Landesdisziplinargesetz
(LDG)
Vom 18. März 2003*
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Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung
des Disziplinarrechts vom 18. März 2003
(GVOBl. S.154) |
Fundstelle: GVOBl. 2003, S.
154
Änderungen
- §§ 2, 16, 38 und 46 geändert durch Art.
4 (Ges. v. 26.3.2009, GVOBl. S. 93)
|
Inhaltsübersicht: |
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen |
| § 1 |
Persönlicher Geltungsbereich |
| § 2 |
Sachlicher Geltungsbereich |
| § 3 |
Gebot der Beschleunigung |
| § 4 |
Ergänzende Anwendung des
Landesverwaltungsgesetzes und der
Verwaltungsgerichtsordnung |
Zweiter Teil
Disziplinarmaßnahmen |
| § 5 |
Arten der Disziplinarmaßnahmen |
| § 6 |
Verweis |
| § 7 |
Geldbuße |
| § 8 |
Kürzung der Dienstbezüge |
| § 9 |
Zurückstufung |
| § 10 |
Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis |
| § 11 |
Kürzung des Ruhegehalts |
| § 12 |
Aberkennung des Ruhegehalts |
| § 13 |
Bemessung der
Disziplinarmaßnahme |
| § 14 |
Zulässigkeit von
Disziplinarmaßnahmen nach Straf-
oder Bußgeldverfahren |
| § 15 |
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen
Zeitablaufs |
| § 16 |
Verwertungsverbot, Entfernung
aus der Personalakte |
Dritter Teil
Behördliches Disziplinarverfahren
|
Abschnitt I
Einleitung, Ausdehnung und
Beschränkung |
| § 17 |
Einleitung von Amts wegen |
| § 18 |
Einleitung auf Antrag der
Beamtin oder des Beamten |
| § 19 |
Ausdehnung und Beschränkung |
Abschnitt II
Durchführung |
| § 20 |
Unterrichtung, Belehrung und
Anhörung der Beamtin oder des
Beamten |
| § 21 |
Zentrale Disziplinarbehörde |
| § 22 |
Pflicht zur Durchführung von
Ermittlungen, Ausnahmen und
Bindungen |
| § 23 |
Zusammentreffen von
Disziplinarverfahren mit
Strafverfahren oder anderen
Verfahren, Aussetzung |
| § 24 |
Beweiserhebung |
| § 25 |
Zeuginnen und Zeugen,
Sachverständige |
| § 26 |
Herausgabe von Unterlagen |
| § 27 |
Beschlagnahmen und
Durchsuchungen |
| § 28 |
Protokoll |
| § 29 |
Innerdienstliche Informationen |
| § 30 |
Abschließende Anhörung |
| § 31 |
Abgabe des Disziplinarverfahrens |
Abschnitt III
Abschlussentscheidung |
| § 32 |
Einstellungsverfügung |
| § 33 |
Disziplinarverfügung |
| § 34 |
Erhebung der Disziplinarklage |
| § 35 |
Beteiligung der obersten
Dienstbehörde |
| § 36 |
Verfahren bei nachträglicher
Entscheidung im Straf- oder
Bußgeldverfahren |
| § 37 |
Kostentragungspflicht |
Abschnitt IV
Vorläufige Dienstenthebung und
Einbehaltung von Bezügen |
| § 38 |
Zulässigkeit |
| § 39 |
Rechtswirkungen |
| § 40 |
Verfall und Nachzahlung der
einbehaltenen Bezüge |
Vierter Teil
Gerichtliches Disziplinarverfahren
|
| § 41 |
Anwendung des
Bundesdisziplinargesetzes, Besetzung
der Kammer für Disziplinarsachen |
| § 42 |
Ausschluss des Vorverfahrens |
| § 43 |
Beamtenbeisitzerinnen und
Beamtenbeisitzer |
Fünfter Teil
Unterhaltsbeitrag,
Unterhaltsleistung und Begnadigung
|
| § 44 |
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis oder
Aberkennung des Ruhegehalts |
| § 45 |
Unterhaltsleistung bei Mithilfe
zur Aufdeckung von Straftaten |
| § 46 |
Begnadigung |
Sechster Teil
Besondere Bestimmungen |
| § 47 |
Kommunalbeamtinnen und
Kommunalbeamte |
| § 48 |
Dienstvorgesetzte |
| § 49 |
Ausübung der
Disziplinarbefugnisse bei
Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten |
| § 50 |
Übergangsbestimmungen |
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte
sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
im Sinne des Landesbeamtengesetzes. Frühere
Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeiträge
nach den Bestimmungen des
Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender
früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum
Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die
- 1.
-
von Beamtinnen und Beamten während ihres
Beamtenverhältnisses begangenen
Dienstvergehen ( § 47 Abs. 1 des
Beamtenstatusgesetzes) und
- 2.
-
von Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten
-
- a)
-
während ihres Beamtenverhältnisses
begangenen Dienstvergehen ( § 47 Abs. 1
des Beamtenstatusgesetzes) und
- b)
-
nach Eintritt in den Ruhestand
begangenen als Dienstvergehen geltenden
Handlungen ( § 47 Abs. 2 des
Beamtenstatusgesetzes und § 50 des
Landesbeamtengesetzes).
