| Landesverordnung über die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst von Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer - Einstellungstermine 1. August 2004 bis 1. August 2008 - (Kapazitätsverordnung Lehrkräfte - KapVO-LK) Vom 16. Juni 2004 Gl.-Nr.: 2030-5-142 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2004 S. 205 Änderungsdaten: keine Aufgrund des § 248 Abs. 5 und 6 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur: § 1 Umfang der Einstellung (1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer, der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer, der Realschullehrerinnen und Realschullehrer, der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien sowie der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen zu den Einstellungsterminen 1. August 2004, 1. Februar 2005, 1. August 2005, 1. Februar 2006, 1. August 2006, 1. Februar 2007, 1. August 2007, 1. Februar 2008 und 1. August 2008 wird auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze beschränkt. (2) Die Zahl der freien Ausbildungsplätze ergibt sich aus der Zahl der in der jeweiligen Laufbahn im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Stellen für Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung abzüglich der Zahl der besetzten Stellen. Sie ergibt sich ferner aus der Ausbildungsmöglichkeit der Ausbildungsschulen in den einzelnen Fächern, Fachrichtungen und Fächerverbindungen unter Berücksichtigung der nach Absatz 3 regional verteilten Ausbildungsplätze. (3) Die regionale Verteilung der Ausbildungsplätze orientiert sich am Verhältnis der den Schulen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt laufbahnbezogen zugewiesenen Planstellen für Lehrerinnen und Lehrer zu der Gesamtzahl der im jeweiligen Schuljahr landesweit zugewiesenen Planstellen für Lehrerinnen und Lehrer. Dabei sind die Schulen, an denen Lehrkräfte unterschiedlicher Laufbahnen unterrichten, angemessen zu berücksichtigen. § 2 Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen nach der Richtlinie 89/48/EWG Für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988, die sich nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 für die Lehrämter vom 8. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. 1995 S. 2), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), um Zulassung zu einem Anpassungslehrgang beworben haben, stehen 5% der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze zur Verfügung. Soweit diese Ausbildungsplätze nicht entsprechend besetzt werden können, stehen sie für Einstellungen in den Vorbereitungsdienst zur Verfügung. § 3 Berücksichtigung eines dringenden Bedarfs (1) Nach Abzug von nach § 2 vergebenen Ausbildungsplätzen können freie Ausbildungsplätze vorab vergeben werden an Bewerberinnen und Bewerber mit Fächern, Fachrichtungen und Fächerverbindungen, in denen ein dringender Bedarf besteht (§ 248 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes). Diese sowie deren jeweiliger Anteil an den freien Ausbildungsplätzen ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. (2) Die Auswahl nach Absatz 1 erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 4 bis 6. § 4 Auswahl nach Eignung und fachlicher Leistung (1) Nach Berücksichtigung des dringenden Bedarfs (§ 3) werden insgesamt mindestens 65% der noch freien Ausbildungsplätze der Laufbahnen nach Eignung und fachlicher Leistung vergeben. (2) Eignung und fachliche Leistung ergeben sich dabei aus der Gesamtnote der Hochschulabschlussprüfung, die als Voraussetzung für die Einstellung vorgeschrieben ist. (3) Verfügt eine Bewerberin oder ein Bewerber über besondere, nicht vorgeschriebene Kenntnisse oder Erfahrungen (z.B. Studium eines weiteren Faches oder einer weiteren Fachrichtung, Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent, berufliche oder andere Tätigkeiten, insbesondere Unterrichtstätigkeit nach der ersten Staatsprüfung), die der unterrichtlichen Tätigkeit erkennbar förderlich sind, kann dies entsprechend berücksichtigt werden. Dabei können Bewerberinnen und Bewerber anderen Bewerberinnen und Bewerbern mit einer bis zu einer Notenstufe besseren Durchschnittsnote gleichgestellt werden. (4) Hinsichtlich der Berücksichtigung von Verzögerungen bei der Bewerbung wegen der Geburt oder Betreuung eines Kindes oder der Pflege naher Angehöriger bleibt § 125 b des Beamtenrechtsrahmengesetzes unberührt. § 5 Erste Auswahl nach Wartezeit (1) Nach Berücksichtigung des dringenden Bedarfs (§ 3) werden insgesamt mindestens 25% der noch freien Ausbildungsplätze der Laufbahnen nach Wartezeit (§ 9 Abs. 3 Satz 4) vergeben. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die eine der in § 248 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes genannten Tätigkeiten abgeleistet haben, müssen nur diejenige Wartezeit erfüllen, die sie bei einer Bewerbung zu einem um die Dauer der Tätigkeit zurückverlegten Zeitpunkt hätten hinnehmen müssen, wenn sich die Verzögerung unmittelbar aus der Tätigkeit ergibt. Eine mögliche Berücksichtigung nach den §§ 4 oder 6 geht dieser Regelung vor. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn 1. die Bewerberin oder der Bewerber bereits beim Hochschulzugang einen Nachteilsausgleich nach § 34 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes in Anspruch genommen hat oder 2. die Bewerbung um Einstellung nicht zum nächsten Einstellungstermin nach Beendigung der Tätigkeit im Sinne des § 248 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes erfolgt ist, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber hat im Anschluss an die Tätigkeit eine für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss dieser Ausbildung um Einstellung beworben. § 6 Berücksichtigung von Härtefällen Nach Berücksichtigung des dringenden Bedarfs (§ 3) werden insgesamt bis zu 10% der noch freien Ausbildungsplätze jeder Laufbahn für nachgewiesene besondere persönliche oder soziale Härtefälle vergeben. Als Härtefälle kommen insbesondere Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die allein erziehend oder schwerbehindert sind. § 7 Zweite Auswahl nach Wartezeit Soweit Ausbildungsplätze nach den §§ 4 bis 6 nicht besetzt sind, werden sie entsprechend § 5 und nachrangig nach § 4 besetzt. § 8 Vergabe bei gleichem Rang (1) Haben bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach den §§ 4 bis 7 mehrere Bewerberinnen und Bewerber desselben Auswahlkriteriums den gleichen Rang, können jedoch nicht alle von ihnen gleichzeitig eingestellt werden, ist unter ihnen in den Fällen des § 4 nach Maßgabe der Wartezeit (§ 5), in den Fällen der §§ 5, 6 und 7 nach Maßgabe der Eignung und fachlichen Leistung (§ 4) auszuwählen. Bei gleicher Wartezeit in den Fällen des § 4 und bei gleicher Eignung und fachlicher Leistung in den Fällen der §§ 5, 6 und 7 entscheidet das Los. (2) Sind bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach den §§ 4 bis 7 mehrere Bewerberinnen und Bewerber verschiedener Auswahlkriterien gleichrangig zu berücksichtigen, können jedoch nicht alle von ihnen gleichzeitig eingestellt werden, entscheidet das Los. § 9 Bewerbungsverfahren (1) In das Auswahlverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die nach den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften zugelassen werden können. (2) Die Bewerbungen müssen 1. für den Einstellungstermin 1. Februar eines Jahres jeweils bis zum 1. Oktober des Vorjahres, 2. für den Einstellungstermin 1. August eines Jahres jeweils bis zum 1. April des Jahres beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vorliegen. (3) Die Bewerbung ist auf besonderem Bewerbungsbogen unter Beifügung der geforderten Unterlagen abzugeben. Bewerberinnen und Bewerber, die zu den Bewerbungsterminen nach Absatz 2 die geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt haben, können nicht am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen; sie können aber im Rahmen der Restplatzvergabe (§ 10 Abs. 2) berücksichtigt werden. Unterlagen 1. zur Beurteilung eines Härtefalles (§ 6), 2. zur Errechnung einer Wartezeit (§§ 5 und 7) oder 3. über die der unterrichtlichen Tätigkeit förderlichen Kenntnisse und Erfahrungen (§ 4 Abs. 3) werden nur berücksichtigt, wenn sie bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegt werden. Eine Wartezeit (§§ 5 und 7) ist die Dauer der Zeit seit der ersten fristgemäßen und vollständigen Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei ununterbrochener erfolgloser Meldung zu jedem Einstellungstermin in Schleswig-Holstein. (4) Bewerbungen in elektronischer Form sind ausgeschlossen. § 10 Nachrückverfahren, Restplatzvergabe (1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber den ihr oder ihm zugewiesenen Ausbildungsplatz nicht angetreten oder die Einstellung abgelehnt, rückt entsprechend den Auswahlkriterien die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber nach. (2) Können alle Bewerberinnen und Bewerber, die sich fristgemäß und mit vollständigen Unterlagen beworben haben, eingestellt werden, können freigebliebene Ausbildungsplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die sich erst später beworben oder ihre Bewerbungsunterlagen erst nach dem Bewerbungsschlusstermin vervollständigt haben, sofern anzunehmen ist, dass sie beim nächsten Einstellungstermin berücksichtigt werden würden. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Anlage zu § 3: Fächer, Fachrichtungen und Fächerverbindungen, in denen ein dringender Bedarf besteht (§ 248 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes) Je Einstellungstermin können vergeben werden 1. in der Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer bis zu 60 % der Ausbildungsplätze für Bewerberinnen und Bewerber mit den Fächern Englisch, Mathematik, Physik, Chemie, Technik, Dänisch, Friesisch, Musik, Katholische Religion, Sport, 2. in der Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer bis zu 60 % der Ausbildungsplätze für Bewerberinnen und Bewerber mit den Fächern Mathematik, Physik, Chemie, Musik, Dänisch und Katholische Religion, 3. in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien bis zu 60 % der Ausbildungsplätze für Bewerberinnen und Bewerber mit den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion, Latein, Mathematik, Physik, Musik, Kunst, Philosophie, 4. in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen bis zu 60 % der Ausbildungsplätze für Bewerberinnen und Bewerber mit den Fachrichtungen Metalltechnik und Elektrotechnik sowie den Fächern Englisch, Spanisch, Mathematik und Physik und Evangelische Religion. |