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Landesverordnung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
(Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung - KJVO -)
Vom 6. Oktober 1994

Gl.-Nr.: B860-8-5

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1994 S. 499

Änderungsdaten:

§ 1 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
§ 1 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 13.2.2001, GVOBl. S. 34)


Eingangsformel:

Aufgrund des § 41 Abs. 3 des Jugendförderungsgesetzes (JuFöG) vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158), zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 1994 vom 8. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 124) wird verordnet:


§ 1 Geltungsbereich, Aufsicht

(1) Diese Verordnung gilt für die nach § 41 Abs. 1 und 2 JuFöG der Aufsicht des Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein als überörtlichem Träger der Jugendhilfe im Sinne des § 50 JuFöG unterliegenden Einrichtungen. Sie gilt auch für den Betrieb von Erholungseinrichtungen, soweit diese Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Ausgenommen sind Einrichtungen, für die andere Rechtsvorschriften bestehen.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

Heime und deren Teile, in denen für Kinder oder Jugendliche Hilfe zur Erziehung nach § 34 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1993 (BGBl. I S. 637) und § 12 Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3472), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) oder Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII oder nach § 39 Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), geleistet wird,
Tagesgruppen, in denen Kinder oder Jugendliche entsprechend den Erziehungszielen des § 32 SGB VIII betreut werden,
Erholungseinrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche zur gesundheitlichen Vorsorge oder zur Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung und pädagogischen Förderung aufgenommen werden,
Ferieneinrichtungen in denen Kinder oder Jugendliche ohne ihre Personensorgeberechtigten zu Ferienaufenthalten aufgenommen werden und
Schiffe als Jugendhilfeeinrichtungen zu Wasser und auf See, die von Trägern der Jugendhilfe im Rahmen eines Ferienaufenthaltes oder der Hilfe zur Erziehung genutzt werden.
(3) Für den Betrieb einer sonstigen betreuten Wohnform, in der Jugendliche in Einzelwohnungen oder Wohngemeinschaften durch ambulante pädagogische Begleitung und ständige Betreuung zu einer selbständigen und selbstverantwortlichen Lebensführung befähigt werden, gelten die §§ 2 bis 6 entsprechend. Zur Vermeidung von Härten ist die Erteilung einerbefristeten Erlaubnis in besonderen Einzelfällen zulässig.


§ 2 Erlaubnisverfahren

(1) Ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung ist schriftlich vor Inbetriebnahme beim überörtlichen Träger nach § 1 Abs. 1 zu stellen. Die Träger von Einrichtungen sind bei der Antragstellung verpflichtet, alle für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Unterlagen beizubringen, insbesondere kann Auskunft zur Trägerschaft, zum Personaleinsatz, zur Qualifikation der Betreuungskräfte, zur Betreuungskonzeption, zur Sicherung der ärztlichen Betreuung, zur baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin oder des Antragstellers verlangt werden.

(2) Der überörtliche Träger nach § 1 Abs. 1 hat die Behörden, deren Aufgabenbereich durch den Betrieb einer Einrichtung berührt wird, im Verfahren zu beteiligen. Die Einrichtung ist vor Erteilung der Erlaubnis zu überprüfen.

(3) In der vom überörtlichen Träger nach § 1 Abs. 1 zu erteilenden Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung wird die Anzahl der Plätze der Einrichtung sowie das Mindest- und das Höchstalter der in der Einrichtung aufzunehmenden Kinder und Jugendlichen festgesetzt.

(4) Die Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen in einer Einrichtung ist vor Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb unzulässig.


§ 3 Bauliche Voraussetzungen

(1) Einrichtungen sind unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften so zu planen, zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten, daß die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen, insbesondere deren Leben oder Gesundheit nicht gefährdet wird. Auf die Kriterien des ökologischen Bauens und des vorbeugenden gesundheitlichen Umweltschutzes wird verwiesen.

(2) Die gesundheitliche Versorgung und der Schutz vor Gesundheitsgefährdungen sind sicherzustellen.

(3) Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen sind den jeweiligen Altersgruppen entsprechend die nach der Art der Einrichtung erforderlichen baulichen und brandschutztechnischen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die für die Unfallverhütung geltenden Vorschriften sind zu beachten. Die Rettungswege innerhalb und außerhalb der Gebäude müssen sicher sein.

