Landesbesoldungsgesetz Gesetze Seite drucken

Besoldungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein

Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes*) Vom 30. Oktober 2008

*) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 18. September 2005, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 2032-1

(Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2008; S. 528)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

 Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2008 (GVOBI. Schl.-H. S. 510), wird wie folgt geändert:

1 . Die Anlage wird wie folgt geändert:

 a) Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert: 

aa) Die Besoldungsgruppen 12 bis 16 erhal­ten folgende Fassung:  

Besoldungsgruppe A 12  

Rektorin oder Rektor

- als Leiterin oder Leiter einer Grund­schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -1)2) 

Konrektorin oder Konrektor 

- als Koordinatorin oder Koordinator an einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3)4) 

- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemein­schaftsschulen ab 300 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Se­kundarstufe I - 3) 

- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Re­gionalschule ab 240 bis zu 360 Schü­lerinnen und Schülern in der Sekundar­stufe I -3) 

- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbunde­nen Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe -3) 

- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbunde­nen Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Pri­marstufe - 3)

 

1) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesol­dungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntma­chung vom 9. Februar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 12, Fußnote 8)); diese wird nach 10-jährigem Bezug beim Verbleiben in die­ser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zu­lagenberechtigenden Verwendung gewährt.

2) Die Amtsbezeichnung des BBesG ist nicht mehr zu verwenden.

3) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesol­dungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntma­chung vom 9. Februar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 12, Fußnote 7)).

4) Organisatorische Verbindung gemäß § § 9, 60 SchuIG.

 

Besoldungsgruppe A 13  

Berufsschuloberlehrerin oder Berufschul­oberlehrer -1) 

Fachschuloberlehrerin oder Fachschulober­lehrer -1) 

Lehrerin oder Lehrer im Justizvollzugs­dienst -2) 

Polizeischuloberlehrerin oder Polizei­schuloberlehrer -3) 

Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer 

Studienrätin oder Studienrat

- an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule -

- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Grund- und Hauptschu­len eines Regionalseminars - 4)

- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 4) 

Studienrätin oder Studienrat an einer Fachhochschule 

Rektorin oder Rektor

- einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - 7)

- als Leiterin oder Leiter einer Gemein­schaftsschule mit bis zu 360 Schüle­rinnen und Schülern - 4)5)

- als Leiterin oder Leiter einer Regional­schule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)

- als Leiterin oder Leiter einer organisa­torischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)10)

 Konrektorin oder Konrektor

- als stellvertretende Leiterin oder stell­vertretender Leiter einer Gemein­schaftsschule mit bis zu 360 Schüle­rinnen und Schülern - 4) 

- als stellvertretende Leiterin oder stell­vertretender Leiter einer Gemein­schaftsschule mit mehr als 360 Schü­lerinnen und Schülern - 4)5) 

- als stellvertretende Leiterin oder stell­vertretender Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4) 

- als stellvertretende Leiterin oder stell­vertretender Leiter einer Regional­schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5) 

- als stellvertretende Leiterin oder stell­vertretender Leiter einer organisatori­schen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)10) 

- als stellvertretende Leiterin oder stell­vertretender Leiter einer organisatori­schen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)5)10) 

- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4) 8) 

- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemein­schaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Se­kundarstufe I - 4) 5) 9)

- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regional­schulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Se­kundarstufe I - 4) 8)

- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regional­schulen mit mehr als 540 Schülerin­nen und Schülern in der Sekundarstu­fel -4)5)9) 

- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbunde­nen Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4) 

- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbunde­nen Gemeinschaftsschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4)5) 

- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbunde­nen Regionalschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4) 

- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbunde­nen Regionalschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Pri­märstufe - 4)5) 

- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum ver­bundenen Gemeinschaftsschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 5)6) 

- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum ver­bundenen Regionalschule mit bis zu180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 5)6) 

- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemein­schaftsschulen ab 300 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Se­kundarstufe I - 3) 5) 

- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regional­schulen ab 240 bis zu 360 Schülerin­nen und Schülern in der Sekundarstu­fe I - 3) 5) 

1) Nur bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen nach Maßgabe der Lehrerlaufbahnverordnung; das Amt ge­hört der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes an.

2) Erhält eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemer­kung Nr. 12 der Anlage I zum Bundesbesoldungsge­setz.

3) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

4) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

5) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesol­dungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntma­chung vom 9. Februar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 13, Fußnote 7)).

6) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen.

7) Die Amtsbezeichnung des BBesG ist nicht mehr zu verwenden.

8) Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt 2.

9) Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt bei mehr als 540 bis zu 670 Schülerinnen und Schülern 3 und ab 670 Schülerinnen und Schülern 4.

10) Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 SchuIG.

 

Besoldungsgruppe A 14  

Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl bis 1000  

Oberstudienrätin oder Oberstudienrat

- an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule – 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Grund- und Haupt­schulen eines Regionalseminars - 1) 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 2)3) 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen – 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 2)3) 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Sonderpädagogik - 2)4) 

- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Realschulen eines Regionalse­minars - 3) 

- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 3) 

- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Sonderpä­dagogik - 4)-           

Oberstudienrätin oder Oberstudienrat

- an einer Fachhochschule -

- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemein­schaftsschulen ab 300 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2)

 Polizeischulkonrektorin oder Polizeischulkonrektor

 Rektorin oder Rektor 

- im Justizvollzugsdienst - 5) 

- als Leiterin oder Leiter einer Gemein­schaftsschule mit mehr als 360 Schü­lerinnen und Schülern - 1)2) 

- als Leiterin oder Leiter einer Regional­schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2) 

- als Leiterin oder Leiter einer Gemein­schaftsschule bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4) 

- als Leiterin oder Leiter einer Regional­schule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4) 

- als Leiterin oder Leiter einer organisa­torischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2)9) 

- als Leiterin oder Leiter einer organisa­torischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2)4)9)  

Konrektorin oder Konrektor 

- als stellvertretende Leiterin oder stell­vertretender Leiter einer Gemein­schaftsschule mit bis zu 360 Schüle­rinnen und Schülern - 3)4) 

- als stellvertretende Leiterin oder stell­vertretender Leiter einer Gemein­schaftsschule mit mehr als 360 Schü­lerinnen und Schülern - 2)3)4) 

- als stellvertretende Leiterin oder stell­vertretender Leiter einer Regional­schule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 3)4) 

- als stellvertretende Leiterin oder stell­vertretender Leiter einer Regional­schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)4) 

- als stellvertretende Leiterin oder stell­vertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)9) 

- als stellvertretende Leiterin oder stell­vertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2)4)9) 

- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3) 7) 

- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2)3)8) 

- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3) 7)

- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 540 Schülerin­nen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2)3)8 

- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4) 

- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Regionalschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4)

 - als Koordinatorin oder Koordinator an einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4)6)9)

 Sonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonder­schülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern - 6) 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 180 Schülerinnen und Schü­lern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 2)6) 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit Heim - 2) 

Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor 

- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern - 6) 

- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Son­derschüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern - 2)6) 

Zweite Sonderschulkonrektorin oder Zweiter Sonderschulkonrektor 

- als Koordinatorin oder Koordinator für den Krankenhausunterricht in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt, wenn mehr als fünf Stellen zu koordinieren sind - 

- einer Sonderschule mit Heim und mit mehr als 90 Schülerinnen und Schü­lern - 6) 

- einer Sonderschule für Sehbehinderte mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern - 6) 

- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschü­ler mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 6)

 

1) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

2) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesol­dungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntma­chung vom 9. Februar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 14, Fußnote 5)).

3) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

4) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen.

5) Erhält eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemer­kung Nr. 12 der Anlage I zum Bundesbesoldungsge­setz.

6) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonder­pädagogischen Förderbedarf in der Sonderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrati­ven Maßnahmen an Grundschulen und allgemein bil­denden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt.

Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt 2.

8) Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt bei mehr als 540 bis zu 670 Schülerinnen und Schülern 3 und ab 670 Schülerinnen und Schülern 4.

9) Organisatorische Verbindung gemäß § § 9, 60 SchuIG.

