SoFVO

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Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom 20. Juli 2007
  (NBl. Schl.-H. 6/7/2007 S.211)
   
Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) vom 19.06.2002
  (NBl. Schl.-H. 2002 S.)

Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO)
Vom 20. Juli 2007

Aufgrund des § 18 Abs. 6 Satz 2, § 45 Abs. 1 Satz 6 und des § 126 Abs. 3 des
Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276)
verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen den folgenden § 1 Abs. 2 bis 5,
§§ 2 bis 4 und 5 Abs. 1 und 3, §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1
bis 3 und Abs. 2 bis 4 sowie § 10; aufgrund des § 126 Abs. 1 verordnet die Landesregierung
den folgenden § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 5 sowie § 9
Abs. 1 Satz 4 und § 10 Abs. 2 Satz 1.

Inhaltsübersicht
§ 1 Aufgaben der Förderzentren
§ 2 Aufbau und Organisation
§ 3 Sonderpädagogischer Förderbedarf
§ 4 Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
§ 5 Koordinierungsgespräche
§ 6 Förderausschuss
§ 7 Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde und Aufnahme in die Schule
§ 8 Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen
§ 9 Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige
Entwicklung
§ 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 1
Aufgaben der Förderzentren
(1) Die Schul- und Unterrichtsgestaltung der Förderzentren orientiert sich an den
Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert
sie in ihrer individuellen Lernentwicklung.
(2) Förderzentren können präventiv tätig werden, wenn bei einer Schülerin oder einem
Schüler kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist, aber ohne besondere
Förderung vermutlich eintreten wird, oder bei einem Kind vor der Einschulung
sonderpädagogischer Förderbedarf in einem der Förderschwerpunkte Sprache,
Hören oder Sehen durch eine Lehrkraft des zuständigen Förderzentrums vermutet
wird und sich dieser Bedarf ohne besondere Maßnahmen bis zur Einschulung wesentlich
erhöhen würde.
(3) Förderzentren unterstützen und fördern Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen
Unterricht in allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, insbesondere
in der Eingangsphase und der flexiblen Übergangsphase. Den Schülerinnen
und Schülern soll dadurch ein Abschluss ermöglicht werden, der ihren Begabungen,
Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Zu diesem Zweck arbeiten die Förderzentren
eng mit den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen zusammen.
(4) Auf Förderzentren sind, soweit sie Aufgaben anderer Schularten wahrnehmen,
die Vorschriften für die jeweilige Schulart anzuwenden, sofern in dieser Verordnung
nichts Abweichendes geregelt ist. Förderzentren mit dem Schwerpunkt körperliche
und motorische Entwicklung erfüllen die Aufgaben
1. der allgemein bildenden Schulen und
2. der Förderzentren mit den Schwerpunkten
a) Lernen und
b) geistige Entwicklung.
Förderzentren mit dem Schwerpunkt Hören und Förderzentren mit dem Schwerpunkt
emotionale und soziale Entwicklung erfüllen die Aufgaben
1. der allgemein bildenden Schulen und
2. des Förderzentrums mit dem Schwerpunkt Lernen.
Förderzentren mit dem Schwerpunkt Sprache erfüllen die Aufgaben der Grundschule.
(5) Förderzentren mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung unterrichten
und erziehen Schülerinnen und Schüler, die sich wegen erheblicher Erziehungsschwierigkeiten
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung nach § 34 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform befinden.
Des Weiteren unterrichten und erziehen sie, begrenzt auf ein Jahr, Schülerinnen
und Schüler, die gemäß §§ 29 bis 33 sowie §§ 35 und 35 a des Achten Buches
Sozialgesetzbuch Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen, sofern
dadurch eine Heimunterbringung vermieden werden kann und die Schulaufsichtsbehörde
zugestimmt hat. Auf Antrag der Eltern oder des Förderzentrums kann der Zeitraum
mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde um bis zu zwei Jahre verlängert
werden.
§ 2
Aufbau und Organisation
Förderzentren gliedern sich in Jahrgangsstufen mit Ausnahme derer mit dem Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung. Sie können jahrgangsstufen-, förderschwerpunktund
schulartübergreifende Lerngruppen bilden, wenn es der individuellen Förderung
der Schülerinnen und Schüler entspricht.