(2) Für Beamtinnen und Beamte oder
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die
früher in einem anderen Dienstverhältnis als
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter,
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten oder
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit gestanden
haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher
Dienstvergehen, die sie in dem früheren
Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte
aus einem solchen Dienstverhältnis begangen
haben; auch bei den aus einem solchen
Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen
gelten Handlungen, die in § 47 Abs. 2 des
Beamtenstatusgesetzes und § 50 des
Landesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als
Dienstvergehen.
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die Wehrdienst
im Rahmen einer Wehrübung ( § 6 des
Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen
Auslandsverwendung ( § 6a des
Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz
auch wegen solcher Dienstvergehen, die während
des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das
Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch
beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.
§ 3
Gebot der Beschleunigung
Alle Beteiligten haben auf eine beschleunigte
Durchführung des Disziplinarverfahrens
hinzuwirken.
§ 4
Ergänzende Anwendung des
Landesverwaltungsgesetzes
und der Verwaltungsgerichtsordnung
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die
Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes und
der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
Zweiter Teil
Disziplinarmaßnahmen
§ 5
Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und
Beamte sind:
- Verweis,
- Geldbuße,
- Kürzung der Dienstbezüge,
- Zurückstufung und
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:
- Kürzung des Ruhegehalts und
- Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind
nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis zulässig.
(4) Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und
auf Widerruf sind nur Verweis, Geldbuße und
Kürzung der Dienstbezüge zulässig.
§ 6
Verweis
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines
bestimmten Verhaltens der Beamtin oder des
Beamten. Missbilligende Äußerungen
(Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die
nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet
werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
§ 7
Geldbuße
(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der
monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge der
Beamtin oder des Beamten verhängt werden. Erhält
die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder
Anwärterbezüge, darf eine Geldbuße bis zum
Betrag von 500 Euro verhängt werden.
(2) Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu.
Sie kann von den Dienst- und Anwärterbezügen
sowie den Versorgungsbezügen oder den nach § 40
Abs. 2 nachzuzahlenden Bezügen einbehalten
werden, wenn sie oder ein Teilbetrag von ihr
nicht rechtzeitig gezahlt wird.
§ 8
Kürzung der Dienstbezüge
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in
der bruchteilmäßigen Verminderung der
monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge um
höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre.
Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die die
Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat
die Beamtin oder der Beamte aus einem früheren
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen
Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von
der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.
(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit
dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt
die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den
Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des
Ruhegehalts als festgesetzt. Tritt die Beamtin
oder der Beamte während der Dauer der Kürzung
der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird ihr oder
sein Ruhegehalt entsprechend wie die
Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt.
Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden
nicht gekürzt.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird
gehemmt, solange die Beamtin oder der Beamte
ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Sie oder er
kann jedoch für die Dauer ihrer oder seiner
Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab
an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der
Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der
Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) Während der Dauer der Kürzung der
Dienstbezüge darf die Beamtin oder der Beamte
nicht befördert werden. Der Zeitraum kann
verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die
Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der
Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues
Beamtenverhältnis. Dies gilt nicht bei der
Ernennung zur Wahlbeamtin auf Zeit oder zum
Wahlbeamten auf Zeit.
§ 9
Zurückstufung
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung der
Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben
Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Die
Beamtin oder der Beamte verliert alle Rechte aus
dem bisherigen Amt einschließlich der damit
verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die
bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit
nichts Abweichendes bestimmt ist, enden mit der
Zurückstufung auch die Ehrenämter und die
Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der
Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt
oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung
der oder des Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden
von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Maßnahme
folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte vor
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
in den Ruhestand, erhält sie oder er
Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung
bestimmten Besoldungsgruppe.
(3) Die Beamtin oder der Beamte darf
frühestens fünf Jahre nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Maßnahme wieder befördert
werden. Der Zeitraum kann verkürzt werden,
sofern dies im Hinblick auf die Dauer des
Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 10
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
(1) Mit der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis verliert die Beamtin oder der
Beamte den Anspruch auf Dienstbezüge und
Versorgung sowie die Befugnis, die
Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem
Amt verliehenen Titel zu führen und die
Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem
Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die
Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt die
Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand, bevor
die Entscheidung über die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die
Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Die aus dem Beamtenverhältnis entfernte
Beamtin oder der aus dem Beamtenverhältnis
entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs
Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 %
der Dienstbezüge, die ihr oder ihm bei Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen;
eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38
Abs. 1 Satz 1 bleibt unberücksichtigt. Die
Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der
Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen
werden, soweit die Beamtin oder der Beamte ihrer
nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach
nicht bedürftig ist. Sie kann in der
Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert
werden, soweit dies notwendig ist, um eine
unbillige Härte zu vermeiden; die Beamtin oder
der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle
Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
inne hat. Ist eines von mehreren Ämtern ein
Ehrenamt und wird die Disziplinarmaßnahme nur
wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang
mit diesem begangenen Dienstvergehens verhängt,
können die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
und ihre Rechtsfolgen auf das Ehrenamt und die
in Verbindung mit ihm übernommenen
Nebentätigkeiten beschränkt werden.
