| KJVO | Verordnungen | Seite drucken |
Landesverordnung zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
(Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung - KJVO -)
Vom 6. Oktober 1994
Gl.-Nr.: B860-8-5
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1994 S. 499
Änderungsdaten:
§ 1 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte
Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen
v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
§ 1 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte
Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen
v. 13.2.2001, GVOBl. S. 34)
Eingangsformel:
Aufgrund des § 41 Abs. 3 des Jugendförderungsgesetzes (JuFöG) vom 5. Februar
1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158), zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz
1994 vom 8. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 124) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich, Aufsicht
(1) Diese Verordnung gilt für die nach § 41 Abs. 1 und 2 JuFöG der Aufsicht des
Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes
Schleswig-Holstein als überörtlichem Träger der Jugendhilfe im Sinne des § 50
JuFöG unterliegenden Einrichtungen. Sie gilt auch für den Betrieb von
Erholungseinrichtungen, soweit diese Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen.
Ausgenommen sind Einrichtungen, für die andere Rechtsvorschriften bestehen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
Heime und deren Teile, in denen für Kinder oder Jugendliche Hilfe zur Erziehung
nach § 34 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Mai 1993 (BGBl. I S. 637) und § 12 Jugendgerichtsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3472), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) oder
Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII oder nach § 39 Bundessozialhilfegesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), geleistet wird,
Tagesgruppen, in denen Kinder oder Jugendliche entsprechend den Erziehungszielen
des § 32 SGB VIII betreut werden,
Erholungseinrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche zur gesundheitlichen
Vorsorge oder zur Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung und
pädagogischen Förderung aufgenommen werden,
Ferieneinrichtungen in denen Kinder oder Jugendliche ohne ihre
Personensorgeberechtigten zu Ferienaufenthalten aufgenommen werden und
Schiffe als Jugendhilfeeinrichtungen zu Wasser und auf See, die von Trägern der
Jugendhilfe im Rahmen eines Ferienaufenthaltes oder der Hilfe zur Erziehung
genutzt werden.
(3) Für den Betrieb einer sonstigen betreuten Wohnform, in der Jugendliche in
Einzelwohnungen oder Wohngemeinschaften durch ambulante pädagogische Begleitung
und ständige Betreuung zu einer selbständigen und selbstverantwortlichen
Lebensführung befähigt werden, gelten die §§ 2 bis 6 entsprechend. Zur
Vermeidung von Härten ist die Erteilung einerbefristeten Erlaubnis in besonderen
Einzelfällen zulässig.
§ 2 Erlaubnisverfahren
(1) Ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
ist schriftlich vor Inbetriebnahme beim überörtlichen Träger nach § 1 Abs. 1 zu
stellen. Die Träger von Einrichtungen sind bei der Antragstellung verpflichtet,
alle für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Unterlagen beizubringen,
insbesondere kann Auskunft zur Trägerschaft, zum Personaleinsatz, zur
Qualifikation der Betreuungskräfte, zur Betreuungskonzeption, zur Sicherung der
ärztlichen Betreuung, zur baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin oder des Antragstellers
verlangt werden.
(2) Der überörtliche Träger nach § 1 Abs. 1 hat die Behörden, deren
Aufgabenbereich durch den Betrieb einer Einrichtung berührt wird, im Verfahren
zu beteiligen. Die Einrichtung ist vor Erteilung der Erlaubnis zu überprüfen.
(3) In der vom überörtlichen Träger nach § 1 Abs. 1 zu erteilenden Erlaubnis für
den Betrieb einer Einrichtung wird die Anzahl der Plätze der Einrichtung sowie
das Mindest- und das Höchstalter der in der Einrichtung aufzunehmenden Kinder
und Jugendlichen festgesetzt.
(4) Die Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen in einer Einrichtung ist vor
Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb unzulässig.
§ 3 Bauliche Voraussetzungen
(1) Einrichtungen sind unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften so zu
planen, zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten, daß die Sicherheit von
Kindern und Jugendlichen, insbesondere deren Leben oder Gesundheit nicht
gefährdet wird. Auf die Kriterien des ökologischen Bauens und des vorbeugenden
gesundheitlichen Umweltschutzes wird verwiesen.
(2) Die gesundheitliche Versorgung und der Schutz vor Gesundheitsgefährdungen
sind sicherzustellen.
(3) Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen sind den jeweiligen Altersgruppen
entsprechend die nach der Art der Einrichtung erforderlichen baulichen und
brandschutztechnischen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die für die
Unfallverhütung geltenden Vorschriften sind zu beachten. Die Rettungswege
innerhalb und außerhalb der Gebäude müssen sicher sein.