§ 3
Sonderpädagogischer Förderbedarf
Schülerinnen und Schüler haben sonderpädagogischen Förderbedarf, wenn sie aufgrund
ihrer Behinderung, Entwicklung oder chronischen Krankheit nur mit besonderer
Hilfe am Unterricht einer Grundschule, einer weiterführenden allgemein bildenden
Schule oder einer berufsbildenden Schule teilnehmen können und sonstige Förderung
nicht ausreichend ist. Ihre sonderpädagogische Förderung erfolgt nach Art ihrer
Beeinträchtigung in einem oder mehreren Förderschwerpunkten nach § 45 Abs. 2
SchulG.
§ 4
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
(1) Das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs wird durchgeführt,
wenn im Rahmen der Anmeldung an einer Schule oder während des Schulbesuchs
ein solcher Bedarf vermutet und die Einleitung des Verfahrens
1. von der besuchten Schule veranlasst wird oder
2. von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler (Betroffene)
oder einer der in Betracht kommenden aufnehmenden Schulen beantragt
wird.
(2) Vermutet eine Schule nach Absatz 1 bei einer Schülerin oder einem Schüler,
dass ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich
ist, informiert sie die Betroffenen über den Ablauf des Verfahrens sowie über die in
Betracht kommenden Formen der Beschulung. Sie übersendet dem nach § 24 Abs. 2
SchulG zuständigen Förderzentrum ein schulärztliches Gutachten sowie die Schülerakte.
(3) Das Förderzentrum leitet das Verfahren. Stellt sich nach Erhalt der Antragsunterlagen
heraus, dass ein anderes Förderzentrum fachlich besser geeignet ist, kann das
Verfahren mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an dieses abgegeben werden.
Das Förderzentrum fordert, soweit erforderlich, weitere Stellungnahmen und Gutachten
an.
(4) Das Förderzentrum erstellt ein sonderpädagogisches Gutachten, das alle Umstände
berücksichtigt, die für eine Aufnahme sonderpädagogischer Förderung von
Bedeutung sind, und das mit einem Entscheidungsvorschlag darüber endet, ob sonderpädagogischer
Förderbedarf vorliegt und nach welchem Förderschwerpunkt die
Schülerin oder der Schüler unterrichtet werden soll.
(5) Das Förderzentrum erarbeitet zur Vorbereitung der Koordinierungsgespräche
nach § 5 Vorschläge in Bezug auf
1. die Art und Weise der zu ergreifenden Fördermaßnahmen,
2. die von der Schülerin oder dem Schüler benötigten Lehr- und Hilfsmittel,
3. die Schülerbeförderung,
4. die notwendigen baulichen Voraussetzungen,
5. die notwendige zusätzliche personelle Unterstützung und
6. das zuständige Förderzentrum nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG.
(6) Wird vermutet, dass sich der Förderschwerpunkt einer Schülerin oder eines Schülers
geändert hat, gilt Absatz 1 entsprechend. Ein erneuter Antrag nach Absatz 1 Nr.
2 kann frühestens nach einem Jahr gestellt werden. Die am Verfahren Beteiligten
können in diesem Fall einvernehmlich auf die Erstellung eines sonderpädagogischen
Gutachtens verzichten.
(7) Liegt kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr vor, übermittelt die besuchte
Schule der Schulaufsichtsbehörde sowie den Betroffenen eine Stellungnahme. Die
Betroffenen können die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens verlangen.
(8) Abschriften der Gutachten und Stellungnahmen sind den Betroffenen zu übermitteln
und auf Wunsch zu erläutern. Das Förderzentrum übermittelt das sonderpädagogische
Gutachten mit der Schülerakte sowie den Vorschlägen nach Absatz 5 der
nach § 5 Abs. 1 für die Koordinierungsgespräche zuständigen Stelle.