(5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die
oder der früher in einem anderen
Dienstverhältnis bei einem unter das
Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn
gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis
entfernt, verliert sie oder er auch die
Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis,
wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines
Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem
früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus dem
Beamtenverhältnis entfernt worden, darf sie oder
er nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten
ernannt werden; es soll auch kein anderes
Beschäftigungsverhältnis zum Land, den
Gemeinden, Kreisen, Ämtern sowie sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne
Gebietshoheit sowie den rechtsfähigen Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts begründet
werden.
§ 11
Kürzung des Ruhegehalts
Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der
bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen
Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf
längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3
sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 12
Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts
verliert die Ruhestandsbeamtin oder der
Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung und
die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel
zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren
Amt verliehen wurden. Die Hinterbliebenen
verlieren den Anspruch auf Versorgung.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts
erhält die Ruhestandsbeamtin oder der
Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente
aufgrund einer Nachversicherung, längstens
jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen
Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % des
Ruhegehalts, das ihr oder ihm bei Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine
Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 2
bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 und
3 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre
Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die
die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte
bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.
(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6
gilt entsprechend.
§ 13
Bemessung der Disziplinarmaßnahme
(1) Die Entscheidung über eine
Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem
Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der
Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das
Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten
ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll
berücksichtigt werden, in welchem Umfang die
Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit
beeinträchtigt hat.
(2) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder
der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig
verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu
entfernen. Der Ruhestandsbeamtin oder dem
Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt,
wenn sie oder er als noch im Dienst befindliche
Beamtin oder im Dienst befindlicher Beamter aus
dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden
müssen.
§ 14
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach
Straf-
oder Bußgeldverfahren
(1) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten
im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar
eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme
verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153 a
Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der
Strafprozessordnung nach der Erfüllung von
Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen
verfolgt werden, darf wegen desselben
Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder
eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen
werden. Eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine
Zurückstufung darf nur ausgesprochen werden,
wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die
Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung
anzuhalten.
(2) Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf-
oder Bußgeldverfahren rechtskräftig
freigesprochen worden, darf wegen des
Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen
Entscheidung gewesen ist, eine
Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden, wenn
dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt,
ohne den Tatbestand einer Straf- oder
Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
§ 15
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
(1) Sind seit der Vollendung eines
Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen,
darf ein Verweis nicht mehr ausgesprochen
werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines
Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen,
darf eine Geldbuße, eine Kürzung der
Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts
nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines
Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen,
darf eine Zurückstufung nicht mehr ausgesprochen
werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden
durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung
der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung
oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen
Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf
Widerruf unterbrochen.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für
die Dauer des gerichtlichen
Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer
Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 23
oder für die Dauer der Beteiligung des
Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist
wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder
Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus
dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die
Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
§ 16
Verwertungsverbot, Entfernung aus der
Personalakte
(1) Ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung
der Dienstbezüge und eine Kürzung des
Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine
Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei
weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen
Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt
werden (Verwertungsverbot). Die Beamtin oder der
Beamte gilt nach dem Eintritt des
Verwertungsverbots als von der
Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist, nach deren Ablauf das
Verwertungsverbot eintritt, beginnt mit der
Abschlussentscheidung der oder des
Dienstvorgesetzten oder des Disziplinargerichts.
Sie endet nicht, solange ein gegen die Beamtin
oder den Beamten eingeleitetes Straf- oder
Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar
abgeschlossen ist, eine andere
Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf,
eine Entscheidung über die Kürzung der
Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein
gerichtliches Verfahren über die Beendigung des
Beamtenverhältnisses oder über die
Geltendmachung von Schadensersatz gegen die
Beamtin oder den Beamten anhängig ist.
(3) Eintragungen in der Personalakte über die
Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des
Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen
und zu vernichten. Auf Antrag der Beamtin oder
des Beamten unterbleibt die Entfernung. Der
Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen,
nachdem der Beamtin oder dem Beamten die
bevorstehende Entfernung mitgeteilt und sie oder
er auf das Antragsrecht und die Antragsfrist
hingewiesen worden ist. Wird der Antrag
gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den
Eintragungen zu vermerken.
(4) Für Disziplinarvorgänge, die nicht zu
einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, findet
§ 90 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes mit der
Maßgabe Anwendung, dass die Entfernung und
Vernichtung der betreffenden Vorgänge auch in
den Fällen der Nummer 2 von Amts wegen erfolgt,
sofern die Beamtin oder der Beamte keinen Antrag
stellt. Im Übrigen gelten Absatz 1 Satz 2,
Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2, 3 und 4
entsprechend.
Dritter Teil
Behördliches Disziplinarverfahren
Abschnitt I
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
§ 17
Einleitung von Amts wegen
(1) Liegen zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der
Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren
einzuleiten. Die Einleitung ist aktenkundig zu
machen. Die oberste Dienstbehörde ist
unverzüglich von der Einleitung des
Disziplinarverfahrens zu unterrichten. Sie kann
das Disziplinarverfahren jederzeit an sich
ziehen.
(2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht
eingeleitet, wenn zu erwarten ist, dass nach
§ 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht
ausgesprochen werden darf. Die Gründe sind
aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem
Beamten bekannt zu geben.
