Gesetz zur Gleichstellung von Menschen
mit Behinderung in Schleswig-Holstein
(Landesbehindertengleichstellungsgesetz -
LBGG)
Vom 16. Dezember 2002*
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* |
Artikel 1 des Gesetzes zur
Gleichstellung behinderter Menschen
des Landes Schleswig- Holstein und
zur Änderung anderer
Rechtsvorschriften vom 16. Dezember
2002 (GVOBl. S. 264) |
Fundstelle: GVOBl. 2002,
S. 264
Änderungsdaten
- § 10 geändert (Ges. v. 15.3.2006,
GVOBl. S. 52)
- mehrfach geändert durch Artikel 1
des Gesetzes v. 18.11.2008, (GVOBl. S.
582)
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Inhaltsübersicht |
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen |
| § 1 |
Gesetzesziel |
| § 2 |
Begriffsbestimmungen |
| § 3 |
Klagerecht |
Abschnitt II
Landesbeauftragte oder
Landesbeauftragter für
Menschen mit Behinderung |
| § 4 |
Wahl und Abberufung |
| § 5 |
Aufgaben |
| § 6 |
Rechtliche Stellung |
| § 6 a |
Stellvertretung,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
| § 7 |
Unterstützung durch die
Träger der öffentlichen
Verwaltung |
| § 8 |
Beteiligung |
| § 9 |
Bericht |
Abschnitt III
Besondere Vorschriften |
| § 10 |
Gebärdensprache |
| § 11 |
Herstellung von
Barrierefreiheit in den
Bereichen Bau- und Verkehr |
| § 12 |
Barrierefreie
Informationstechnik |
| § 13 |
Gestaltung von Bescheiden,
amtlichen Informationen und
Vordrucken |
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gesetzesziel
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die
Benachteiligung von Menschen mit Behinderung
zu beseitigen und zu verhindern sowie
gleichwertige Lebensbedingungen und
Chancengleichheit für Menschen mit
Behinderung herzustellen, ihnen die
gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft zu gewährleisten und ein
selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
(2) Die Träger der öffentlichen
Verwaltung fördern im Rahmen ihrer
gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben
aktiv die Verwirklichung der Ziele gemäß
Absatz 1 und ergreifen insbesondere
geeignete Maßnahmen zur Herstellung der
Barrierefreiheit in ihrem jeweiligen
Aufgabenbereich. Sie dürfen Menschen mit
Behinderung nicht benachteiligen.
(3) Bei der Verwirklichung der
Gleichstellung von Frauen und Männern sind
die besonderen Belange von Frauen mit
Behinderung zu berücksichtigen. Dabei sind
Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung
von Frauen mit Behinderung, die dem Abbau
oder dem Ausgleich bestehender
Ungleichheiten dienen, zulässig.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre
körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt
ist.
(2) Eine Benachteiligung im Sinne dieses
Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit und
ohne Behinderung ohne zwingenden Grund
unterschiedlich behandelt werden und dadurch
Menschen mit Behinderung in der
gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
beeinträchtigt werden. Eine unterschiedliche
Behandlung ist insbesondere dann nicht
gerechtfertigt, wenn sie ausschließlich oder
überwiegend auf Umständen beruht, die in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
mit der Behinderung steht. Ist eine
Benachteiligung aus zwingenden Gründen nicht
zu vermeiden, ist für den Ausgleich ihrer
Folgen Sorge zu tragen, soweit hiermit nicht
ein unverhältnismäßiger Mehraufwand
verbunden ist.
(3) Barrierefrei sind bauliche und
sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische
Gebrauchsgegenstände, Systeme der
Informationsverarbeitung, akustische und
visuelle Informationsquellen und
Kommunikationseinrichtungen sowie andere
gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für
Menschen mit Behinderung in der allgemein
üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis
und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
zugänglich und nutzbar sind.