§ 5
Koordinierungsgespräche
(1) Wird die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers in
dem Gutachten nach § 4 Abs. 4 empfohlen, führt das nach § 24 Abs. 2 SchulG zuständige
Förderzentrum mit den am Verfahren nach § 4 Abs. 1 Beteiligten, dem
Schulträger und, soweit erforderlich, mit weiteren Personen und anderen Stellen Koordinierungsgespräche.
Die in Betracht kommenden Kosten- und Leistungsträger
sind hinzuzuziehen, soweit nicht sämtliche Kosten und Leistungen von den am Verfahren
Beteiligten getragen werden. Die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger
sollen dabei einbezogen werden, soweit ein zuständiger Kosten- und
Leistungsträger durch das Förderzentrum nicht festgestellt werden kann. Die Koordinierungsgespräche
dienen dazu, auf den Einzelfall bezogene Fördermaßnahmen
und den Förderort einvernehmlich zu bestimmen. Die Schulaufsichtsbehörde kann
die Gesprächsführung jederzeit an sich ziehen.
(2) Koordinierungsgespräche sind auch zu führen, wenn eine Schülerin oder ein
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Schule wechseln soll. Die Betroffenen
sind über den Ablauf und die in Betracht kommenden Formen der Beschulung
zu informieren. Die Schulaufsichtsbehörde kann ein sonderpädagogisches Gutachten
oder Vorschläge nach § 4 Abs. 5 von einem fachlich geeigneten Förderzentrum
oder eine Stellungnahme der besuchten Schule anfordern.
(3) Bei einem einvernehmlichen Ergebnis der Koordinierungsgespräche gilt § 6
Abs. 3 entsprechend. Konnte kein Einvernehmen erzielt werden, tritt der Förderausschuss
nach § 6 zusammen.
§ 6
Förderausschuss
(1) Die Schulaufsichtsbehörde beruft einen Förderausschuss ein, wenn in den Koordinierungsgesprächen
nach § 5 kein Einvernehmen erzielt worden ist. Der Förderausschuss
prüft auf der Grundlage der Gutachten und Stellungnahmen für den zu
beurteilenden Einzelfall die Fördermaßnahmen, die sich aus dem Schulangebot einschließlich
möglicher Anpassungen ergeben. Er kann weitere Unterlagen hinzuziehen.
(2) Mitglieder des Förderausschusses sind:
1. als vorsitzendes Mitglied eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter
der für die in Betracht kommenden aufnehmenden Schulen zuständigen
Schulaufsichtsbehörde oder eine oder ein von der Schulaufsichtsbehörde beauftragte
Schulleiterin oder beauftragter Schulleiter nach Nummer 2,
2. je eine Schulleiterin oder ein Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte
Lehrkraft
a) der abgebenden Schule,
b) der in Betracht kommenden aufnehmenden Schulen und
c) eines fachlich geeigneten Förderzentrums,
3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in Betracht kommenden Kosten- und
Leistungsträger der geplanten Maßnahme oder eine Vertreterin oder ein Vertreter
einer gemeinsamen Servicestelle der Rehabilitationsträger,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers,
5. in den Fällen, in denen die Aufnahme in eine berufsbildende Schule angestrebt
wird, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsfachdienstes.
Soweit erforderlich, können weitere Personen beratend hinzugezogen werden. Die
Betroffenen sind vom Förderausschuss anzuhören.
(3) Auf der Grundlage der Beratung wird eine Empfehlung vom Förderausschuss abgegeben,
in der die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen
für die Durchführung einer geeigneten Maßnahme berücksichtigt werden. Angaben
über einen zu gewährenden Nachteilsausgleich, der sich nach Art und Umfang des
sonderpädagogischen Förderbedarfs richtet, sollen enthalten sein. Die Empfehlung
ist schriftlich festzuhalten und der Schulaufsichtsbehörde zusammen mit der Schülerakte
zu übermitteln.
