| Schulaufsicht |
Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen der unteren
Schulaufsicht
Bekanntmachung der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes
Schleswig-Holstein vom 20. September 1995 - III 3001- 0834.5 -1-
(NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H.1995 S. 380)
Gemeinsam mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und den zuständigen
Personalvertretungen ist das Verfahren für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern
für die untere Schulaufsicht neu geregelt worden. Es kann von Interessentinnen und
Interessenten bei den Schulämtern eingesehen werden.
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Landesverordnung
über die Zuständigkeiten für die Schulaufsicht in besonderen
Fällen Vom 28. Oktober 1993 Gl.-Nr.: 223-9-115 - Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 526 |
Änderungsdaten:
Eingangsformel: Aufgrund des § 130 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 615), verordnet die Landesregierung: § 1 (1) Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr ist zuständig, für die Schleswig-Holsteinische Seemannsschule in Lübeck-Travemünde
(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr ist auch zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach
§ 2 Das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie ist zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach § 120 Abs. 4 Nr. 3 SchulG im Rahmen der Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde oder als Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers für die Lehrkräfte an den Justizvollzugsanstalten. § 3 Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Sonderschulen in der Trägerschaft des Landes zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach § 120 Abs. 5 SchulG. § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Schulaufsicht in besonderen Fällen vom 12. März 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 277), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), außer Kraft. |