§ 3
Klagerecht
(1) Ein Interessenverband für Menschen
mit Behinderung nach Absatz 3 kann, ohne in
seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung
erheben auf Feststellung eines Verstoßes
gegen
- das Benachteiligungsverbot der
Träger der öffentlichen Verwaltung nach
§ 1 Abs. 2,
- die Verpflichtung der Träger der
öffentlichen Verwaltung zur Herstellung
der Barrierefreiheit nach § 10, § 11
Abs.1, hinsichtlich öffentlich
zugänglicher Verkehrsanlagen nach § 11
Abs. 2, sowie nach § 13,
- die Verpflichtung zur Unterrichtung
von gehörlosen Schülerinnen und Schülern
in Deutscher Gebärdensprache und
lautsprachbegleitenden Gebärden nach
§ 25 Abs. 7 Satz 1 Schulgesetz .
(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der
Verband durch die Maßnahme in seinem
satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt
wird. Soweit ein Mensch mit Behinderung
selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs-
oder Leistungsklage verfolgen kann oder
hätte verfolgen können, kann die Klage nach
Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der
Verband geltend macht, dass es sich bei der
Maßnahme um einen Fall von allgemeiner
Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn eine Vielzahl
gleichgelagerter Fälle vorliegt. Für Klagen
nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des 8.
Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines
Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die
angegriffene Maßnahme von einer obersten
Landesbehörde erlassen worden ist.
(3) Die Klagebefugnis nach Absatz 1 steht
Interessenverbänden behinderter Menschen zu,
die
- nach ihrer Satzung ideell und nicht
nur vorübergehend die Belange
behinderter Menschen fördern,
- nach der Zusammensetzung ihrer
Mitglieder oder Mitgliedsvereine und
-verbände dazu berufen sind, Interessen
behinderter Menschen auf Landesebene zu
vertreten,
- mindestens drei Jahre bestehen und
in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1
tätig gewesen sind und
- wegen Verfolgung gemeinnütziger
Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftssteuergesetzes von der
Körperschaftssteuer befreit sind.
(4) Werden Menschen mit Behinderung in
ihren Rechten nach Absatz 1 verletzt, können
an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis
Verbände nach Absatz 3, die nicht selbst am
Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz
beantragen. In diesen Fällen müssen alle
Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem
Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit
Behinderung selbst vorliegen. Das
Einverständnis ist schriftlich zu erklären.
Abschnitt II
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter
für behinderte
Menschen
§ 4
Wahl und Abberufung
(1) Das Amt der oder des Beauftragten für
Menschen mit Behinderung wird bei der
Präsidentin oder dem Präsidenten des
Schleswig-Holsteinischen Landtages
eingerichtet.
(2) Der Landtag wählt ohne Aussprache die
Landesbeauftragte oder den
Landesbeauftragten mit mehr als der Hälfte
seiner Mitglieder für die Dauer von sechs
Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Die
oder der Landesbeauftragte soll ein Mensch
mit Behinderung sein. Vorschlagsberechtigt
sind die Fraktionen des
Schleswig-Holsteinischen Landtages. Kommt
vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl nicht
zustande, führt die oder der
Landesbeauftragte das Amt bis zur Neuwahl
weiter.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident
des Schleswig-Holsteinischen Landtages
ernennt die Landesbeauftragte oder den
Landesbeauftragten zur Beamtin oder zum
Beamten auf Zeit.
(4) Vor Ablauf der Amtszeit kann die oder
der Landesbeauftragte nur mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder des
Landtages abberufen werden. Die oder der
Landesbeauftragte kann jederzeit die
Entlassung verlangen. Für den Fall der
vorzeitigen Abberufung oder Entlassung führt
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter
gemäß § 6 a Abs. 1 bis zur Neuwahl die
Geschäfte weiter.
§ 5
Aufgaben
(1) Aufgabe der oder des
Landesbeauftragten ist es,
- die gleichberechtigte Teilhabe von
Menschen mit Behinderung am Leben in der
Gesellschaft aktiv zu fördern,
- darauf hinzuwirken, dass die
Verpflichtung des Landes, für
gleichwertige Lebensbedingungen von
Menschen mit und ohne Behinderung zu
sorgen, in allen Bereichen des
gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird
und
- die Landesregierung und den Landtag
in Grundsatzangelegenheiten von Menschen
mit Behinderung zu beraten.
