Vom 12. Dezember 2007
Fundstelle: GVOBl. 2007,
S. 619
Aufgrund des § 116 Abs. 2 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254),
zuletzt geändert durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S.
2246, 2260), verordnet die Landesregierung:
§ 1
Errichtung, Name, Sitz und
Rechtsstellung
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung
errichten die Länder Schleswig-Holstein und
Freie und Hansestadt Hamburg eine gemeinsame
Unfallkasse. Die Unfallkasse
Schleswig-Holstein sowie die
Landesunfallkasse Freie und Hansestadt
Hamburg werden in die gemeinsame Unfallkasse
eingegliedert.
(2) Die gemeinsame Unfallkasse ist Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung ( § 114
Abs. 1 Nr. 6 SGB VII ) für die in §§ 128 und
129 SGB VII genannten Unternehmen und
Versicherten im Gebiet der Freien und
Hansestadt Hamburg und des Landes
Schleswig-Holstein und führt den Namen
Unfallkasse Nord.
(3) Der Sitz der Unfallkasse Nord ist
Kiel, sie unterhält in jedem der beteiligten
Bundesländer mindestens einen Standort.
(4) Die Unfallkasse Nord ist eine
rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen
Rechts mit Selbstverwaltung. Sie ist zur
Führung eines Dienstsiegels berechtigt.
(5) Die Unfallkasse Nord hat das Recht,
Beamtinnen und Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit).
§ 2
Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist die für die
Sozialversicherung zuständige oberste
Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein.
§ 3
Rechtsübergang, Personalüberleitung
(1) Die Rechte und Pflichten der
Unfallkasse Schleswig-Holstein gehen vom
Zeitpunkt der Errichtung an auf die
Unfallkasse Nord über.
(2) Die Unfallkasse Nord tritt in die
Rechte und Pflichten der mit den bisherigen
Versicherungsträgern geschlossenen
Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten ein.
Die von den bisherigen Versicherungsträgern
mit der technischen Aufsicht betrauten
Beschäftigten sind ermächtigt, die
gesetzlichen Aufgaben einer Aufsichtsperson
im Sinne des § 18 SGB VII bei der
Unfallkasse Nord wahrzunehmen.
(3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz
2 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang
ihrer Arbeits- und
Berufsausbildungsverhältnisse ist
ausgeschlossen.
(4) Die beim Inkrafttreten dieser
Verordnung bei der Unfallkasse
Schleswig-Holstein beschäftigten Beamtinnen
und Beamten sowie die beschäftigten
Dienstordnungsangestellten treten gemäß
§§ 128 bis 133 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der
Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. S. 655),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. S.
2748, 2755), in den Dienst der Unfallkasse
Nord über. Dabei wird von § 23 Abs. 3 Nr. 3
und Abs. 4 sowie § 130 mit Ausnahme von Abs.
1 Satz 1 BRRG kein Gebrauch gemacht.
§ 4
Aufbringung der Mittel, Finanzierung
(1) Die Mittel für die Aufgaben der
Unfallkasse Nord werden durch die Beiträge
der Unternehmen, für deren Einrichtungen sie
nach § 1 Abs. 2 zuständig ist, und durch
sonstige Einnahmen aufgebracht. Die
Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs.
1 Nr. 9 SGB VII tragen die Gemeinden und
Gemeindeverbände nach Maßgabe der Satzung
der Unfallkasse Nord.
(2) Nach Maßgabe der in den §§ 128 und
129 SGB VII und den hierzu erlassenen
Verordnungen festgelegten Zuständigkeiten
sind getrennte Umlagegruppen für den
Landesbereich und den kommunalen Bereich zu
bilden.
(3) Die von den an der Umbildung
beteiligten Körperschaften eingebrachten
Betriebsmittel und Rücklagen werden den
entsprechenden Umlagegruppen für die Freie
und Hansestadt Hamburg sowie für die
Kommunen und für das Land Schleswig-Holstein
zugeordnet; das Nähere regelt die Satzung
der Unfallkasse Nord.
§ 5
Selbstverwaltung
(1) Die Zusammensetzung der
Selbstverwaltungsorgane erfolgt entsprechend
§ 44 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
IV) . Das Nähere regelt die Satzung der
Unfallkasse Nord.
(2) Bis zum Ablauf der laufenden
Wahlperiode beruft die in § 2 genannte
Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Organe
der Unfallkasse Nord sowie deren
Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf
Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane aus
den Reihen dieser Organe.
§ 6
Gleichstellungsbeauftragte
Es ist eine Gleichstellungsbeauftragte
und eine Vertreterin zu bestellen. Diese
sollen nicht am gleichen Standort
beschäftigt sein.
§ 7
Übergangsregelungen
(1) Bis zum Amtsantritt der für die
Unfallkasse Nord gewählten Geschäftsführung
nimmt der gemeinsame Geschäftsführer der
Unfallkasse Schleswig-Holstein und der
Landesunfallkasse Freie und Hansestadt
Hamburg die Amtsgeschäfte während der
Übergangszeit wahr.
(2) Die Frauenbeauftragte der
Landesunfallkasse Freie und Hansestadt
Hamburg und die Gleichstellungsbeauftragte
der Unfallkasse Schleswig-Holstein behalten
ihre Zuständigkeit bis zur Bestellung der
Gleichstellungsbeauftragten der Unfallkasse
Nord.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
über die Errichtung einer gemeinsamen
Unfallkasse für den Landes- und den
kommunalen Bereich in Schleswig-Holstein -
Unfallkasse Schleswig-Holstein - vom 26.
November 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 476)*)
, Zuständigkeiten und
Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch
Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl.
Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), außer
Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit
ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 12. Dezember 2007
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Peter Harry Carstensen
Ministerpräsident |
Dr. Gitta Trauernicht
Ministerin
für Soziales, Gesundheit, Familie,
Jugend und Senioren |
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