(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei
oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis
von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt
die oder der Dienstvorgesetzte, zu deren oder
dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter
gehört, ein Disziplinarverfahren gegen die
Beamtin oder den Beamten einzuleiten, teilt sie
oder er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für
die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres
Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder
den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht
eingeleitet werden. Hat eine Beamtin oder ein
Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im
Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann
nur die oder der Dienstvorgesetzte ein
Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn
einleiten, die oder der für das Hauptamt
zuständig ist.
(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1
und 3 werden durch eine Beurlaubung, Abordnung
oder eine Zuweisung nicht berührt.
§ 18
Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des
Beamten
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der
oder dem Dienstvorgesetzten oder der obersten
Dienstbehörde die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens gegen sich selbst
beantragen, um sich von dem Verdacht eines
Dienstvergehens zu entlasten.
(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden,
wenn keine zureichenden tatsächlichen
Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung
ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.
(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 3 und
4 gilt entsprechend.
§ 19
Ausdehnung und Beschränkung
(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum
Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34
auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den
Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum
Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34
beschränkt werden, indem solche Handlungen
ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe
der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme
voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die
Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die
ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder
in das Disziplinarverfahren einbezogen werden,
es sei denn, die Voraussetzungen für die
Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die
ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder
einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren
Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht
Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens
sein.
Abschnitt II
Durchführung
§ 20
Unterrichtung, Belehrung und Anhörung der
Beamtin oder
des Beamten
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist über die
Einleitung und die Ausdehnung des
Disziplinarverfahrens unverzüglich zu
unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der
Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei
ist ihr oder ihm zu eröffnen, welches
Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt
wird. Sie oder er ist gleichzeitig darauf
hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht,
sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder
nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit
einer Bevollmächtigten oder eines
Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen
Äußerung wird der Beamtin oder dem Beamten eine
Frist von einem Monat und für die Abgabe der
Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine
Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat die Beamtin
oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich
mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung
innerhalb von drei Wochen nach Eingang der
Erklärung durchzuführen. Ist die Beamtin oder
der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert,
eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer
Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu
leisten, und hat sie oder er dies unverzüglich
mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu
verlängern oder sie oder er erneut zu laden. Die
Fristsetzungen und Ladungen sind der Beamtin
oder dem Beamten zuzustellen.
(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3
vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder
unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin
oder des Beamten nicht zu ihrem
oder seinem Nachteil verwertet werden.
§ 21
Zentrale Disziplinarbehörde
(1) Die Zentrale Disziplinarbehörde wirkt auf
eine einheitliche Ausübung der
Disziplinarbefugnis bei schweren Dienstvergehen
hin. Sie ist in Disziplinarverfahren, die
voraussichtlich zu Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr.
3, 4 oder 5 oder § 5 Abs. 2 führen werden,
unverzüglich zu unterrichten.
Verfahrensabschließende Entscheidungen sind ihr
in diesen Fällen mitzuteilen.
(2) Die Zentrale Disziplinarbehörde kann auf
Antrag der zuständigen obersten Dienstbehörde
ein eingeleitetes Disziplinarverfahren, das
voraussichtlich zu einer Maßnahme nach § 5 Abs.
1 Nr. 4 oder 5 oder § 5 Abs. 2 Nr. 2 führen
wird, durchführen. Sie hat in diesen Fällen die
Befugnisse der Dienstvorgesetzten und obersten
Dienstbehörden nach den Vorschriften dieses
Gesetzes. Maßnahmen der Zentralen
Disziplinarbehörde, die das behördliche
Disziplinarverfahren abschließen, sollen im
Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde
erfolgen.
(3) Die Zentrale Disziplinarbehörde berät
alle Dienstvorgesetzten und obersten
Dienstbehörden im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes bei der Durchführung von
Disziplinarverfahren. Zu diesem Zwecke dürfen
ihr die im Einzelfall erforderlichen
Personalaktendaten der oder des Betroffenen
übermittelt werden. Nach Abschluss der Beratung
sind die überlassenen Unterlagen zurückzugeben
und die bei ihr gespeicherten personenbezogenen
Daten zu löschen.
(4) Zentrale Disziplinarbehörde ist das
Innenministerium. Hinsichtlich der Aufgaben nach
den Absätzen 1 und 2 ist sie nur zuständig für
die Beamtinnen und Beamten des Landes mit
Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
und der Bereiche des Landtags und des
Landesrechnungshofs.
§ 22
Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen,
Ausnahmen und Bindungen
(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die
erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei
sind die belastenden, die entlastenden und die
Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung
einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Die
oberste Dienstbehörde kann die Ermittlungen an
sich ziehen.
(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit
der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen
Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im
Straf- oder Bußgeldverfahren oder im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das
nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den
Verlust der Besoldung bei schuldhaftem
Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist,
feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen
werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige
Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der
Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten
Verfahrens.
(3) Die tatsächlichen Feststellungen eines
rechtskräftigen Urteils in einem Verfahren nach
Absatz 2 Satz 1 sind in einem
Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt
zum Gegenstand hat, bindend. Die in einem
anderen gesetzlich geordneten Verfahren
getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind
nicht bindend, können aber der Entscheidung im
Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu
Grunde gelegt werden.