§ 7
Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde und Aufnahme in die Schule
(1) Die untere Schulaufsichtsbehörde legt den Förderschwerpunkt fest, entscheidet
über Maßnahmen zur Förderung der Schülerin oder des Schülers, den notwendigen
Nachteilsausgleich, die Zuweisung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SchulG und legt das zuständige
Förderzentrum nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG fest. Soweit die Schülerin
oder der Schüler an gemeinsamem Unterricht nach § 5 Abs. 2 SchulG teilnehmen
soll, hat die Schulaufsichtsbehörde in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, ob die
maßnahmebedingten Kosten und Leistungen von den an den Koordinierungsgesprächen
oder am Förderausschuss beteiligten Stellen getragen werden.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Der
aufnehmenden Schule werden neben der Entscheidung die Ergebnisse des sonderpädagogischen
Gutachtens oder die Stellungnahme der besuchten Schule nach § 4
Abs. 7 Satz 1 übermittelt.
(3) Über die Aufnahme an eine Schule und die Zuweisung zu einer Lerngruppe entscheidet
die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit keine Zuweisung nach § 24
Abs. 3 oder 5 SchulG erfolgt.
§ 8
Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen
(1) Das Förderzentrum mit dem Schwerpunkt Lernen umfasst neun Schulleistungsjahre.
Die Schülerinnen und Schüler verbleiben in der Regel unabhängig von ihrem
Leistungsstand in der besuchten Lerngruppe, steigen ohne Versetzungsbeschluss
auf und nehmen am gesamten Unterricht der besuchten Lerngruppe teil, sofern die in
ihrem Förderplan festgelegten Maßgaben dem nicht entgegenstehen. Die Klassenkonferenz
entscheidet auf Antrag der Eltern über die Wiederholung einer Jahrgangsstufe;
§ 18 Abs. 2 SchulG bleibt unberührt. Auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, die eine Grundschule,
eine weiterführende allgemein bildende Schule oder ein anderes Förderzentrum
besuchen, sind die Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. In diesem Fall nehmen
Lehrkräfte des zuständigen Förderzentrums an den Klassenkonferenzen teil.
(2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten unabhängig von ihrem Förderort mit Erreichen
der für sie festgelegten Ziele ihres Förderplans sowie der von der obersten
Schulaufsichtsbehörde im Rahmen des Lehrplans Sonderpädagogische Förderung
empfohlenen Kriterien den Abschluss des Förderzentrums mit dem Schwerpunkt Lernen.
§ 9
Unterricht für Schülerinnen und Schüler
mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
(1) Förderzentren mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung gliedern sich in vier
Stufen (Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe und Werkstufe). Mit Zustimmung der
obersten Schulaufsichtsbehörde kann davon abgewichen werden. In der Regel dauert
der Besuch der ersten drei Stufen jeweils drei Jahre (Vollzeitschulpflicht). § 8 Abs.
1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten unabhängig von ihrem Förderort mit Erreichen
der für sie in ihrem Förderplan festgelegten Ziele und nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
den Abschluss des Förderzentrums mit dem Schwerpunkt geistige
Entwicklung.
(3) Die Dauer der Teilnahme an der bis zu drei Jahre umfassenden Werkstufe richtet
sich nach den im Förderplan der Schülerin oder des Schülers festgelegten Maßgaben.
(4) Eine berufliche Bildung oder eine Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit kann
für Schülerinnen und Schüler in geeigneten Bildungsgängen an einer berufsbildenden
Schule oder in der Werkstufe eines Förderzentrums mit dem Schwerpunkt geistige
Entwicklung erfolgen. Die betroffenen Schularten sollen eng zusammenarbeiten.
Die für die Bildungsgänge geltenden Lehrpläne sind mit der Maßgabe anzuwenden,
dass von ihnen, entsprechend dem Lehrplan Sonderpädagogische Förderung, abgewichen
werden kann. Es soll ein Abschlusszeugnis erteilt werden.
§ 10
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gilt § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass in
den Fällen, in denen ein Finanzausgleich nach § 79 Abs. 3 SchulG in der Fassung
vom 2. August 1990 (GVOBl. Sch.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.
Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168) und durch § 28 des Haushaltsstrukturgesetzes
2007/2008 vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 309, 331), erwartet
wird, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreises Mitglied des Förderausschusses
ist.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli
2013 außer Kraft. Die Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung vom
19. Juni 2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 311) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer
Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 20. Juli 2007
Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin für Bildung und Frauen

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein