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siehe auch „Hamburger Modell“
siehe auch dienstunfähig
Betriebliches Eingliederungsmanagement
SGB IX Sozialgesetzbuch IX: Rehabilitation Rechtsstand: 1.1.2007 - § 84 Prävention
Vorzeitige Wiederaufnahme des Dienstes bei Krankschreibungen

Betriebliches Eingliederungsmanagement
- Erläuterungen zu § 84 Abs. 2 SGB IX -

Nach dieser Vorschrift ist in Fällen, in denen Beschäftigte innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind, zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und wie erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann, damit der Arbeitsplatz erhalten bleibt. Der genaue Wortlaut der Vorschrift ist in der Anlage beigefügt. Einbezogen sind danach ausdrücklich auch Fälle, bei denen wiederholte Kurzerkrankungen sich innerhalb eines Jahres auf mehr als sechs Wochen aufsummieren.
Der Geltungsbereich der Vorschrift ist durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt: Zwar führt das Sozialgesetzbuch, IX. Buch, grundsätzlich die Bestimmungen des früheren Schwerbehindertengesetzes fort; das Innenministerium vertritt jedoch ebenso wie das Sozialministerium die Auffassung, dass nicht nur Schwerbehinderte oder von Behinderung Bedrohte, sondern alle Beschäftigten mit entsprechenden Krankheitszeiten erfasst werden.
Es ist davon auszugehen, dass Schulleitungen im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht auch bisher bereits in Fäl¬len, in denen Lehrkräfte über einen längeren Zeitraum oder wiederholt erkranken, Überlegungen zu möglichen und geeigneten Unterstützungsmaßnahmen angestellt und diese mit den Betroffenen erörtert haben. Dies belegen die vielfach eingehenden und differenzierten Stellungnahmen, die das Ministerium für Bildung und Frauen im Zusammenhang mit Dienstunfähigkeitsverfahren erreichen. § 84 Abs. 2 SGB IX sieht demgegenüber die Beteiligung des Personalrats und ggf. der Schwerbehindertenvertretung sowie u. U. weiterer Beteiligter, wie im Einzelnen aus der Vorschrift ersichtlich, an diesem Klärungsprozess vor.

Dafür ist allerdings ausnahmslos Voraussetzung, dass die betroffene Lehrkraft ihr Einverständnis zur Einschaltung dieser weiteren Beteiligten erteilt: Bei Informationen über gesundheitliche Umstände handelt es sich um besonders sensible und entsprechend besonders geschützte persönliche Daten. Daher ist zunächst stets das Gespräch mit der erkrankten Lehrkraft selbst zu suchen und zu ermitteln, ob sie eine Erörterung wünscht. Ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Lehrkraft darf keine Stelle unterrichtet oder eingeschaltet werden. Die Zustimmung braucht nicht schriftlich zu erfolgen, sie setzt aber voraus, dass die Absicht der Einschaltung Dritter der betroffenen Person genau bekannt gemacht wird und sie sich frei äußern kann.
Liegt das erforderliche Einverständnis vor, ist für die danach gebotene Erörterung mit dem Personalrat und ggf. weiteren Beteiligten zu beachten: Es geht nicht um die Entwicklung allgemeiner Hilfs- und Unterstützungskonzepte. Vielmehr ist ausschließlich das individuelle Krankheitsbild maßgeblich. Ob und welche unterstützenden Maßnahmen in Betracht kommen, muss sich danach richten, ob und mit welchen fortwirkenden gesundheitlichen Einschränkungen bei Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall zu rechnen ist. Dies bitte ich zu berücksichtigten, wenn im Folgenden denkbare Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen beispielhaft genannt werden:
- Entlastung von außerunterrichtlichen Aufgaben; Entlastung von Klassenleitertätigkeit
- Unterstützende Fortbildungsmaßnahmen
- Hinzuziehen der Suchtberatung
- Einleitung eines Verfahrens auf Anerkennung als Schwerbehinderte/r.
Unberührt bleibt das in § 4 des Pflichtstundenerlasses geregelte Verfahren zur Ermäßi¬gung der Unterrichtsverpflichtung.

Quelle: Schulrundschreiben des Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein vom 12.02.2007 (III 156)


SGB IX Sozialgesetzbuch IX: Rehabilitation Rechtsstand: 1.1.2007
§ 84 1) Prävention
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
(2) 1Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.

1) § 84 Abs. 2 neu gef. und Abs. 4 angef. mWv 1. 5. 2004 durch G v. 23. 4. 2004 (BGBI. I S. 606); bish. Abs. 4 wird Abs. 3 mWv 30. 3. 2005 durch G v. 21. 3. 2005 (BGBI. I S. 818).
 

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Aus dem Schulrundschreiben Nr. 13 des Schulamtes Kiel vom 19.12.95
...
4.) Vorzeitige Wiederaufnahme des Dienstes bei Krankschreibungen

Ist eine Lehrkraft durch ärztliches Attest dienstunfähig geschrieben, besteht für sie keine Dienstleistungspflicht. Die Frage, ob sie trotz attestierter Dienstunfähigkeit den Dienst aufnehmen kann, ist gesetzlich nicht geregelt.
Der Dienstvorgesetzte hat also Ermessen, ob er die Dienste der dienstunfähig geschriebenen Lehrkraft annimmt. Er wird sie z.B. nicht annehmen (die Lehrkraft also nach Hause schicken), wenn er aus eigenen Kenntnissen die Befürchtung hat, daß sich die Krankheit der Lehrkraft verschlimmern könnte oder wenn eine ansteckende Krankheit vorliegt.
Nimmt er die Dienste jedoch an, besteht voller dienstrechtlicher Schutz.

5.) ...

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Krankmeldung : Siehe § 89 LBG !


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