§ 23
Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit
Strafverfahren oder anderen Verfahren,
Aussetzung
(1) Ist gegen die Beamtin oder den Beamten
wegen des Sachverhalts, der dem
Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im
Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben
worden, wird das Disziplinarverfahren
ausgesetzt; das Disziplinarverfahren kann
ausgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft
nach § 160 der Strafprozessordnung mit der
Erforschung des Sachverhalts, der dem
Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, begonnen
hat. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine
begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder
wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht
verhandelt werden kann, die in der Person der
Beamtin oder des Beamten liegen.
(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte
Disziplinarverfahren ist unverzüglich
fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten,
spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens.
(3) Das Disziplinarverfahren kann auch
ausgesetzt werden, wenn in einem anderen
gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage
zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die
Entscheidung im Disziplinarverfahren von
wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 24
Beweiserhebung
(1) Die erforderlichen Beweise sind zu
erheben. Hierbei können insbesondere
- schriftliche dienstliche Auskünfte
eingeholt,
- Urkunden und Akten beigezogen,
- der Augenschein eingenommen sowie
- Zeuginnen und Zeugen sowie
Sachverständige vernommen oder ihre
schriftliche Äußerung eingeholt
werden.
(2) Niederschriften über Aussagen von
Personen, die schon in einem anderen gesetzlich
geordneten Verfahren vernommen worden sind sowie
Niederschriften über einen richterlichen
Augenschein können ohne nochmalige
Beweiserhebung verwertet werden.
(3) Über einen Beweisantrag der Beamtin oder
des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben,
soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für
die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme von
Bedeutung sein kann.
(4) Der Beamtin oder dem Beamten ist
Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von
Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen
sowie an der Einnahme des Augenscheins
teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu
stellen. Die Beamtin oder der Beamte kann von
der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies
aus wichtigen Gründen, insbesondere mit
Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder
zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist.
Ein schriftliches Gutachten ist ihr oder ihm
zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende
Gründe dem entgegenstehen.
§ 25
Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige
(1) Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten
verpflichtet. Die Bestimmungen der
Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin
oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige
oder Sachverständiger ein Gutachten zu
erstatten, über die Ablehnung von
Sachverständigen sowie über die Vernehmung von
Angehörigen des öffentlichen Dienstes als
Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige gelten
entsprechend.
(2) Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder
Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den
§§ 52 bis 55 und § 76 der Strafprozessordnung
bezeichneten Gründe die Aussage oder die
Erstattung des Gutachtens, kann das
Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht
werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der
Vernehmung darzulegen sowie die Namen und
Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das
Verwaltungsgericht entscheidet über die
Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder
der Erstattung des Gutachtens.
(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von
Dienstvorgesetzten oder ihren Vertreterinnen
oder Vertretern gestellt werden.
§ 26
Herausgabe von Unterlagen
Die Beamtin oder der Beamte hat
Schriftstücke, Zeichnungen, elektronische
Datenträger, bildliche Darstellungen und
Aufzeichnungen einschließlich technischer
Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug
aufweisen, auf Verlangen für das
Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen.
Das Verwaltungsgericht kann die Herausgabe auf
Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch
die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für
den Antrag gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. Der
Beschluss ist unanfechtbar.
§ 27
Beschlagnahmen und Durchsuchungen
(1) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag
durch Beschluss Beschlagnahmen und
Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt
entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen
werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des ihr
oder ihm zur Last gelegten Dienstvergehens
dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der
Bedeutung der Sache und der zu erwartenden
Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis
steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung
über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten
entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz
etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur
durch die nach der Strafprozessordnung dazu
berufenen Behörden durchgeführt werden.
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Abs.
1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 28
Protokoll
Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten
sowie über Beweiserhebungen sind Protokolle
aufzunehmen; § 168 a der Strafprozessordnung
gilt entsprechend. Bei der Einholung von
schriftlichen dienstlichen Auskünften und bei
der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die
Aufnahme eines Aktenvermerks.
§ 29
Innerdienstliche Informationen
(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen
Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten
sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen
Akten und Unterlagen an die mit
Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die
Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen
personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren
sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem
entgegenstehen, auch gegen den Willen der
Beamtin oder des Beamten oder anderer
Betroffener zulässig, wenn und soweit die
Durchführung des Disziplinarverfahrens dies
erfordert und überwiegende Belange der Beamtin
oder des Beamten, anderer Betroffener oder der
ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.
(2) Zwischen den Dienststellen eines oder
verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den
Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über
Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus
Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der
Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber
geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies
zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im
Hinblick auf die künftige Übertragung von
Aufgaben oder Ämtern an die Beamtin oder den
Beamten oder im Einzelfall aus besonderen
dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der
Belange der Beamtin oder des Beamten oder
anderer Betroffener erforderlich ist.
§ 30
Abschließende Anhörung
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der
Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben,
sich abschließend mündlich oder schriftlich zu
äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die
Anhörung kann unterbleiben, wenn das
Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder
3 eingestellt werden soll.
§ 31
Abgabe des Disziplinarverfahrens
Hält die oder der Dienstvorgesetzte nach dem
Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen ihre
oder seine Befugnisse nicht für ausreichend,
führt sie oder er die Entscheidung der obersten
Dienstbehörde herbei. Diese kann das
Disziplinarverfahren an die Dienstvorgesetzte
oder den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn
sie weitere Ermittlungen für geboten oder deren
oder dessen Befugnisse für ausreichend hält.
Abschnitt III
Abschlussentscheidung
§ 32
Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren wird
eingestellt, wenn
- ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
- ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist,
die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme
jedoch nicht angezeigt erscheint,
- nach den §§ 14 oder 15 eine
Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen
werden darf oder
- das Disziplinarverfahren oder eine
Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen
unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner
eingestellt, wenn
- die Beamtin oder der Beamte stirbt,
- das Beamtenverhältnis durch Entlassung,
Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis endet oder
- bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem
Ruhestandsbeamten die Folgen einer
gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1
des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten
oder in einem anderen Disziplinarverfahren
auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt
worden ist.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu
begründen und zuzustellen.
§ 33
Disziplinarverfügung
(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine
Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des
Ruhegehalts oder eine Zurückstufung angezeigt,
wird eine solche Maßnahme durch
Disziplinarverfügung ausgesprochen. Diese ist zu
begründen und zuzustellen.
(2) Die Dienstvorgesetzten sind zu Verweisen,
Geldbußen und Kürzungen der Dienstbezüge gegen
die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten
befugt. Kürzungen des Ruhegehalts können die
nach § 49 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse
zuständigen Dienstvorgesetzten aussprechen.
(3) Zurückstufungen kann die oberste
Dienstbehörde aussprechen.
§ 34
Erhebung der Disziplinarklage
(1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten
auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder
auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden,
ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu
erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamtinnen
und Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten durch
die nach § 49 zur Ausübung der
Disziplinarbefugnisse zuständigen
Dienstvorgesetzten erhoben.
§ 35
Beteiligung der obersten Dienstbehörde
Die Einstellungsverfügung und die
Disziplinarverfügung sind vor ihrem Erlass der
obersten Dienstbehörde zwecks Einholung der
Zustimmung zuzuleiten. Äußert sich diese
innerhalb eines Monats nicht, gilt die
Zustimmung als erteilt. Die oberste
Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren
zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für
geboten hält. Satz 1 gilt nicht für
Einstellungs- und Disziplinarverfügungen gegen
Beamtinnen und Beamte
- der Gemeinden und kreisangehörigen
Städte über 20.000 Einwohnerinnen und
Einwohner,
- der Kreise und kreisfreien Städte und
- kommunaler Zweckverbände, die der
Aufsicht des Innenministeriums unterliegen.
§ 36
Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im
Straf-
oder Bußgeldverfahren
Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder
Bußgeldverfahren, das wegen desselben
Sachverhalts eingeleitet worden ist,
unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß
§ 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig
wäre, ist die Disziplinarverfügung von der oder
dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie
erlassen hat, aufzuheben und das
Disziplinarverfahren einzustellen, sobald diese
oder dieser Kenntnis von der Entscheidung
erlangt hat.
§ 37
Kostentragungspflicht
(1) Das behördliche Disziplinarverfahren ist
gebührenfrei.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten, gegen die
oder den eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen
wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt
werden. Bildet das Dienstvergehen, das der
Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegt wird,
nur zum Teil die Grundlage für die
Disziplinarverfügung oder sind durch
Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten der
Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist,
besondere Auslagen entstanden, können ihr oder
ihm diese nur in verhältnismäßigem Umfang
auferlegt werden.
(3) Wird das Disziplinarverfahren
eingestellt, trägt der Dienstherr die
entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung
trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können
die Auslagen der Beamtin oder dem Beamten
auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen
Auslagen trägt, hat er der Beamtin oder dem
Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig waren. Hat sich die Beamtin oder der
Beamte einer oder eines Bevollmächtigten oder
eines Beistandes bedient, sind auch deren oder
dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig.
Aufwendungen, die durch das Verschulden der
Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat
diese oder dieser selbst zu tragen; das
Verschulden einer Vertreterin oder eines
Vertreters ist ihr oder ihm zuzurechnen.
Abschnitt IV
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von
Bezügen
§ 38
Zulässigkeit
(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage
zuständige Behörde kann eine Beamtin oder einen
Beamten gleichzeitig mit oder nach der
Einleitung des Disziplinarverfahrens unter
Einbehaltung von bis zu 50 % der monatlichen
Dienst- oder Anwärterbezüge vorläufig des
Dienstes entheben, wenn
- im Disziplinarverfahren voraussichtlich
auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt
werden wird oder
- bei einer Beamtin oder einem Beamten auf
Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine
Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des
Beamtenstatusgesetzes, oder nach § 23 Abs. 4
Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in
Verbindung mit § 31 Abs. 5 des
Landesbeamtengesetzes erfolgen wird.
Ohne Einbehaltung von Dienst- oder
Anwärterbezügen kann sie gleichzeitig mit oder
nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens
die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig
des Dienstes entheben, wenn durch ihr oder sein
Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die
Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden
und die vorläufige Dienstenthebung zu der
Bedeutung der Sache und der zu erwartenden
Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis
steht. § 39 des Beamtenstatusgesetzes bleibt
unberührt.
(2) Für Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
entsprechend.
§ 39
Rechtswirkungen
(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit
der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit
dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag
wirksam und vollziehbar. Sie erstrecken sich auf
alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte inne
hat.
(2) Für die Dauer der vorläufigen
Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit
dem Amt entstandenen Ansprüche auf
Aufwandsentschädigung.
(3) Ist die Beamtin oder der Beamte
schuldhaft dem Dienst ferngeblieben und wird sie
oder er während dieser Zeit vorläufig des
Dienstes enthoben, dauert der nach § 9 des
Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der
Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem
die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen
Dienst aufgenommen hätte, wenn sie oder er
hieran nicht durch die vorläufige
Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der
Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der
Disziplinarklage zuständigen Behörde
festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten
mitzuteilen.
(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die
Einbehaltung von Bezügen enden mit dem
rechtskräftigen Abschluss des
Disziplinarverfahrens.
§ 40
Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge
(1) Die nach § 38 einbehaltenen Bezüge
verfallen, wenn
- im Disziplinarverfahren auf Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis oder auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden
ist,
- in einem wegen desselben Sachverhalts
eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe
verhängt worden ist, die den Verlust der
Rechte als Beamtin oder Beamter oder
Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur
Folge hat,
- das Disziplinarverfahren auf Grund des
§ 32 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und
ein neues Disziplinarverfahren, das
innerhalb von drei Monaten nach der
Einstellung wegen desselben Sachverhalts
eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung
des Ruhegehalts geführt hat oder
- das Disziplinarverfahren aus den Gründen
des § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt
worden ist und die für die Erhebung der
Disziplinarklage zuständige Behörde
festgestellt hat, dass die Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung
des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.
(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere
Weise als in den Fällen des Absatzes 1
unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38
einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die
nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte
aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten
angerechnet werden, die die Beamtin oder der
Beamte aus Anlass der vorläufigen
Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine
Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die
für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige
Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen
erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist
verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte
Auskunft zu geben.
Vierter Teil
Gerichtliches Disziplinarverfahren
§ 41
Anwendung des Bundesdisziplinargesetzes,
Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts
anderes ergibt, gilt für das gerichtliche
Disziplinarverfahren Teil 4 des
Bundesdisziplinargesetzes entsprechend.
(2) Der Kammer für Disziplinarsachen gehört
mindestens eine Frau an. Richtet sich das
Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin, so
sollen der Kammer mindestens zwei Frauen
angehören.
§ 42
Ausschluss des Vorverfahrens
Vor der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen
Klage der Beamtin oder des Beamten findet ein
Vorverfahren nicht statt.
§ 43
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
(1) Die ehrenamtlichen
Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter
(Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer)
müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte
Beamtinnen und Beamte bei einem unter das
Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn sein.
(2) Das für die Justiz zuständige Ministerium
stellt für jeweils fünf Kalenderjahre eine
Vorschlagsliste von Beamtinnen und Beamten auf,
aus der die Beamtenbeisitzerinnen und
Beamtenbeisitzer auszulosen sind. Hierbei ist
die doppelte Anzahl der durch die Präsidentin
oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als
erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzerinnen
und Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. In den
Listen sind die Beamtinnen und Beamten nach
Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen
gegliedert aufzuführen. Die obersten
Landesbehörden, die kommunalen Landesverbände
und die im Land bestehenden
Spitzenorganisationen der zuständigen
Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen
und Beamten können für die Aufnahme von
Beamtinnen und Beamten in die Listen Vorschläge
machen
(3) Für jeden Senat des
Oberverwaltungsgerichts, der für
Disziplinarsachen zuständig ist, werden die
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer für
eine Amtszeit von fünf Jahren von zwei vom
Präsidium des Oberverwaltungsgerichts bestimmten
Richterinnen oder Richtern ausgelost und in der
Reihenfolge der Auslosung in Listen eingetragen.
Für Fälle unvorhergesehener Verhinderung von
Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern
sind mindestens zwei Vertreterinnen oder
Vertreter auszulosen und in Hilfslisten
einzutragen. Über die Auslosung wird von der
Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle eine Niederschrift aufgenommen.
Das Oberverwaltungsgericht setzt die
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer von
ihrer Auslosung in Kenntnis und teilt dem
Verwaltungsgericht die Namen der ausgelosten
Beamtinnen und Beamten mit.
(4) Für jede Kammer des Verwaltungsgerichts,
die für Disziplinarsachen zuständig ist, werden
die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
von zwei vom Präsidium des Verwaltungsgerichts
bestimmten Verwaltungsgerichtsdirektorinnen oder
Verwaltungsgerichtsdirektoren aus den vom
Oberverwaltungsgericht nicht ausgelosten
Beamtinnen und Beamten ausgelost. Absatz 3 gilt
entsprechend.
(5) Bei der Heranziehung der
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer ist
unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 1 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 3
des Bundesdisziplinargesetzes sowie von § 41
Abs. 2 die Reihenfolge einzuhalten, die sich aus
der Eintragung in die Listen ergibt. Wird die
Auslosung weiterer Beamtenbeisitzerinnen und
Beamtenbeisitzer erforderlich, ist sie nur für
den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
(6) Für Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte
oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
im Sinne des Bundesbeamtengesetzes gelten die
Absätze 2 bis 5 mit der Maßgabe, dass das für
die Justiz zuständige Ministerium die
Vorschlagsliste von der zuständigen obersten
Bundesbehörde anfordert. Die obersten
Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der
zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände
der Beamtinnen und Beamten können Beamtinnen und
Beamte des Bundes für die Listen vorschlagen.