 Besoldungsgruppe A 15  

Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 1001 bis 2000 

Regierungsschuldirektorin oder Regierungsschuldirektor

- als Schulaufsichtsbeamtin oder Schul­aufsichtsbeamter oder als Beamtin oder Beamter im Schulverwaltungs­dienst der zuständigen obersten Landesbehörde - 

Polizeischulrektorin oder Polizeischulrektor 

Schulrätin oder Schulrat

- als Schulaufsichtsbeamtin oder Schul­aufsichtsbeamter unterhalb der Landes­ebene - 1) 

Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor 

- einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 180 Schü­lerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 2)

- einer Sonderschule mit Heim –  

Rektorin oder Rektor 

- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schü­lerinnen und Schülern – 5)7) 

- als Leiterin oder Leiter einer Regional­schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 5)7) 

- als Leiterin oder Leiter einer organisa­torischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 7)9)  

Studiendirektorin oder Studiendirektor 

- an einer Fachhochschule 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 2)3) 

- an einer Gehörlosen- oder Schwerhöri­genschule zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 

- an einer Hochschule 

- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars -4) 

- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 5)  

- als Leiterin oder Leiter des Landesse­minars für Gesamtschulen - 6) 

- als Leiterin oder Leiter des Landesse­minars für Sonderpädagogik - 7) 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars - 1)8) 

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 1)8) 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für berufs­bildende Schulen – 1)8) 

- als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars­ 8) 

- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 8) 

- als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für berufsbilden­de Schulen - 8) 

- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1000 Schülerinnen und Schülern - 1)8) 

- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern - 8) 

- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern - 1)8) 

- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Ober­stufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)8) 

- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 1)8)9) 

- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 8)9) 

- als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)8)9) 

- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Se­kundarstufe I - 8) 

- als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer gymnasialen Oberstufe verbundenen Gemeinschaftsschule - 8) 

- als zweite stellvertretende Leiterin oder zweiter stellvertretender Leiter an einem Regionalen Berufsbildungszentrum - 1)8)

 

1) Erhält eine Amtszulage in Höhe von 191,48 Euro.

2) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonder­

pädagogischen Förderbedarf in der Sonderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrati­ven Maßnahmen an Grundschulen und allgemein bil­denden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt.

3) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesol­dungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntma­chung vom 9. Februar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes. Gr. A 15, Fußnote 7)).

4) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

5) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

6) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen.

7) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen.

8) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen.

9) Organisatorische Verbindung gemäß § § 9, 60 SchuIG.

 

Besoldungsgruppe A 16  

Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 2001 bis 4000 

Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor 

- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern - 1) 

- als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern – 1) 

- als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1)2) 

- als Leiterin oder Leiter einer Gehörlo­sen- oder Schwerhörigenschule mit Heim und mit mehr als 180 Schülerin­nen und Schülern -

 - an einer Hochschule – 

- als Leiterin oder Leiter der Abteilung Gymnasium eines Regionalseminars - - als Leiterin oder Leiter des Landesse­minars für Gesamtschulen - 1) 

- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für berufsbildende Schulen - 1 )

-als Dezernentin oder Dezernent der Zentrale des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein - 

Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2

 

1) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen.

2) Organisatorische Verbindung gemäß § § 9, 60 SchuIG.

 

b) Die Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

 aa) In der Besoldungsgruppe 2 werden die Amtsbezeichnungen „Stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor des Landesbetriebs für Straßenbau und Verkehr" sowie „Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Abwasser-Zweck­verbandes Pinneberg - l)" angefügt.

 bb) In der Besoldungsgruppe 7 wird die Amtsbezeichnung „Wissenschaftsdirek­torin oder Wissenschaftsdirektor des Medizinausschusses" angefügt. 

c) Der Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B - Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen - wird in der Landesbesoldungsordnung A wie folgt geändert: 

aa) Es wird nach der Besoldungsgruppe 9 fol­gende Besoldungsgruppe 12 eingefügt:  

„Besoldungsgruppe 12 Rektorin oder Rektor

- als Leiterin oder Leiter einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern- 6)7)

 bb) In der Besoldungsgruppe 13 werden nach der Amtsbezeichnung „Konrektorin oder Konrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Grund­ und Hauptschule mit mindestens acht Klassen" folgende Amtsbezeichnungen eingefügt:

 „Konrektorin oder Konrektor

 - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 8)

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schü­lern - 8) 

- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 9) 

- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 8)9) 

- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe - 

- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schü­lern in der Stufe - 8) 

- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Ko­operativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 

- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Ko­operativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 8) 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Inte­grierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe - 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 

Rektorin oder Rektor 

- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 8) 

- als Leiterin oder Leiter einer Gesamt­schule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 8) 

- einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - 10)  

Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor 

- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 

cc) In der Besoldungsgruppe 14 werden nach der Amtsbezeichnung „Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Realschule" folgende Amts­bezeichnungen eingefügt: 

„Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschu­le, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11) 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11) 

- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 9) 

- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schüle­rinnen und Schülern - 9)11 

- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe - 

- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schü­lern in der Stufe - 11) 

- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 

- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 11) 

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Inte­grierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe - 

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleite­rin oder eines Schulartleiters der Schulart Realschule an einer Koopera­tiven Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 

Realschulrektorin oder Realschulrektor 

- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 11) 

- als Leiterin oder Leiter einer Gesamt­schule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 11) 

Rektorin oder Rektor 

- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11)

- als Leiterin oder Leiter einer Gesamt­schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 11) 

Zweite Realschulkonrektorin oder Zweiter Realschulkonrektor 

- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 

dd) In der Besoldungsgruppe 15 werden die Amtsbezeichnungen

„Realschulrektorin oder Realschulrektor
 

- einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 

 als Leiterin oder Leiter einer Gesamt­schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 

Studiendirektorin oder Studiendirektor 

- als Leiterin oder Leiter einer Gesamt­schule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1 .000 Schülerinnen und Schü­lern - 12) 

- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1 .000 Schülerin­nen und Schülern - 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen undSchülern - 12) 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen oder Schülern - 12) 

- als Koordinatorin oder als Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 9) 

- als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 9)12) 

- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe - 

- als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen oder Schülern in der Stufe - 12) 

- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 

- als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 12) 

- als Leiterin oder Leiter der gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule mit den Jahrgängen 11 bis 13 - 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe - 

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleite­rin oder eines Schulartleiters der Schulart Gymnasium an einer Koope­rativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -" 

angefügt.

 

ee) In der Besoldungsgruppe 16 wird die Amtsbezeichnung

„Oberstudiendirektorin oder Oberstudien­direktor

- als Leiterin oder Leiter einer Gesamt­schule ohne gymnasiale Oberstufen mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern -

- als Leiterin oder Leiter einer Gesamt­schule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schü­lern -

angefügt.

 ff) Es werden folgende Fußnoten angefügt:

„6) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesoldungsgesetz i.V.m. der An­lage 4 der Bekanntmachung vom 9. Fe­bruar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 12, Fußnote 8)); diese wird nach 10-jährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulagenbe­rechtigenden Verwendung gewährt.

7) Die Amtsbezeichnung des BBesG ist nicht mehr zu verwenden.

8) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesoldungsgesetz i.V.m. der An­lage 4 der Bekanntmachung vom 9. Feb­

ruar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 13, Fußnote 7)). 9) 9.)Bei weniger als fünf Zügen nur, wenn zwei Stufenleitungen in der Sekundar­stufe I vorhanden sind.

10) Die Amtsbezeichnung des BBesG ist nicht mehr zu verwenden.

11) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesoldungsgesetz i.V.m. der An­lage 4 der Bekanntmachung vom 9. Februar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 14, Fußnote 5)).

12) Erhält eine Amtszulage von 191,48 Euro."

 Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 30. Oktober 2008

 Peter Harry Carstensen

Ministerpräsident

 

Rainer Wiegard                                           Lothar Hay

Finanzminister                                             Innenminister

 

Ute Erdsiek-Rave                                        Dr. Werner Marnette Minister

Ministerin für Bildung und Frauen                Minister für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr


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