit wird dann mit einem Faktor (der mit jedem Versorgungsänderungsgesetz geringer wird!) multipliziert, um die „Prozente" der Versorgung zu berechnen.

Grundlage der Berechnung sind nach § 5 das Grundgehalt, der Familienzuschlag Stufe 1 (ohne Kinder!) und andere ruhegehaltsfähige Zulagen. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einem Dienstunfall, werden davon dann nach § 14 BeamtVG 10,8% abgezogen. Die §§ 69 und 85 BeamtVG enthalten aber so viele Übergangsregelungen seit 1992, dass an dieser Stelle darauf nicht eingegangen werden kann.

 
Mit dreißig dienstunfähig - und was nun? Eine Beispielsrechnung:
Kollege Mustermann ist am 20.01.73 geboren, verheiratet, zwei Kinder. Nach seinem Abitur war er zwei Jahre bei der Bundeswehr, studierte anschließend vier Jahre. Seit 1999 ist er im Schuldienst, zunächst als LAA, jetzt als Beamter mit A 12. (Leistungsstufe 6)
 
Sein Bruttogehalt beträgt zur Zeit

3.168,69 EUR

ergibt sich aus Grundgehalt 2.827,32 EUR
Familienzuschlag Stufe 1 100,78 EUR
plus bei 2 Kindern 172,42 EUR
und ruhegehaltsfähiger Zulage 68,17 EUR
   
Seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit

25,99 Jahre

bisherige Zeit im Beamtenverhältnis 3 Jahre 173 Tage
anrechenbare Ausbildungszeit 3 Jahre 0 Tage
Jahre sonstige Zeiten (Bundeswehr) 2 Jahre 0 Tage
  ______________
3 Jahre 173 Tage
   
Zurechnungszeit bis 60 (30 J. zu 7/12 17 Jahre 189 tage
  ________________
25 Jahre 362 Tage
   
Sein Ruhegehaltssatz beträgt

48,47 %

bei heute geltender Übergangsregelung 25,99 Jahre x 1,86484
   
Sein Ruhegehalt beträgt

1.295,44 EUR



Kollege Mustermann hat als Dreißigjähriger folglich eine Versorgungslücke von 1.873,25 EUR pro Monat. Tritt die Dienstunfähigkeit später ein, verringert sich dieser Fehlbetrag entsprechend.
Zu überlegen wäre deshalb eine Berufsunfähigkeitsversicherung, wie sie z.B. die DBV-Winterthur anbietet: Für ca. 60 EUR monatlich werden im Fall des Falles 1.250 EUR monatlich gezahlt.
Ihr Ansprechpartner: DBV, Theodor-Heuss-Ring 132, 24143 Kiel Tel.:0431/6610826 Fax: 0431/6610820 Funk: 0172/6672606


Richard Thumerer
 

Quelle:
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Mit freundlicher Genehmigung aus den VBE-Mitteilungen 150/2003
"Die Zeitschrift des Verbandes Bildung und Erziehug (VBE)"


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein