Verordnung über den
Kinderarbeitsschutz
(Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV)
Datum: 23. Juni 1998
Fundstelle: BGBl I 1998, 1508
§ 1 Beschäftigungsverbot
Kinder über 13 Jahre und vollschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht
beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2
dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen.
§ 2 Zulässige Beschäftigungen
(1) Kinder über 13 Jahre und vollschulpflichtige Jugendliche dürfen nur
beschäftigt werden
1. mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und
Werbeprospekten,
2. in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit
a) Tätigkeiten in Haushalt und Garten,
b) Botengängen,
c) der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,
d) Nachhilfeunterricht,
e) der Betreuung von Haustieren,
f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken
und Tabakwaren.
3. in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei
a) der Ernte und der Feldbestellung,
b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
c) der Versorgung von Tieren.
4. mit Handreichungen beim Sport,
5. mit Tätigkeiten bei nichtgewerbelichen Aktionen und Veranstaltungen der
Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien,
wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
leicht und für sie geeignet ist.
(2) Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für
Kinder über 13 Jahre und vollschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet,
wenn sie insbesondere
1. mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig
das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale
Lastgewicht von 10 kg überschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist
jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter
anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer
Last.
2. infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder
3. mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der
Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, dass Kinder
über 13 Jahre und vollschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden
Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht
abwenden können.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollschulpflichtige Jugendliche.
(3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im übrigen den Schutzvorschriften
des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen.
|