Schulaufsicht

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Schulgesetz: § 128 Umfang der Aufsicht
Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Schulaufsicht in besonderen Fällen Vom 28. Oktober 1993 Gl.-Nr.: 223-9-115 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 526

Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen der unteren Schulaufsicht

Bekanntmachung der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein vom 20. September 1995 - III 3001- 0834.5 -1-
(NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H.1995 S. 380)


Gemeinsam mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und den zuständigen Personalvertretungen ist das Verfahren für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für die untere Schulaufsicht neu geregelt worden. Es kann von Interessentinnen und Interessenten bei den Schulämtern eingesehen werden.


Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Schulaufsicht in besonderen Fällen
Vom 28. Oktober 1993
Gl.-Nr.: 223-9-115 - Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 526
Änderungsdaten:
  1. §§ 1, 2 und 3 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
  2. § 2 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 13.2.2001, GVOBl. S. 34)

Eingangsformel:

Aufgrund des § 130 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 615), verordnet die Landesregierung:

§ 1
Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr
(Seemannsschule)

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr ist zuständig, für die Schleswig-Holsteinische Seemannsschule in Lübeck-Travemünde

  1. die Aufgaben der Schulgestaltung nach § 120 Abs. 3 SchulG wahrzunehmen und nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie 8 und 9 SchulG durch Verordnung zu regeln sowie
  2. Verwaltungsvorschriften nach § 121 Abs. 3 SchulG und Regelungen nach § 121 Abs. 4 SchulG zu erlassen.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr ist auch zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach

  1. § 120 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 SchulG,
  2. § 120 Abs. 4 Nr. 3 SchulG im Rahmen der Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde oder als Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers für die Lehrkräfte und 3. § 120 Abs. 5 SchulG.

§ 2
Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie
(Justizvollzugsanstalten)

Das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie ist zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach § 120 Abs. 4 Nr. 3 SchulG im Rahmen der Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde oder als Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers für die Lehrkräfte an den Justizvollzugsanstalten.

§ 3
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
(Sonderschulen in der Trägerschaft des Landes)

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Sonderschulen in der Trägerschaft des Landes zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach § 120 Abs. 5 SchulG.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Schulaufsicht in besonderen Fällen vom 12. März 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 277), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), außer Kraft.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein