Landesverordnung über die Zuständigkeiten der
Schulämter (Schulamtszuständigkeitsverordnung) Vom 4. Juli 1994
Aufgrund des § 125 Abs. 3 und 4 des Schulgesetzes (SchuIG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451 ), zuletzt geändert
durch Gesetze vom 8. Februar 1994 (GVOBI. Schl.-H. S.124 und S.133), wird
verordnet:
§1 Übertragung von Zuständigkeiten
(1) Den Schulämtern wird für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und
Sonderschulen als Ersatzschulen in freier Trägerschaft die Rechtsaufsicht (§
120 Abs. 6 SchuIG) übertragen; dies gilt nicht für Schulen besonderer
pädagogischer Prägung und für Schulen der dänischen Minderheit.
(2) Den Schulämtern werden für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden
Sonderschulen in der Trägerschaft des Landes, ausgenommen die Staatliche
Internatsschule für Hörgeschädigte in Schleswig und die Staatliche Schule
für Sehgeschädigte in Schleswig, die Aufgaben nach § 120 Abs. 4 Nr.1 bis 3
SchuIG übertragen.
§2 Klarstellung von Zuständigkeiten
(1) Für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen bleiben die
Schulämter zuständig für folgende, im Schulgesetz vorgesehene Aufgaben der
Schulaufsichtsbehörden:
1. Die Genehmigung des Zusatzes, insbesondere eines Namens zur Bezeichnung der
Schule (§ 28 Abs. 2 SchuIG),
2. die Zulassung von Ausnahmen von der Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 38 Abs.
7 SchuIG),.
3. die Befreiung Jugendlicher von der Schulpflicht (§ 40 Abs. 3 SchuIG),
4. die Gestattung anderweitigen Unterrichts zur Erfüllung der Schulpflicht
anstelle des Besuchs einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule (§ 41
Abs.1 SchuIG),
5. die Zuweisung zu einer Sonderschule (§ 41 Abs. 2 SchuIG),
6. die Verpflichtung der vom Schulbesuch zurückgestellten Kinder zum Besuch
anderer Bildungseinrichtungen (§ 42 Abs. 4 und § 132 Abs. 4 SchuIG),
7. die Bestimmung der örtlich zuständigen Schule in Gemeinden ohne Schule (§
44 Abs. 1 Satz 2 SchuIG),
8. die Zustimmung zur Festlegung der örtlichen Zuständigkeit von Schulen
innerhalb einer Gemeinde durch den Schulträger (§ 44 Abs.1 Satz 3
SchuIG),
9. die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zu
einer örtlich nicht zuständigen Schule (§ 44 Abs. 5 SchuIG); die Entscheidung
trifft das für die abgebende Schule zuständige Schulamt,
10. die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme der Überweisung an eine andere
Schule mit dem gleichen Bildungsabschluß (§ 45 Abs. 6 SchuIG); zuständig ist
das für die abgebende Schule zuständige Schulamt,
11. die Genehmigung zur Änderung einer Schule
durch den Schulträger (§ 57 Abs. 3 und 5 SchuIG) und die organisatorische
Verbindung von Schulen (§ 57 Abs. 4, § 9 SchuIG),
12. die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde bei Schulverbänden (§ 73 SchuIG);
dies gilt nicht, soweit an dem Schulverband ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt
beteiligt ist,
13. die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme von Unterrichtsgenehmigungen
für Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte an Ersatzschulen (§ 86 Abs.
1 SchuIG); dies gilt nicht für Schulen besonderer pädagogischer Prägung und
für Schulen der dänischen Minderheit,
14. die Entscheidung über die Beanstandung eines Konferenzbeschlusses durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter (§ 96 Abs. 2 SchuIG),
15. die Entscheidung in zustimmungspflichtigen Angelegenheiten bei Uneinigkeit
zwischen Schule und Schulelternbeirat (§ 101 Abs. 4 SchuIG),
16. die Unterrichtung der Kreiselternbeiräte (§ 102 Abs. 4 SchuIG).
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 erfaßt auch die Befreiung von der
Berufsschulpflicht.
(3) Im übrigen ist die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport
zuständige Schulaufsichtsbehörde.
§3 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten
der Schulämter
(Schulamtszuständigkeitsverordnung) vom 3. Dezember 1979 (NBI. KM. Schl.-H. S.
346) außer Kraft.
Kiel, den 4. Juli 1994
Die Ministerin für Frauen,
Bildung, Weiterbildung und Sport Gisela Böhrk
NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H..1994 S. 237
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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein