| Schuljahresregelungen |
Landesverordnung über abweichende
Schuljahresregelungen
Vom 5. Dezember 1980
Gl.-Nr.: 223-9-24
Fundstelle: NBl. Schl.-H. 1980 S. 330
Änderungsdaten:
keine
Eingangsformel:
Aufgrund der §§
26 Abs. 1 und
110 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 255),
geändert durch Gesetz vom 8. November 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 492), wird
verordnet:
§ 1
(1) An
1. den Berufsaufbauschulen,
2. den Fachschulen nach
§ 21 des
Schulgesetzes,
3. dem Studienkolleg des Landes Schleswig-Holstein für
ausländische Fachhochschulbewerber in Neumünster
kann das Schuljahr auch am ersten Tag des zweiten Schulhalbjahres beginnen und
am letzten Tag des folgenden Schulhalbjahres enden.
(2) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann die Schule Schüler der in
Absatz 1 genannten Schularten im gleichen Kalenderjahr zum Schuljahresbeginn (§
26 des Schulgesetzes) und zum ersten Tag des zweiten Schulhalbjahres (Absatz
1) aufnehmen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.