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Landesverordnung über Ferientermine an den öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein in den Schuljahren 2010/11 bis 2016/17 (Ferienverordnung 2010/11 bis 2016/17) |
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Landesverordnung über Ferientermine an den öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein in den Schuljahren 2010/11 bis 2016/17 (Ferienverordnung 2010/11 bis 2016/17) Vom 9. Dezember 2008 Aufgrund des § 14 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 148), verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen: §1 (1) Die Ferien der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie Förderzentren werden, soweit im Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:1. Für das Schuljahr 2010/11 Ferien erster Ferientag letzter Ferientag Werktage
(2) Für berufsbildende Schulen und für Landesförderzentren mit Internat können auf
Beschluss der Schulkonferenz mit Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde
die Ferien abweichend festgelegt werden. Die Gesamtdauer der Ferientage darf 75
Werktage nicht überschreiten. Abweichend hiervon können für berufsqualifizierende
Bildungsgänge mit Vollzeitunterricht die Ferientage reduziert werden, wobei die Mindestdauer der Ferientage 36 Werktage nicht unterschreiten darf. (3) Der letzte Schultag ist (4) Das erste Schulhalbjahr endet jeweils am 31. Januar; Beginn des 2. Schulhalbjahres ist jeweils der 1. Februar. (5) Auf den Inseln Sylt, Föhr, Amrum und Helgoland sowie auf den Halligen enden die Sommerferien abweichend von Absatz 1 jeweils eine Kalenderwoche früher; die Herbstferien beginnen jeweils eine Woche früher. § 2 (1) Von den allgemein bildenden Schulen und den Förderzentren werden die in § 1 Abs. 1 genannten beweglichen Ferientage durch Beschluss der Schulkonferenz nach Absprache mit dem Schulträger und mit den benachbarten Schulen festgesetzt. Bei dieser Absprache sind insbesondere die Belange jener Eltern zu berücksichtigen, deren Kinder verschiedene Schulen besuchen. Bewegliche Ferientage sollten nicht zur Verlängerung von verordneten Ferien verwandt werden. Dies gilt nicht für die verordneten Ferien zu Himmelfahrt. (2) Die Festlegung soll jeweils spätestens drei Wochen vor Beginn der Sommerferien erfolgt sein. Sofern nicht rechtzeitig eine Einigung zwischen den benachbarten Schulen in Absprache mit dem Schulträger erzielt werden kann, werden für die beweglichen Ferientage folgende Termine festgesetzt: (3) Von den berufsbildenden Schulen werden die in § 1 Abs. 1 genannten beweglichen Ferientage durch Beschluss der Schulkonferenz nach Absprache mit dem Schulträger und den regionalen Partnern festgesetzt.
§3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 1Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 9. Dezember 2008 Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung und Frauen Nach § 62 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes darf die Geltungsdauer von Verordnungen fünf Jahre nicht überschreiten. Vor Ablauf der Gültigkeit wird das für Bildung zuständige Ministerium die erforderliche Verlängerung dieser Verordnung veranlassen.
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Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Ferientermine an den
öffentlichen
Schulen in Schleswig-Holstein in den Schuljahren 2010/11 bis
2016/17
Vom 15. November 2011
(NBI.MBF.Schl.-H. 2011 S. 309)
Aufgrund des § 14 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24.
Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBl.Schl.-H. S. 23, ber. S. 48), verordnet
das Ministerium für Bildung und Kultur:
Artikel 1
Frühjahrsferien auf der
Insel Sylt 2012
In § 1 der Landesverordnung über die Ferientermine an den
öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein in den Schuljahren 2010/11 bis
2016/17 vom 9. Dezember 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 418) wird folgender Absatz 6
angefügt:
„(6) Abweichend von Absatz 1 und 5 werden auf der Insel Sylt für das Jahr 2012
folgende Ferienzeiten festgelegt:
Frühjahrsferien:
erster Ferientag
13.02.2012, letzter Ferientag 17.02.2012;
Sommerferien:
erster Ferientag
25.06.2012, letzter Ferientag 28.07.2012;
Herbstferien:
erster Ferientag
04.10.2012, letzter Ferientag 19.10.2012.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 15. November 2011
Dr. Ekkehard Klug
Minister
für Bildung und
Kultur