(2) Die oder der Landesbeauftragte wirkt
aktiv darauf hin, dass
geschlechtsspezifische Benachteiligungen von
Frauen mit Behinderung abgebaut und
verhindert werden.
(3) Jede Person, jeder Verband oder jede
Institution kann sich in Angelegenheiten,
die die Lebenssituation von Menschen mit
Behinderung betreffen, an die
Landesbeauftragte oder den
Landesbeauftragten wenden.
§ 6
Rechtliche Stellung
(1) Die oder der Landesbeauftragte ist in
der Ausübung des Amtes unabhängig und nur
dem Gesetz unterworfen. Dies betrifft
insbesondere Stellungnahmen gegenüber dem
Landtag, Behörden, Verbänden oder der
Öffentlichkeit. Sie oder er untersteht der
Dienstaufsicht der Präsidentin oder des
Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen
Landtages. Die oder der Landesbeauftragte
darf weder einer Regierung noch einer
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder
eines Landes noch einer kommunalen
Vertretungskörperschaft angehören.
§ 6 a
Stellvertretung, Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter
(1) Die oder der Landesbeauftragte
bestellt eine Mitarbeiterin zur
Stellvertreterin oder einen Mitarbeiter zum
Stellvertreter. Die Stellvertreterin oder
der Stellvertreter führt die Geschäfte, wenn
die oder der Landesbeauftragte an der
Ausübung des Amtes verhindert ist.
(2) Für die Erfüllung der Aufgaben ist
der oder dem Landesbeauftragten die
notwendige Personal- und Sachausstattung zur
Verfügung zu stellen; die Mittel sind im
Einzelplan des Landtages in einem
gesonderten Kapitel auszuweisen.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
werden auf Vorschlag der oder des
Landesbeauftragten ernannt. Sie können nur
im Einvernehmen mit ihr oder ihm versetzt
oder abgeordnet werden. Ihre
Dienstvorgesetzte oder ihr
Dienstvorgesetzter ist die oder der
Landesbeauftragte, an deren oder dessen
Weisungen sie ausschließlich gebunden sind.
§ 7
Unterstützung durch die Träger der
öffentlichen Verwaltung
(1) Die Träger der öffentlichen
Verwaltung erteilen der oder dem
Landesbeauftragten zur Situation von
Menschen mit Behinderung Auskunft und
unterstützen sie oder ihn bei der Erfüllung
der Aufgaben. Die dem Datenschutz dienenden
Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
(2) Stellt die oder der Landesbeauftragte
Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot
des § 1 Abs. 2 fest, fordert sie oder er
eine Stellungnahme an und beanstandet
gegebenenfalls festgestellte Verstöße. Mit
der Beanstandung können Vorschläge zur
Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung
der Umsetzung des Benachteiligungsverbots
verbunden werden.
§ 8
Beteiligung
(1) Die Landesregierung beteiligt die
Landesbeauftragte oder den
Landesbeauftragten frühzeitig und umfassend
an allen Gesetzes- und Verordnungsvorhaben,
die die Belange von Menschen mit Behinderung
betreffen.
(2) Bei Gesetzesvorhaben, die den
Zuständigkeitsbereich der oder des
Landesbeauftragten betreffen, hat sie oder
er das Recht auf Anhörung vor dem Landtag.
§ 9
Bericht
Die oder der Landesbeauftragte berichtet
dem Landtag alle zwei Jahre über die
Situation von Menschen mit Behinderung in
Schleswig-Holstein sowie über ihre oder
seine Tätigkeit. Darüber hinaus kann die
oder der Landesbeauftragte dem Landtag
weitere Berichte vorlegen.
Abschnitt III
Besondere Vorschriften
§ 10
Gebärdensprache
(1) Die Deutsche Gebärdensprache wird als
eigenständige Sprache anerkannt.