Fünfter Teil
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und
Begnadigung
§ 44
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis
oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach
§ 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in
der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist,
zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder
des Ruhegehalts.
(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach
§ 12 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der
Rückforderung, wenn und soweit für den gleichen
Zeitraum eine Rente auf Grund der
Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des
Rückforderungsanspruchs hat die
Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine
entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
(3) Das Gericht kann in der Entscheidung
bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder
teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren
Unterhalt die Beamtin oder der Beamte oder die
Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte
verpflichtet ist; nach Rechtskraft der
Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde
bestimmen.
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs-
und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18 a
Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten
Buchs Sozialgesetzbuch angerechnet. Die frühere
Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere
Ruhestandsbeamtin oder der frühere
Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten
Dienstbehörde alle Änderungen in ihren oder
seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des
Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können,
unverzüglich anzuzeigen. Kommt sie oder er
dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihr
oder ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit
entzogen werden. Die Entscheidung trifft die
oberste Dienstbehörde.
(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag
erlischt, wenn ein anderes
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 10 Abs.
6 begründet wird.
§ 45
Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung
von Straftaten
(1) Im Falle der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des
Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste
Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin oder dem
ehemaligen Beamten oder der ehemaligen
Ruhestandsbeamtin oder dem ehemaligen
Ruhestandsbeamten, die oder der gegen das Verbot
der Annahme von Belohnungen oder Geschenken
verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen
Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie oder er ihr
oder sein Wissen über Tatsachen offenbart hat,
deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten,
insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des
Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über ihren
oder seinen eigenen Tatbeitrag hinaus
aufzuklären. Die Nachversicherung ist
durchzuführen.
(2) Die Unterhaltsleistung ist als
Prozentsatz der Anwartschaft auf eine
Altersrente, die sich aus der Nachversicherung
ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus
der berufsständischen Alterssicherung mit
folgenden Maßgaben festzusetzen:
- Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der
Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung
nicht erreichen und
- Unterhaltsleistung und
Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung
dürfen zusammen den Betrag nicht
übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach
§ 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
ergäbe.
Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für
die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an
die Stelle der Rentenanwartschaft aus der
Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an die
frühere Beamtin oder den früheren Beamten kann
erst erfolgen, wenn diese oder dieser das 65.
Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen
Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der
gesetzlichen Rentenversicherung oder eine
entsprechende Leistung aus der berufsständischen
Versorgung erhält.
(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung
erlischt bei erneutem Eintritt in den
öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei
einer Ruhestandsbeamtin oder einem
Ruhestandsbeamten das Erlöschen der
Versorgungsbezüge nach § 59 des
Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Die
hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene
Ehegatte erhält 55 % der Unterhaltsleistung,
wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis die Ehe bereits bestanden
hatte.
§ 46
Begnadigung
(1) Der Ministerpräsidentin oder dem
Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht
in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Die
Befugnis kann übertragen werden. Die Übertragung
ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu
veröffentlichen.
(2) Wird die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des
Ruhegehalts im Gnadenwege aufgehoben, gilt § 34
Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.
Sechster Teil
Besondere Bestimmungen
§ 47
Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte
Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden,
Kreise, Ämter und kommunalen Zweckverbände
nehmen die Kommunalaufsichtsbehörden die
Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne
dieses Gesetzes wahr. Haben die Beamtinnen und
Beamten keine Dienstvorgesetzte oder keinen
Dienstvorgesetzten mit Disziplinarbefugnis,
nehmen die Kommunalaufsichtsbehörden auch die
Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten im
Sinne dieses Gesetzes wahr. § 17 Abs. 1 Satz 3
und 4 und § 22 Abs. 1 Satz 3 finden keine
Anwendung.
§ 48
Dienstvorgesetzte
Die obersten Landesbehörden werden
ermächtigt, für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung, sofern dies erforderlich ist,
festzulegen, wer Dienstvorgesetzte oder
Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes ist.
Dabei können von § 17 Abs. 4 abweichende
Zuständigkeiten bestimmt werden.
§ 49
Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
Bei Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten werden die
Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt
des Eintritts in den Ruhestand zuständige
oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre
Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder
teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte
übertragen. Besteht die zuständige oberste
Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das
Innenministerium, welche Behörde zuständig ist.
§ 50
Übergangsbestimmungen
(1) Nach bisherigem Recht eingeleitete
Disziplinarverfahren werden nach bisherigem
Recht fortgeführt und abgeschlossen.
(2) Ungeachtet dessen steht den Beamtinnen
und Beamten sowie den Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten bis zur Erhebung der
Disziplinarklage das Recht zu, sich für die
Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu entscheiden.
Die Rechtsausübung ist der Einleitungsbehörde
schriftlich anzuzeigen; sie ist nicht
widerrufbar. In diesen Fällen verbleibt es für
das weitere Disziplinarverfahren bei der
Zuständigkeit der Einleitungsbehörde. Die
Durchführung der nach diesem Gesetz
erforderlichen Ermittlungen kann die
Einleitungsbehörde auf die bisherige
Untersuchungsführerin oder den bisherigen
Untersuchungsführer oder eine andere Beamtin
oder einen anderen Beamten übertragen. |