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Lernmittel (§ 33 des Schulgesetzes)
Hinweise für Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler
Bek. vom 22. April 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 277)
1. Geänderte Rechtslage
Mit dem am 1.8.1990 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des
Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes, dessen Neufassung vom 2.8.1990 im
Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein bekanntgemacht worden ist
(GVOBl. Schl.-H. S. 451), sind auch die Bestimmung über die Lernmittel
geändert worden.
Um allen Schülerinnen und Schülern gleichermaßen eine Grundausstattung zu
sichern, werden die überwiegend im Unterricht und für die häusliche Vor- und
Nachbereitung verwendeten Schulbücher unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Die Lernmittelverordnung vom 11.4.1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 85) ist mit Ablauf
des 31.7.1990 aufgehoben. Damit bestehen derzeit keine Mindestbeträge für die
Gewährung der freien Lernmittel. Der Erlaß einer entsprechenden Verordnung ist
vorerst nicht beabsichtigt.
Die Landesverordnung über die Zulassung von Schulbüchern (Schulbuchordnung -
SchulbO) vom 10.8.1983 (NBl. KM. Schl.-H.S. 168/ Schulrecht Schl.-H.,
Loseblatt-Ausgabe, 2.2.4, S. 21)
findet weiterhin Anwendung, soweit sie dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz
(SchulG) in der Fassung vom 2. 8. 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451) nicht
widerspricht.
2. Freie Lernmittel
2.1 Was sind freie Lernmittel? Freie Lernmittel sind
1. Schulbücher (§ 33 Abs. 2 SchulG in Verbindung mit § 1 der
Schulbuchordnung),
2. Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der
Schule verbleiben,
3. zur Unfallverhütung vorgeschriebene Schutzkleidung.
2.2 Unentgeltliche Überlassung von freien Lernmitteln
Die in der Ziffer 2.1 aufgeführten Lernmittel erhalten die Schülerinnen und
Schüler öffentlicher Schulen unentgeltlich, in der Regel leihweise. Nicht zur
Verfügung gestellt werden
müssen Bücher und Druckschriften, die zwar im Unterricht eingesetzt werden,
daneben aber erhebliche Bedeutung für den persönlichen Gebrauch haben können
( 33 Abs. 2 Satz 2 SchulG). Eine abschließende Aufzählung dieser Bücher und
Druckschriften ist nicht möglich; in jedem Fall gehören dazu: Bibel, Atlanten,
Katechismen, Nachschlagewerke, Gesetzestexte sowie Ganzschriften und Lektüren,
die nicht für den Schulgebrauch hergestellt werden, also z. B. für den
allgemeinen Markt hergestellte Taschenbücher.
2.3 Wer trägt die Kosten zur Beschaffung der unentgeltlich überlassenen
Lernmittel?
Nach § 53 Abs. 2 Nr. 5 SchulG gehören zum Sachbedarf des Schulbetriebes, den
der Schulträger zu decken hat, alle Aufwendungen, die nicht persönliche Kosten
nach § 85 SchulG sind, insbesondere die Aufwendungen für die Beschaffung von
Lernmittel nach § 33 SchulG sowie der Lehr- und Unterrichtsmittel
einschließlich der Ausstattung von Büchereien. Die Schulträger stellen
jährlich die zur Beschaffung der freien Lernmittel erforderlichen
Haushaltsmittel bereit (§ 33 Abs. 4 SchulG).
3. Andere Lernmittel
3.1 Wer entscheidet über deren Auswahl?
Über deren Auswahl und den Einsatz entscheidet die Schule (§ 9
Schulbuchordnung ).
Die Fachkonferenz berät und beschließt Vorschläge über die Einführung und
Anschaffung neuer Lehr- und Lernmittel, insbesondere die Einführung von
Schulbüchern (§ 95 Abs. 3 Nr. 5 SchulG). Im Rahmen der geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften berät und beschließt die Lehrerkonferenz über Lehrund
Lernmittel nach Vorschlägen der Fachkonferenzen (§ 93 Abs. 3 Nr. 5 SchulG).
Die Schulkonferenz berät und beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze für die Einführung zugelassener
Schulbücher und die Auswahl von Lehr- und Lernmittel (§ 92 Abs. 1 Nr. 4
SchulG).
3.2 Einführung und Einsatz
Über die Einführung "anderer Lernmittel" ist im Hinblick auf § 33
Abs. 1 SchulG mit der gebotenen Zurückhaltung zu entscheiden, weil in diesen
Fällen in der Regel eine Kostenbeteiligung der Eltern oder der volljährigen
Schülerin oder des volljährigen Schülers einhergeht.
Soweit die Anschaffung "anderer Lernmittel" nach Auffassung der zu
beteiligenden Konferenzen unumgänglich erscheint, ist auch eine Unterrichtung
der Elternversammlung (§ 98 Abs. 2 SchulG) erforderlich, damit sichergestellt
ist, daß alle Schülerinnen und Schüler über diese Lernmittel auch verfügen
werden.
4. Kopien
4.1 Wer trägt die Kosten für Kopien?
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Schulbuchordnung gelten grundsätzlich nicht als
Schulbücher "Arbeitsblätter verschiedener Art, die von den Lehrkräften
für den Gebrauch im Unterricht hergestellt und vervielfältigt werden."
Sie gehören zu den Sachen, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet
werden und danach von der Schülerin oder dem Schüler verbraucht werden oder
bei ihnen verbleiben und für die von der Schülerin und dem Schüler
Kostenbeiträge verlangt werden können (§ 33 Abs. 3 Ziffer 1 SchulG).
4.2 Kopien als Ersatz für freie Lernmittel
Kopien als Ersatz für freie Lernmittel fallen unter die Regelung des § 33 Abs.
1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 1 SchulG. Eine
Kostenbeteiligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler
ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
4.3 Kopien als Ersatz für andere Lernmittel
Für Kopien dieser Art ist eine Kostenbeteiligung nach § 33 Abs. 3 SchulG
grundsätzlich möglich.
Im Zuge der Beratung der Neufassung des § 33 SchulG hat jedoch der Gesetzgeber
erkennen lassen, daß Schülerinnen und Schüler oder die Eltern nur noch dann
mit Vervielfältigungskosten belastet werden sollen, wenn eine
Unterrichtsgestaltung mit zugelassenen und unentgelich zur Verfügung zu
stellenden Lernmitteln nicht sichergestellt werden kann.
5. Abweichende Verfahrensweisen
Soweit in Klassen- oder Jahrgangselternversammlungen abweichend von den Ziffern
2.2 und 4.2 dieser Hinweise eine Kostenübernahme im Einzelfall einstimmig
beschlossen werden sollte, ist dieses Verfahren zwar nicht grundsätzlich
ausgeschlossen, der Beschluß, insbesondere die Einziehung ausstehender
Geldforderungen, ist aber nicht durchsetzbar. Darüber hinaus ist es nicht
zulässig, in Schreiben der Schule an alle Eltern oder an die Eltern einer
bestimmten Klassen- oder Jahrgangsstufe zu Kostenbeteiligungen aufzufordern.
Paragraf –
Schulrecht für Schleswig-Holstein
Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein