Mindestgrößenverordnung Verordnungen   Seite drucken

Landesverordnung über die Bestimmung der Mindestgröße von öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Förderzentren (Mindestgrößenverordnung - MindGrVO)
Landesverordnung zur Änderung der Mindestgrößenverordnung
Mindestgrößenverordnung

Vom 11. Juni 2007
GS Schl.-H. II, GI.Nr. 223-9-156
(NBl. Schl.-H. 6/7/2007 S.145)


Landesverordnung über die Bestimmung der Mindestgröße von öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Förderzentren
(Mindestgrößenverordnung - MindGrVO)
Vom 11. Juni 2007
geändert durch Landesverordnung zur Änderung der Mindestgrößenverordnung Vom 29. März 2012
(NBI.MBF Schl.-H. 2012 S. 79)

GS Schl.-H. II, GI.Nr. 223-9-156
(NBl. Schl.-H. 6/7/2007 S.145)

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes in der Fassung vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.H. S. 39, ber. S. 276) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:

§ 1 Mindestgrößen
(1) Für die allgemein bildenden Schulen und Förderzentren gelten folgende Mindestschülerzahlen:
1. Grundschulen: mindestens 80 Schülerinnen und Schüler,
2. Regionalschulen: mindestens 240 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I,
3. Gymnasien, organisatorische Verbindungen von Gymnasien mit Regionalschulteil
sowie Gemeinschaftsschulen: mindestens 300 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I.
Organisatorisch selbstständige Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Lernen sollen mindestens 1.000 Grundschülerinnen und Grundschüler in ihrem Einzugsbereich haben. Bei einer geringeren Anzahl sollen diese Förderzentren organisatorisch mit einer allgemein bildenden Schule oder einem anderen Förderzentrum verbunden werden. Das für Bildung zuständige Ministerium kann bis zum 31. Juli 2012 Abweichungen bei Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Lernen zulassen, die weniger als 1.000, aber mehr als 750 Grundschülerinnen und Grundschüler in ihrem Einzugsbereich haben.

(2) Schulen können mehrere Standorte haben. Bei organisatorischen Verbindungen von Grundschulen (Primarbereich) mit Schulen des Sekundarbereichs I müssen die Bereiche getrennt die Mindestgröße überschreiten.

(3) Die Mindestgrößen gelten nicht für Schulen auf Helgoland, Amrum, Pellworm und Nordstrand sowie den Halligen.

(4) Das für Bildung zuständige Ministerium kann weitere Ausnahmen befristet zulassen, wenn für Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule sonst unzumutbar lange Schulwege entstehen würden oder eine anderweitige Beschulung der Schülerinnen und Schüler unwirtschaftlich wäre.
§ 2 Anpassung der Schulentwicklungsplanung
Bei Schulen, welche die Mindestgrößen unterschreiten, haben Schulträger und Kreis ihre Schulentwicklungsplanung zu aktualisieren. Sollte dabei erkennbar werden, dass sich die durch Unterschreitung der Mindestgröße sichtbare Tendenz verstetigt, haben Schulträger, Kreis und die zuständigen Schulaufsichtsbehörden innerhalb der zwei folgenden Jahre nach Unterschreitung der Mindestgröße geeignete Anpassungsmaßnahmen einzuleiten.


§ 3 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 01. August 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2017 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel,


Ute Erdsiek-Rave
Ministerin für Bildung und Frauen
 


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Landesverordnung zur Änderung der Mindestgrößenverordnung
Vom 29. März 2012
(NBI.MBF Schl.-H. 2012 S. 79)

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes in der Fassung vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schr.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBI. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

Artikel 1
Die Landesverordnung über die Bestimmung der Mindestgröße von öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Förderzentren (Mindestgrößenverordnung - MindGrVO) vom 11. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 145) wird wie folgt geändert:
§ 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2017 außer Kraft."

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2012 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 29. März 2012

Dr. Ekkehard Klug
Minister für Bildung und Kultur

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein