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Vorzeitiger Ruhestand in Verbindung mit Altersteilzeit
Ministerium für Bildung, J Wissenschaft,
Forschung und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein
Hauptpersonalrat (L)
Vorsitzender
Personalräte
der Schulen und Seminare
des Landes Schleswig-Holstein
- It. Verteiler
Kiel, 30.05.97
HPR (L)-Info 97/4
Dienstrechtsreformgesetz
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der HPR(L) wendet sich heute mit einigen eiligen Informationen an Sie und bittet Sie, die
in Frage kommenden Kolleginnen und Kollegen umgehend zu informieren:
Im HPR (L)-Info 1997/2 haben wir unter der Überschrift
"Dienstrechtsreformgesetz" folgendes veröffentlicht:
"Laut Auskunft des Ministeriums am 19.03.1997 geht der HPR (L) von folgender Lage
aus:
- Voraussichtlich im August 1997 wird der Innenminister einen Entwurf für die
Novellierung des Landesbeamtengesetzes vorlegen.
- U.a. wird darin die Heraufsetzung der Antragsaltersgrenze von 62 auf 63 Jahre
vorgenommen werden.
Da der Zeitplan für die parlamentarische Behandlung noch nicht festliegt, werden im
Ministerium zur Zeit alle Anträge von Kolleginnen und Kollegen auf Pensionierung
genehmigt, die bis zum 30.09.1997 62 Jahre alt werden.
- Bisher ist noch nicht entschieden, ob bei der Novellierung des Landesbeamtengesetzes die
Möglichkeit geschaffen wird, sich über den genehmigten Antrag auf Altersteilzeit oder
-urlaub den Anspruch auf die derzeitige Antragsaltersgrenze zu erhalten. Für den Fall,
dass die dafür im Beamtenrahmengesetz vorgesehene Regelung in das Landesrecht übernommen
wird, kann das nur in den Fällen wirksam werden, in denen die Altersteilzeit oder
-beurlaubung vor dem 01.07.1997 bewilligt worden sind. In diesem Zusammenhang verweisen
wir auf die Zusage von Staatssekretärin Köster anlässlich einer Sitzung des HPR (L),
dass unabhängig von den üblichen Antragsfristen bei veränderter Rechtslage Anträge von
Kolleginnen und Kollegen bearbeitet und entschieden werden."
2. Zur Zeit stellt sich die Situation darüber hinaus wie folgt dar:
2.1 . Im Referentenentwurf zur Novellierung des LBG ist eine Regelung enthalten, die die
Erhaltung der Antragsaltersgrenze "62 Jahre" bei genehmigten Anträgen auf
Altersteilzeit bzw. Altersurlaub
zum 01.07.1997 beinhaltet.
2.2. Ob diese Regelung noch im Gesetzentwurf und nach der parlamentarischen Beratung
enthalten sein wird, ist nicht abzusehen.
2.3. Das Ministerium genehmigt zur Zeit Anträge auf Altersteilzeit und Altersurlaub zum
01.07.1997.
2.4. Die Reduzierung der Pflichtstundenzahl ist bis zur Hälfte möglich.
2.5. Anträge, die nach dem 10.06.1997 im Ministerium eingehen, können nicht mehr
bearbeitet werden.
2.6. Die Novellierung des Landesbeamtengesetzes ist zum 01 .01 .1998, die Veränderung der
Antragsaltersgrenze von 62 auf 63 Jahre ist für den 01.08.1998 vorgesehen. Aus diesem
Grunde werden zur Zeit alle Anträge positiv beschieden, bei denen die Kolleginnen und
Kollegen vor dem
31.12.97 62 Jahre alt werden.
Entscheidungsfähige Anträge auf Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit werden im Laufe
des Monats Juni weiterhin beschieden. Im Falle der Genehmigung können somit die Pensionen
vor dem 01.07.1997 bezogen werden, so dass das neue Versorgungsrecht nicht zur Wirkung
kommt. Der HPR (L) bedankt sich ausdrücklich beim Ministerium für diese Handlungsweise!
4. Der HPR (L) wiederholt seinen ebenfalls im HPR (L)-Info 1997/3 veröffentlichten
Hinweis, dass sich die Kolleginnen und Kollegen im Einzelfall von der GEW oder von den
Lehrerverbänden beraten lassen sollen.
Mit freundlichen Grüßen .
Matthias Heidn