(4) In Einrichtungen, die Behinderte aufnehmen, sind die einschlägigen
Vorschriften über behindertengerechte Bauweise und Einrichtungen zu beachten.
(5) In Einrichtungen, die überwiegend Kinder unter drei Jahren aufnehmen, sind
die besonderen baulichen Voraussetzungen für deren Betreuung zu schaffen.
(6) Kindern muß ein ausreichendes und geeignetes Freigelände für Sport und Spiel
zur Verfügung stehen, das mit altersgerechten Spielgeräten ausgestattet ist.
§ 4 Personalausstattung
Die Träger von Einrichtungen sind verpflichtet, das erforderliche Fachpersonal
und das weitere Personal für eine ordnungsgemäße Betreuung und Beaufsichtigung
der Kinder und Jugendlichen bereitzuhalten und haben für das Fachpersonal eine
angemessene Fortbildung und Fachberatung sicherzustellen.
§ 5 Leitung von Einrichtungen
(1) Einrichtungen müssen von einer Leiterin oder einem Leiter verantwortlich
geführt werden. Wird die Einrichtung von mehreren Personen geführt, ist eine von
diesen als verantwortliche Leiterin oder verantwortlicher Leiter zu bestimmen.
Die Leiterin oder der Leiter muß eine Fachkraft mit mindestens zweijähriger
Berufserfahrung sein. Leiterinnen oder Leiter von Einrichtungen, die überwiegend
behinderte Kinder und Jugendliche auf nehmen, müssen zusätzlich über
ausreichende berufliche Erfahrungen in der Betreuung behinderter Kinder und
Jugendlicher verfügen.
(2) Die verantwortliche Leitung von Gruppen ist geeigneten Fachkräften zu
übertragen. In Einrichtungen, die überwiegend behinderte Kinder und Jugendliche
aufnehmen, müssen sie zusätzlich über ausreichende berufliche Erfahrung in der
Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verfügen. Weiteren
Betreuungskräften solcher Einrichtungen sind die notwendigen Kenntnisse und
Fertigkeiten zu vermitteln.
(3) Zur Leitung eines Ferienaufenthalts in einer Ferieneinrichtung muß
mindestens eine volljährige Person gehören, die die Voraussetzungen nach § 3 der
Landesverordnung über die Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in der Jugendarbeit und deren Befähigung vom 15. Juni 1992 (GVOBl.
Schl.-H. S. 438) erfüllt. Gleichwertige Befähigungsnachweise treten an die
Stelle der in Satz 1 genannten Befähigungsvoraussetzungen. Bei Pony- und
Reiterhöfen ist auch der Berufsabschluß Pferdewirtin oder Pferdewirt mit
Schwerpunkt Reiten oder der Abschluß einer Ausbildung zur Reitwartin oder zum
Reitwart ausreichender Befähigungsnachweis.
(4) Sofern in einer Ferieneinrichtung auch behinderte Kinder oder Jugendliche
aufgenommen werden, muß zur Leitung mindestens eine volljährige Person gehören,
die über ausreichende Erfahrungen in der Betreuung behinderter Kinder und
Jugendlicher verfügt. Sofern in einer solchen Einrichtung überwiegend behinderte
Kinder und Jugendliche betreut werden, muß zur Leitung mindestens eine Fachkraft
mit ausreichender beruflicher Erfahrung in der Betreuung behinderter Kinder und
Jugendlicher gehören.
(5) Sofern die Befähigung nach Absatz 3 nachgewiesen wird, kann die
Gruppenleitung in Ferieneinrichtungen auch mindestens 16-Jahre alten Personen
übertragen werden. Weitere Betreuungskräfte sollen über Erfahrungen im Umgang
und der Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen verfügen. In
Ferieneinrichtungen, die überwiegend behinderte Kinder und Jugendliche
aufnehmen, müssen Betreuungskräfte zusätzlich über ausreichende Erfahrungen in
der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verfügen.
§ 6 Weiteres Personal
Praktikantinnen und Praktikanten dürfen nur zusätzlich zum Fachpersonal
eingesetzt werden. Dies gilt auch für sonstiges pädagogisch ausgebildetes
Personal und solches Personal, das in Einrichtungen ein freiwilliges soziales
Jahr ableistet. Eine angemessene Anleitung ist sicherzustellen.
§ 7 Übergangsvorschrift
Bestehende Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 haben die Anforderungen
innerhalb einer Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung zu erfüllen. Hinsichtlich der baulichen Voraussetzungen verlängert
sich diese Übergangsfrist auf fünf Jahre.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 in Kraft.
Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein