| Elternrechte | Eltern | Seite drucken |
| Zusammenarbeit von Eltern und Schule | pdf-Datei von Quelle: Landesbildungsserver - Materialien zum Download |
| Aus Schule aktuell
02/2002: Eltern haben das Recht auf ihrer Seite Welche Rechte und welche Pflichten haben Eltern in der Schule? Eine Frage, die sich Mütter und Väter oft stellen. Die wichtigsten Informationen dazu sind hier zusammengefasst. Den Rahmen für das Elternrecht bildet das Schulgesetz. Die wichtigsten Vorschriften, die sich unmittelbar auf die Elternvertretungen beziehen, sind unter den §§ 98 bis 108 zu finden. Weitere Vorschriften, die Elternrecht tangieren, sind: die Definition der Bildungs- und Erziehungsziele (§ 4), das Recht der Eltern, den Unterricht ihres Kindes zu besuchen (§ 31 Abs. 4), Maßnahmen bei Erziehungskonflikten (§ 45), die Besetzung der Schulleiterstellen (§§ 87 bis 90) und der Landesschulbeirat (§ 118) |
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| Elternbeiräte Das Verfahren zur Bildung der Elternbeiräte ist teilweise im Schulgesetz (§§ 100 Abs. 1, 102 Abs. 2, 103 Abs. 2, 105 Abs. 3 und 4, 106 Abs.2) geregelt. Ergänzend gilt die Wahlordnung für Elternbeiräte, die im Nachrichtenblatt vom April 1991, Seite 272, veröffentlicht wurde. Klassenelternbeiräte werden an allen Schulen gebildet. Wahlberechtigt sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse. In der Sekundarstufe II (zum Beispiel gymnasiale Oberstufe, Fachgymnasium) wird der Elternbeirat zu Beginn des jeweiligen Bildungsganges für die Dauer des Bildungsganges gewählt. Wird der Unterricht in einem Kurssystem erteilt, bilden die Elternvertreter der jeweiligen Jahrgangsstufe den Jahrgangselternbeirat. Der Elternbeirat sollte aus drei Mitgliedern bestehen. Die Amtszeit des Klassenelternbeirates beträgt zwei Jahre, ausgenommen bei einjährigen Bildungsgängen. Wird der Unterricht in einem Kurssystem erteilt, bilden die Elternvertreter der jeweiligen Jahrgangsstufe den Jahrgangselternbeirat. Verantwortlich für die Einberufung der Wahlversammlung ist der bisherige Vorsitzende des Klassenelternbeirates. Ist er aus dem Amt ausgeschieden oder verhindert nimmt diese Aufgabe der Vorsitzende des Schulelternbeirates oder sein Beauftragter wahr. Dies gilt auch bei neu gebildeten Klassen. Der Elternbeirat sollte aus drei Mitgliedern bestehen. Die Amtszeit des Klassenelternbeirates beträgt zwei Jahre, ausgenommen bei einjährigen Bildungsgängen. Werden Klassen neu gebildet, muss für den Rest der Amtszeit nachgewählt werden. Die Mitgliedschaft im Klassenelternbeirat erlischt mit dem Ausscheiden des Schülers aus der Klasse. Den Schulelternbeirat bilden kraft Gesetzes die Vorsitzenden der Klassenelternbeiräte und die Mitglieder des Jahrgangselternbeirates der Schule. Der Schulelternbeirat hat einen Vorstand, der in der Regel aus drei Mitgliedern besteht. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. In jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt sind außerdem mindestens drei Kreiselternbeiräte zu bilden: für die Grund-, Haupt- und Sonderschulen, für die Realschulen und für die Gymnasien. Gibt es mindestens drei Gesamtschulen oder drei berufliche Schulen im Kreis oder in der kreisfreien Stadt werden ebenfalls Kreiselternbeiräte gebildet. Die Kreiselternbeiräte für die Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und beruflichen Schulen bestehen aus je einem Mitglied der Schulelternbeiräte des Kreises. Sie werden vom jeweiligen Schulelternbeirat gewählt. Der Kreiselternbeirat für die Grund-, Haupt- und Sonderschulen wird von Delegierten der Schulelternbeiräte des Kreises bestimmt. Auch für den Kreiselternbeirat ist ein Vorstand vorgeschrieben, der aus dem Vorsitzenden und in der Regel zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Kreiselternbeiräte der Grund-, Haupt- und Sonderschulen, der Realschulen und der Gymnasien wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Vertreter in den Landeselternbeirat. Bei Gesamtschulen und beruflichen Schulen rekrutiert sich der Landeselternbeirat direkt aus je einem Mitglied der Schulelternbeiräte. Aufgaben der Elternbeiräte Aufgabe der Elternvertretungen ist es, im Rahmen ihres Wirkungskreises 1.das Vertrauen zwischen Schule und Elternhaus zu festigen, 2. das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen, 3.der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, 4.Wünsche und Anregungen der Eltern zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu fördern und den zuständigen Stellen in Schule und Schulverwaltung zu unterbreiten, 5.das Verständnis der Öffentlichkeit für Erziehung und Unterricht in der Schule zu stärken. Die Kosten für die Tätigkeit der Klassen- und des Schulelternbeirates trägt der Schulträger, für den Kreiselternbeirat der Kreis oder die kreisfreie Stadt und für den Landeselternbeirat das Land. Elternbeiräte können sich im Rahmen der Verfahrensgrundsätze nach § 97 SchuIG eine Geschäftsordnung über weitere Verfahrensregelungen geben. Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin hat den Klassenelternbeirat über alle grundsätzlichen, die Klasse gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten und ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Vorsitzende des Klassenelternbeirates ist zugleich Mitglied der Klassenkonferenz. Eine Ausnahme besteht bei Konferenzen über die Beurteilung von Leistungen. Hier hat er nur eine beratende Funktion. Die Mitglieder des Elternbeirates sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Nach dem Schulgesetz hat der Schulelternbeirat wichtige Zustimmungsrechte. Seiner Zustimmung bedürfen: • die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit, • die Entscheidung über die Zahl der unterrichtsfreien Sonnabende (Fünf-Tage-Woche), • die Einführung des Ganztagsunterrichts, • die Veranstaltung von Schulversuchen an der Schule, • die Empfehlungen für Ausnahmen vom Verbot des Warenverkaufs. Die Zustimmung ist auf vier Jahre befristet, es muss also alle vier Jahre erneut über die Angelegenheit abgestimmt werden. Kommt keine Einigung zwischen Schule und Schulelternbeirat zustande, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Der Schulelternbeirat wählt • das Mitglied und seine Stellvertreter für den Kreiselternbeirat beziehungsweise Landeselternbeirat oder einen Delegierten für die Wahl des Kreiselternbeirates, • die Vertreter der Eltern für die Schulkonferenz, • die Vertreter der Eltern in den Fachkonferenzen, • höchstens fünf Vertreter der Eltern für den Schullleiterwahlausschuss. Der Kreiselternbeirat ist zu hören zur Festlegung oder Änderung eines Schuleinzugsbereichs und vor der Errichtung, Änderung oder Auflösung von Schulen im Kreis. Er ist außerdem über die Schulbauplanung des Schulträgers zu unterrichten. Eine besonders wichtige Aufgabe kommt der Arbeitsgemeinschaft der Kreiselternbeiräte zu, die aus den Vorsitzenden der jeweiligen Kreiselternbeiräte gebildet wird. Diese Arbeitsgemeinschaft ist für alle schulischen Grundsatzfragen zuständig, die mehrere Schularten betreffen, zum Beispiel die Errichtung von Schulzentren, die Ausgestaltung der Orientierungsstufe, die organisatorische Verbindung von Schulen und die Organisation des schulpsychologischen Dienstes. Aufgabe der fünf Landeselternbeiräte ist es, die Bildungsministerin in wichtigen allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Schulwesens, bei denen die Belange der Eltern berührt werden, zu beraten. Der Landeselternbeirat ist insbesondere beteiligt an der Änderung von Stundentafeln sowie bei Vorschriften über die Zulassung von Lehr- und Lernmitteln. Das Bildungsministerium ist zur Unterrichtung und Auskunft gegenüber den Landeselternbeiräten über alle grundsätzlichen, die Schulen gemeinsam interessierenden Fragen verpflichtet. Die Mitwirkung der Eltern erschöpft sich jedoch nicht nur in der Mitarbeit im Elternbeirat. Genau so wichtig ist die Beteiligung der Eltern in der Schulkonferenz, der Klassenkonferenz, der Fachkonferenz, dem Schulleiterwahlausschuss und im Landesschulbeirat. Denn gerade in diesen Gremien fallen bedeutende Entscheidungen für die Schule. Weitere Informationen Seit Jahren geben die Landeselternbeiräte die „Eltern-Informationen" heraus, in denen die Eltern über alle wichtigen Themen an der Schule unterrichtet werden, insbesondere auch über die Wahltermine der unterschiedlichen Elternvertretungen und die Anschriften der neu gewählten Landeselternbeiräte. Die Eltern-Informationen erscheinen dreimal jährlich - im Frühjahr, zu Schulbeginn und vor Weihnachten. Außerdem hat der Arbeitskreis „Schule und Elternhaus" des Institutes für Praxis und Theorie in der Schule (IPTS) (Schreberweg 5, 24119 Kronshagen) Diskussionspapiere zusammengestellt. Eine ausführliche Darstellung des Elternrechtes mit den entsprechenden Gesetzestexten findet sich in der aktualisierten Neuauflage des Heftes „Eltern und Schule in Schleswig-Holstein", Deutscher Gemeindeverlag (Jägersberg 17, 24103 Kiel), aus dessen Einführungsteil in diesem Beitrag auszugsweise zitiert wurde. Das schleswig-holsteinische Schulgesetz ist zu beziehen über den Verlag Schmidt und Klaunig in Kiel unter der Fax-Nummer 0431/660 64 24 oder per E-Mail schmidt.klaunig@t-online.de . |