(4) In Einrichtungen, die Behinderte aufnehmen, sind die einschlägigen Vorschriften über behindertengerechte Bauweise und Einrichtungen zu beachten.

(5) In Einrichtungen, die überwiegend Kinder unter drei Jahren aufnehmen, sind die besonderen baulichen Voraussetzungen für deren Betreuung zu schaffen.

(6) Kindern muß ein ausreichendes und geeignetes Freigelände für Sport und Spiel zur Verfügung stehen, das mit altersgerechten Spielgeräten ausgestattet ist.

§ 4 Personalausstattung

Die Träger von Einrichtungen sind verpflichtet, das erforderliche Fachpersonal und das weitere Personal für eine ordnungsgemäße Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder und Jugendlichen bereitzuhalten und haben für das Fachpersonal eine angemessene Fortbildung und Fachberatung sicherzustellen.

§ 5 Leitung von Einrichtungen

(1) Einrichtungen müssen von einer Leiterin oder einem Leiter verantwortlich geführt werden. Wird die Einrichtung von mehreren Personen geführt, ist eine von diesen als verantwortliche Leiterin oder verantwortlicher Leiter zu bestimmen. Die Leiterin oder der Leiter muß eine Fachkraft mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung sein. Leiterinnen oder Leiter von Einrichtungen, die überwiegend behinderte Kinder und Jugendliche auf nehmen, müssen zusätzlich über ausreichende berufliche Erfahrungen in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verfügen.

(2) Die verantwortliche Leitung von Gruppen ist geeigneten Fachkräften zu übertragen. In Einrichtungen, die überwiegend behinderte Kinder und Jugendliche aufnehmen, müssen sie zusätzlich über ausreichende berufliche Erfahrung in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verfügen. Weiteren Betreuungskräften solcher Einrichtungen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(3) Zur Leitung eines Ferienaufenthalts in einer Ferieneinrichtung muß mindestens eine volljährige Person gehören, die die Voraussetzungen nach § 3 der Landesverordnung über die Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit und deren Befähigung vom 15. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 438) erfüllt. Gleichwertige Befähigungsnachweise treten an die Stelle der in Satz 1 genannten Befähigungsvoraussetzungen. Bei Pony- und Reiterhöfen ist auch der Berufsabschluß Pferdewirtin oder Pferdewirt mit Schwerpunkt Reiten oder der Abschluß einer Ausbildung zur Reitwartin oder zum Reitwart ausreichender Befähigungsnachweis.

(4) Sofern in einer Ferieneinrichtung auch behinderte Kinder oder Jugendliche aufgenommen werden, muß zur Leitung mindestens eine volljährige Person gehören, die über ausreichende Erfahrungen in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verfügt. Sofern in einer solchen Einrichtung überwiegend behinderte Kinder und Jugendliche betreut werden, muß zur Leitung mindestens eine Fachkraft mit ausreichender beruflicher Erfahrung in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher gehören.

(5) Sofern die Befähigung nach Absatz 3 nachgewiesen wird, kann die Gruppenleitung in Ferieneinrichtungen auch mindestens 16-Jahre alten Personen übertragen werden. Weitere Betreuungskräfte sollen über Erfahrungen im Umgang und der Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen verfügen. In Ferieneinrichtungen, die überwiegend behinderte Kinder und Jugendliche aufnehmen, müssen Betreuungskräfte zusätzlich über ausreichende Erfahrungen in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verfügen.

§ 6 Weiteres Personal

Praktikantinnen und Praktikanten dürfen nur zusätzlich zum Fachpersonal eingesetzt werden. Dies gilt auch für sonstiges pädagogisch ausgebildetes Personal und solches Personal, das in Einrichtungen ein freiwilliges soziales Jahr ableistet. Eine angemessene Anleitung ist sicherzustellen.

§ 7 Übergangsvorschrift

Bestehende Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 haben die Anforderungen innerhalb einer Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen. Hinsichtlich der baulichen Voraussetzungen verlängert sich diese Übergangsfrist auf fünf Jahre.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 in Kraft.


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