Lautsprachbegleitende Gebärden werden als
Kommunikationsform der deutschen Sprache
anerkannt.
(2) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose,
Ertaubte, hochgradig Schwerhörige) haben das
Recht, in Verwaltungsverfahren mit Trägern
der öffentlichen Verwaltung in Deutscher
Gebärdensprache oder mit
lautsprachbegleitenden Gebärden zu
kommunizieren oder, soweit dies nicht
möglich ist, andere geeignete
Kommunikationshilfen zu verwenden, sofern
nicht eine schriftliche Verständigung
möglich ist. Die Träger der öffentlichen
Verwaltung haben dafür auf Wunsch der
Berechtigten eine
Gebärdensprachdolmetscherin oder einen
Gebärdensprachdolmetscher hinzuzuziehen oder
andere geeignete Kommunikationshilfen
bereitzustellen, mit deren oder dessen Hilfe
die Verständigung erfolgen kann. Kann eine
Frist nicht eingehalten werden, weil eine
Gebärdensprachdolmetscherin oder ein
Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere
geeignete Kommunikationshilfe nicht
rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden
konnte, ist die Frist angemessen zu
verlängern. Darüber hinaus soll eine
Gebärdensprachdolmetscherin oder ein
Gebärdensprachdolmetscher hinzugezogen oder
eine andere geeignete Kommunikationshilfe
bereitgestellt werden, wenn dies zur
Wahrnehmung eigener Rechte unerlässlich ist.
Die notwendigen Aufwendungen sind von dem
Träger der öffentlichen Verwaltung zu
tragen. Die Vergütung erfolgt in
entsprechender Anwendung des
Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch
Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August
2005 (BGBl. I S. 2437). Welche
Kommunikationsformen als andere geeignete
Kommunikationshilfen anzusehen sind, richtet
sich nach der Kommunikationshilfenverordnung
vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650).
§ 11
Herstellung von Barrierefreiheit in den
Bereichen Bau- und Verkehr
(1) Neubauten sowie große Um- und
Erweiterungsbauten baulicher Anlagen der
Träger der öffentlichen Verwaltung sind
entsprechend den allgemein anerkannten
Regeln der Technik barrierefrei zu
gestalten. Von diesen Anforderungen kann
abgewichen werden, wenn mit einer anderen
Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an
die Barrierefreiheit erfüllt werden können.
Ausnahmen von Satz 1 können hinsichtlich
großer Um- und Erweiterungsbauten gestattet
werden, wenn die Anforderungen nur mit einem
unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt
werden können. Die Bestimmungen der
Landesbauordnung bleiben unberührt.
(2) Neubauten, große Um- und
Erweiterungsbauten öffentlich zugänglicher
Verkehrsanlagen der Träger der öffentlichen
Verwaltung sowie die Beschaffungen neuer
Beförderungsmittel für den öffentlichen
Personennahverkehr sind unter
Berücksichtigung der Belange von Menschen
mit Behinderung, älterer Menschen sowie
anderer Personen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung zu gestalten oder
durchzuführen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
§ 12
Barrierefreie Informationstechnik
Die Träger der öffentlichen Verwaltung
gestalten ihre Internetseiten sowie die von
ihnen zur Verfügung gestellten grafischen
Oberflächen technisch so, dass Menschen mit
Behinderung sie nutzen können.
§ 13
Gestaltung von Bescheiden, amtlichen
Informationen und Vordrucken
Die Träger der öffentlichen Verwaltung
haben bei der Gestaltung von
Verwaltungsakten, Allgemeinverfügungen,
öffentlich-rechtlichen Verträgen, Vordrucken
und amtlichen Informationen Behinderungen
von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und
sehbehinderte Menschen können insbesondere
verlangen, dass ihnen Verwaltungsakte,
Vordrucke und amtliche Informationen in
einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich
gemacht werden. Gebühren und Auslagen werden
nicht erhoben. |