Schuljahresregelungen

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Landesverordnung über abweichende Schuljahresregelungen
Vom 5. Dezember 1980
Gl.-Nr.: 223-9-24
Fundstelle: NBl. Schl.-H. 1980 S. 330

Änderungsdaten:

keine

Eingangsformel:

Aufgrund der §§ 26 Abs. 1 und 110 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 255), geändert durch Gesetz vom 8. November 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 492), wird verordnet:

§ 1

(1) An

1. den Berufsaufbauschulen,
2. den Fachschulen nach § 21 des Schulgesetzes,
3. dem Studienkolleg des Landes Schleswig-Holstein für ausländische Fachhochschulbewerber in Neumünster
kann das Schuljahr auch am ersten Tag des zweiten Schulhalbjahres beginnen und am letzten Tag des folgenden Schulhalbjahres enden.

(2) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann die Schule Schüler der in Absatz 1 genannten Schularten im gleichen Kalenderjahr zum Schuljahresbeginn (§ 26 des Schulgesetzes) und zum ersten Tag des zweiten Schulhalbjahres (Absatz 1) aufnehmen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
 


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein